Gesetz zur Stärkung des Kinderschutzes in Mecklenburg-Vorpommern (Kinderschutzgesetz - KiSchG M-V) Vom 16. Dezember 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 781
Kinderrechte, Gesetzeszweck
§ 1 Kinderrechte, Gesetzeszweck(1) Kinderschutz ist ein zentraler Bestandteil der Rechte von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121, 122), Artikel 7 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420), Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie Artikel 14 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.(2) Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und setzt insbesondere voraus, dass die bestehenden Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Teilhabe an der Gesellschaft entsprechend ihren individuellen Voraussetzungen, Bedürfnissen und Entwicklungsmöglichkeiten angemessen berücksichtigt werden.(3) Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Die in diesem Gesetz genannten staatlichen und nicht staatlichen Stellen sichern die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Wege des kooperativen, präventiven und intervenierenden Kinderschutzes.
Regionale Kinderschutzkonzepte
§ 10 Regionale Kinderschutzkonzepte(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Kinderschutzkonzept entwickeln, das unter Berücksichtigung vorhandener Standards, Strukturen und Prozesse fachübergreifende Anforderungen an eine bedarfsgerechte Unterstützung im Kinderschutz und fachliche Ziele sowie geeignete Maßnahmen aufzeigt.(2) Soweit ein regionales Kinderschutzkonzept besteht, wird empfohlen, dieses fortlaufend zu überprüfen, weiterzuentwickeln und allen im Kinderschutz tätigen Personen bekannt und zugänglich zu machen. § 8 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.
Regionale Netzwerke
§ 11 Regionale Netzwerke(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen regionale Netzwerke zur fachübergreifenden Zusammenarbeit im Kinderschutz initiieren. Die Grundsätze der verbindlichen Zusammenarbeit in den Netzwerken sollen in Vereinbarungen geregelt werden.(2) In den regionalen Netzwerken können insbesondere Vertretungen folgender Institutionen mitwirken1. Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe,2. Netzwerk Frühe Hilfen,3. Schulwesen,4. Einrichtungen und Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens,5. Einrichtungen und Dienste des Beratungs- und Hilfenetzes für häusliche und sexualisierte Gewalt,6. Polizei- und Ordnungsbehörden sowie7. Gerichte und Staatsanwaltschaften.(3) Die am Netzwerk beteiligten Institutionen informieren sich gegenseitig über das jeweilige Angebots- und Aufgabenspektrum und stimmen die spezifischen Verfahren im Kinderschutz sowie strukturelle Fragen der jeweiligen Angebotsgestaltung und -entwicklung aufeinander ab. Das Netzwerk unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneter Weise insbesondere bei1. der Erarbeitung und Weiterentwicklung der regionalen Kinderschutzkonzepte nach § 10,2. der Entwicklung, Weiterentwicklung und Überprüfung fachlicher Handlungsleitlinien,3. bereichsübergreifenden Planungen und strukturellen Vernetzungen,4. der Umsetzung von Verfahrensabsprachen zu § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz sowie5. der Erhebung, Bereitstellung und Übermittlung von Informationen im Kinderschutz.(4) Zum Zwecke der zielgerichteten Zusammenarbeit sollen die Netzwerkbeteiligten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zusammenkommen. Die Sitzungen sollen auch der fachübergreifenden Qualifizierung der in Absatz 2 genannten Institutionen dienen.(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die regionalen Netzwerke organisatorisch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben begleiten, um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Leistungsträgern und Institutionen im präventiven und intervenierenden Kinderschutz zu stärken. Dies kann insbesondere umfassen1. die Organisation und Leitung der Netzwerktreffen,2. den Informationstransfer innerhalb und außerhalb des Netzwerkes,3. die Organisation fachübergreifender Fortbildungen und Fachveranstaltungen sowie4. die Öffentlichkeitsarbeit und die Berichterstattung gegenüber dem Jugendhilfeausschuss.
