Gesetz zur Stärkung und landesweiten Förderung von Vorhaben der Kinder- und Jugendbeteiligung in Mecklenburg-Vorpommern (Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz - KiJuBG M-V) Vom 19. März 2024*)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2024, 87, 93
Ziele des Gesetzes
§ 1 Ziele des Gesetzes(1) Alle Kinder und Jugendlichen haben ein Recht auf Mitwirkung an und Einflussnahme auf Entscheidungen, die sie selbst betreffen.(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,1. verlässliche Rahmenbedingungen und transparente Strukturen zu schaffen, um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu stärken und sie in Entscheidungs- und Ausgestaltungsprozesse einzubeziehen sowie2. nachhaltige Impulse zur Entwicklung und Qualifizierung von Beteiligungsformaten für Kinder und Jugendliche zu setzen und an den Belangen von Kindern und Jugendlichen orientierte Strukturen und Angebote vorzuhalten.(3) Für dieses Gesetz gelten die Begriffsbestimmungen des § 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Planungen und Vorhaben
§ 2 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an kommunalen Planungen und Vorhaben(1) Landkreise und Gemeinden tragen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe dieses Gesetzes neben dem Land eine besondere Verantwortung bei der Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele.(2) Landkreise und Gemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die ihre Interessen berühren, in angemessener und geeigneter Weise beteiligen. Die in Satz 1 genannten Gebietskörperschaften können dazu unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zielgruppenspezifisch Beauftragte bestellen. Die Beauftragten sind Teil der Verwaltung der Landkreise oder der Gemeinden. Entscheidungen über Planungen und Vorhaben sind im Vorfeld auf mögliche spezifische Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche zu prüfen. Das Ergebnis dieser Folgenabschätzung ist zu dokumentieren. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Verfahren, an deren Entwicklung Kinder und Jugendliche angemessen zu beteiligen sind. Kinder und Jugendliche, die im Einzelfall beteiligt wurden, sollen über das Ergebnis des Beteiligungsprozesses in Bezug auf den Fortgang der Planungen und Vorhaben in geeigneter Weise informiert werden.(3) Von einer angemessenen Beteiligung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 ist insbesondere auszugehen, wenn1. der Grad der Einflussnahme von Kindern und Jugendlichen auf die jeweilige Entscheidung über Planungen und Vorhaben mit der Bedeutung der im Einzelfall berührten kinder- und jugendspezifischen Interessen im Verhältnis steht,2. die individuellen Fähigkeiten, Bedürfnisse und Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt werden, sodass ein gleichberechtigter Zugang zu Beteiligungsprozessen ermöglicht wird,3. alters- und lebenslagenbezogene sowie den Themen und Inhalten angemessene Formen der Ansprache, der Kommunikation, der Information, der Vorbereitung und Begleitung sowie des Dialogs gewählt werden und4. der Zugang zu Beteiligungsmöglichkeiten transparent gestaltet ist, insbesondere Ziele, Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen von Beteiligungsprozessen für alle Zielgruppen nachvollziehbar aufbereitet sind.(4) Eine geeignete Beteiligung im Sinne von Absatz 2 Satz 1 kann insbesondere sichergestellt werden durch1. die Einbeziehung von Kinder- und Jugendbeteiligungsgremien sowie zielgruppenspezifischen Interessenvereinigungen, insbesondere Kinder- und Jugendparlamente, -räte, -beiräte und -foren, Beiräte in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Vertretungen von Schülerinnen und Schülern, Jugendverbände sowie Stadt- und Kreisjugendringe,2. den Themen, Inhalten und Rahmenbedingungen angemessene Dialogformen, insbesondere Anhörungen, Konferenzen, Versammlungen und andere offene Formate,3. die gesonderte Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen in bereits etablierten oder rechtlich vorgesehenen Bürgerbeteiligungsverfahren,4. Befragungen, Umfragen und Abstimmungen sowie5. offene, insbesondere projektbezogene Beteiligungsformate, die durch externe Partnerinnen und Partner, wie Jugendverbände und -initiativen, Stadt- und Kreisjugendringe und andere Akteure der Jugendarbeit sowie Jugendhilfeausschüsse oder Kinder- und Jugendbeauftragte, begleitet werden.Beteiligungsverfahren können auch in digitaler Form umgesetzt oder durch digitale Formate ergänzt werden, soweit diese den Anforderungen nach diesem Gesetz genügen.(5) Die Umsetzung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Vorgaben wird durch die Landkreise und Gemeinden fortlaufend überprüft.(6) Die spezifischen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte sowie mit Behinderungen sind bei Maßnahmen nach dieser Vorschrift besonders zu berücksichtigen.