Qualifizierung
§ 12 Qualifizierung(1) Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten im Sinne des § 5 Absatz 2 wirken darauf hin, dass die bei ihnen hauptamtlich tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung unmittelbar im Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, regelmäßig und in angemessenem Umfang an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen und ihnen ausreichend Zeit für Reflexion und Supervision eingeräumt wird.(2) § 72 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Schutzkonzepte
§ 13 Schutzkonzepte(1) Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten im Sinne des § 5 Absatz 2 sollen Standards und Verfahren zur Vorbeugung und Abwendung möglicher Beeinträchtigungen des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen sowie zur Beteiligung und Beschwerde (Schutzkonzepte) entwickeln, anwenden und regelmäßig überprüfen. Sie haben insbesondere zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Personen haupt-, nebenberuflich oder ehrenamtlich beschäftigt werden, die rechtskräftig wegen einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verurteilt worden sind. § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.(2) Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an der Ausgestaltung und Verwirklichung der Schutzkonzepte beteiligt werden. Die Beteiligung hat in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form zu erfolgen. Dabei sind die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte zu berücksichtigen.(3) § 45 Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.(4) Vereine, Verbände und sonstige Organisationen, insbesondere im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, sollen auf die Umsetzung vergleichbarer Mindeststandards im Sinne von Absatz 1 hinwirken. Sie können sich zum Zwecke der Beratung an die Zentrale Stelle Kinderschutz gemäß § 8 wenden.
Datenschutz
§ 14 Datenschutz(1) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 13 dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist, dürfen die dort genannten Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch solche zur Einwanderungsgeschichte sowie Gesundheitsdaten. § 8 Landesdatenschutzgesetz gilt entsprechend.(2) Ist zur Erfüllung der Aufgaben eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz auch für Personen, die keine Geheimnisträgerinnen oder Geheimnisträger im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz sind, entsprechend.(3) Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Stelle, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Diese Stelle kann auch gemeinsam mit anderen Stellen datenschutzrechtlich verantwortlich sein.
Grundsätze, Ziele
§ 2 Grundsätze, ZieleKinderschutz ist eine Querschnittsaufgabe, die durch staatliche und nicht staatliche Stellen ausgeübt wird. Zur Umsetzung dieser Aufgabe zielt dieses Gesetz darauf ab,1. die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 1 Absatz 1,2. die Handlungssicherheit und fachübergreifende Kooperation im Kinderschutz,3. die vorhandenen Strukturen und Prozesse im Kinderschutz,4. die fachliche Weiterentwicklung im Handlungsfeld sowie5. die Gesamtverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfezu stärken und zu fördern.
Begriffsbestimmungen
§ 3 Begriffsbestimmungen(1) Für die Begriffe Kind und Jugendlicher gelten die Definitionen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(2) Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Regelungen und Maßnahmen staatlicher und nicht staatlicher Stellen, die dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen ihres Wohls dienen.(3) Kooperativer Kinderschutz besteht in der Bildung, Aufrechterhaltung und Qualifizierung fachübergreifender Netzwerke zwischen staatlichen und nicht staatlichen Stellen, die in ihren jeweiligen Handlungsfeldern unmittelbar oder mittelbar präventiv und intervenierend im Handlungsfeld des Kinderschutzes tätig sind.(4) Präventiver Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Maßnahmen, die im Vorfeld einer Gefährdung des Kindeswohls ergriffen werden. Er dient insbesondere dazu, Einrichtungen, Dienste und Angebote darauf auszurichten, Problemlagen möglichst frühzeitig zu erkennen und diesen durch geeignete Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebote zu begegnen.(5) Intervenierender Kinderschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Schutzauftrag nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie die den staatlichen Stellen zustehenden Eingriffsmöglichkeiten in den Rechtskreis Dritter bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.
Aufgaben im Rahmen des kooperativen Kinderschutzes
§ 4 Aufgaben im Rahmen des kooperativen KinderschutzesDie in § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannten staatlichen und nicht staatlichen Stellen arbeiten zum Wohle von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung sozialer sowie sozialräumlicher Gegebenheiten partnerschaftlich zusammen.
Aufgaben im Rahmen des präventiven Kinderschutzes
§ 5 Aufgaben im Rahmen des präventiven Kinderschutzes(1) Die in § 3 Absatz 2 sowie § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannten staatlichen und nicht staatlichen Stellen sind im Rahmen ihrer gesetzlichen und fachlichen Aufgabenwahrnehmung gehalten, möglichen Beeinträchtigungen für das Wohl von Kindern und Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen frühzeitig entgegenzuwirken. Kinder und Jugendliche sowie ihre Personensorgeberechtigten sollen in angemessener Weise beteiligt werden.(2) Träger von Einrichtungen, Diensten und Angeboten, die der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung sowie Bildung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen dienen oder deren Tätigkeit in vergleichbarer Weise Kontakt zu Minderjährigen beinhaltet, haben zur Verwirklichung des Schutzauftrages aus § 1 Absatz 2 dafür Sorge zu tragen, dass1. ihre Beschäftigten durch Aufklärung und Beratung für die Belange sowie für Beeinträchtigungen für das Wohl von Kindern und Jugendlichen sensibilisiert werden,2. die individuellen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden sowie3. vorhandene Beratungs- und Unterstützungsangebote bekannt sind.Dabei soll den spezifischen Belangen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte Rechnung getragen werden. Die Träger wirken darauf hin, dass neben- sowie ehrenamtlich oder sonst bei ihnen tätige Personen, die mit Kindern und Jugendlichen unmittelbar in Kontakt stehen, entsprechend befähigt werden.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vereine, Verbände und sonstige Organisationen, insbesondere im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich, die Angebote für Kinder und Jugendliche vorhalten, entsprechend.