Kommunale Beteiligungsgremien
§ 3 Kommunale Beteiligungsgremien(1) Im Sinne einer angemessenen Beteiligung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 sollen die Städte und die amtsfreien Gemeinden im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit Beiräte oder vergleichbare Beteiligungsgremien für Kinder und Jugendliche einrichten. Kindern und Jugendlichen soll dabei die Möglichkeit eröffnet werden, Beteiligungsgremien selbstorganisiert zu bilden. Die in Satz 1 genannten Gebietskörperschaften sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen auf die Schaffung und Begleitung dieser Gremien hinwirken. § 2 Absatz 6 gilt entsprechend.(2) Vertretungen der Beteiligungsgremien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Vorfeld von Entscheidungen über Planungen und Vorhaben, die die spezifischen Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, durch das jeweilige Vertretungsorgan der Stadt oder der Gemeinde oder dessen Ausschüsse anzuhören.(3) Vertretungen der Beteiligungsgremien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 steht in den Ausschüssen des jeweiligen Vertretungsorgans der Stadt oder der Gemeinde ein Rede- und Antragsrecht zu. Die jeweilige Hauptsatzung der genannten Gebietskörperschaften hat Näheres zur Bildung, zur demokratischen Besetzung und zu den Aufgaben der Beteiligungsgremien zu bestimmen.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Planungen und Vorhaben des Landes
§ 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an Planungen und Vorhaben des Landes(1) Kinder und Jugendliche sollen bei Planungen und Vorhaben des Landes, die ihre Interessen berühren, in angemessener und geeigneter Weise beteiligt werden. Entscheidungen über Planungen und Vorhaben der Landesregierung sind durch diese im Vorfeld auf mögliche spezifische Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche zu prüfen. Das Ergebnis dieser Folgenabschätzung ist zu dokumentieren. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Verfahren, an deren Entwicklung Kinder und Jugendliche angemessen zu beteiligen sind. § 2 Absatz 3, 4 und 6 gelten entsprechend.(2) Das Land fördert die Errichtung und den Betrieb einer Geschäftsstelle Kinder- und Jugendbeteiligung. Diese wird mit der Entwicklung von Beteiligungsverfahren sowie der Durchführung von Beteiligungsprozessen im Sinne des Absatzes 1 betraut. Dabei hat die Geschäftsstelle insbesondere folgende Organisationen und deren Mitglieder einzubinden:1. die im Landesjugendring Mecklenburg-Vorpommern e. V. vertretenen Landesjugendverbände,2. die Sportjugend M-V im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern,3. den Landesschülerrat gemäß § 91 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern,4. die Stadt- und Kreisjugendringe sowie5. die kommunalen Beteiligungsgremien gemäß § 3.Darüber hinaus können weitere Interessenvertretungen junger Menschen beteiligt werden.(3) Die Geschäftsstelle Kinder- und Jugendbeteiligung gewährleistet, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen der Beteiligungsprozesse zu den jeweiligen Planungen und Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Stellung nehmen können. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen abgeben, die geeignet sind, die Rahmenbedingungen für das Leben von Kindern und Jugendlichen in Mecklenburg-Vorpommern zu verbessern. Die Landesregierung prüft die Stellungnahmen und Empfehlungen auf ihre Umsetzbarkeit. Über das Ergebnis der Prüfung und das weitere Verfahren wird die Geschäftsstelle Kinder- und Jugendbeteiligung unterrichtet.
Förderung von Beteiligungsprojekten und -strukturen, Verordnungsermächtigung
§ 5 Förderung von Beteiligungsprojekten und -strukturen, Verordnungsermächtigung(1) Das Land wirkt auf die Umsetzung der Zielsetzungen dieses Gesetzes gemäß § 1 Absatz 2 hin und unterstützt die Landkreise und Gemeinden nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den §§ 2 und 3. Dadurch sollen die Landkreise und Gemeinden befähigt werden, auf kommunaler Ebene Beteiligungsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen nachhaltig zu etablieren.(2) Das für Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Inhalt und Umfang der Förderung durch Rechtsverordnung zu regeln.
Ombudsstellen, Verordnungsermächtigung
§ 6 Ombudsstellen, Verordnungsermächtigung(1) Das Land fördert nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgehend vom Bedarf junger Menschen und ihrer Familien die Errichtung und den Betrieb von Ombudsstellen im Sinne von § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(2) Die Ombudsstellen nach Absatz 1 verfolgen bei der Beratung in sowie der Vermittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere das Ziel, gemeinsam mit jungen Menschen und ihren Familien sowie den beteiligten Stellen der öffentlichen und freien Jugendhilfe eine einvernehmliche Lösung zu finden.(3) Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung ist durch den Träger der Ombudsstellen insbesondere sicherzustellen, dass1. die Ombudsstelle entsprechend den fachlich anerkannten Standards, insbesondere unabhängig, und fachlich nicht weisungsgebunden arbeitet,2. in der ombudschaftlichen Beratung ausschließlich Personen tätig sind, die fachlich und persönlich geeignet sind, insbesondere unter Berücksichtigung des § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Aufgabe nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrzunehmen,3. die fortlaufende Qualifizierung der in der Ombudsstelle beratend tätigen Personen gewährleistet ist und4. für junge Menschen und ihre Familien ein niedrigschwelliger und barrierefreier Zugang zu der Ombudsstelle besteht.(4) Träger von Ombudsstellen müssen entsprechend der grundgesetzlich verankerten Werteordnung geeignet sein, die Anforderungen des Absatzes 3 zu erfüllen. Das für Jugend zuständige Ministerium überträgt die Aufgabenwahrnehmung nach dieser Vorschrift für maximal fünf Jahre an die jeweiligen Träger.(5) Die Tätigkeit der Ombudsstellen wird durch einen Fachbeirat unterstützt und durch das für Jugend zuständige Ministerium begleitet.(6) Das für Jugend zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Ombudsstellen sowie zu Art, Inhalt und Umfang der Förderung ombudschaftlicher Strukturen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann darüber hinaus Regelungen zu Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119/1 vom 4.5.2016, S. 1, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 074 vom 4.3.2021, S. 35) treffen.
Datenschutz
§ 7 Datenschutz(1) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes zwingend erforderlich ist, dürfen die dort genannten Stellen personenbezogene Daten verarbeiten, abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung auch solche zur Einwanderungsgeschichte sowie Gesundheitsdaten. § 8 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.(2) Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die Stelle, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt. Diese Stelle kann auch gemeinsam mit anderen Stellen datenschutzrechtlich verantwortlich sein.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.