Aufgaben im Rahmen des intervenierenden Kinderschutzes
§ 6 Aufgaben im Rahmen des intervenierenden Kinderschutzes(1) Das Jugendamt trägt die Gesamtverantwortung für die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung. Zur Erfüllung dieses Auftrags wirkt das Jugendamt insbesondere mit den in § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz genannten staatlichen und nicht staatlichen Stellen zusammen.(2) Das Jugendamt stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Informationen über mögliche Gefährdungen von Kindern oder Jugendlichen unmittelbar und zuverlässig aufgenommen, bearbeitet und dokumentiert werden.(3) Das Jugendamt gewährleistet, dass im Falle der Gefährdung des Wohls von Kindern oder Jugendlichen ein unverzügliches Handeln sichergestellt ist, um der konkreten Gefahr im Einzelfall entsprechend zu begegnen.
Standards für die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung
§ 7 Standards für die Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben nach § 79a Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen.(2) Bei der Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Verfahrensstandards zu berücksichtigen:1. die zur Aufgabenerfüllung im Kinderschutz bedarfsgerechte Personalausstattung,2. die fachliche und persönliche Eignung der Fachkräfte im Jugendamt gemäß der §§ 72, 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch,3. das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte im Wege eines Mehraugenprinzips sowie4. die schriftliche oder elektronische Dokumentation des zum jeweiligen Zeitpunkt festgestellten Gefährdungsrisikos für das betroffene Kind oder die betroffene jugendliche Person und der diese Risikobewertung tragenden tatsächlichen Umstände.(3) Die Grundsätze und Maßstäbe sind derart zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass den gesetzlichen Erfordernissen sowie den notwendigen fachlichen Einschätzungen und Positionierungen der Fachkräfte ausreichend Raum gegeben wird, um professionelles Handeln im Kinderschutz zu ermöglichen.(4) § 8a Absatz 4 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Zentrale Stelle Kinderschutz
§ 8 Zentrale Stelle Kinderschutz(1) Das Land errichtet und unterhält beim Landesjugendamt eine Zentrale Stelle Kinderschutz, die die überregionale Zusammenarbeit sowie die Weiterentwicklung im Kinderschutz fördert und unterstützt.(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere1. die Zusammenführung und Aufbereitung von Fachinformationen,2. die Entwicklung von Handlungsempfehlungen und Stellungnahmen,3. die Beratung bei der Entwicklung, Anwendung und Überprüfung fachlicher Handlungsleitlinien,4. die Unterstützung bei der Aufarbeitung von Kinderschutzfällen sowie5. die Information über Strukturen, Verfahren und Ansprechpersonen im Kinderschutz.(3) Die Zentrale Stelle Kinderschutz berücksichtigt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die regionalen Bedarfe und Entwicklungserfordernisse sowie die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung oder Einwanderungsgeschichte.
Überregionale Zusammenarbeit
§ 9 Überregionale Zusammenarbeit(1) Die Zentrale Stelle Kinderschutz initiiert und koordiniert ein überregionales Netzwerk. In das Netzwerk sollen die staatlichen und nicht staatlichen Stellen einbezogen werden, die in ihren jeweiligen Handlungsfeldern unmittelbar oder mittelbar präventiv oder intervenierend im Handlungsfeld des Kinderschutzes überregional tätig sind. Die Grundsätze der verbindlichen Zusammenarbeit im Netzwerk sollen in einer Vereinbarung geregelt werden.(2) Das überregionale Netzwerk soll die fachübergreifende Zusammenarbeit und die Weiterentwicklung von Strukturen und Prozessen zur Stärkung der Prävention sowie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Beeinträchtigungen ihres körperlichen, geistigen und seelischen Wohls im Land befördern.(3) Die aus der Tätigkeit nach § 8 und § 9 gewonnenen Erkenntnisse fließen in die überörtliche Jugendhilfeplanung gemäß § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.