KHLASondVErG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens für das „Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“ vom 14. Mai 2007 *

Ausfertigungsdatum:
14.05.2007
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2007, 183
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen „Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“ ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2

Inhalt und Zweck

§ 2 Inhalt und Zweck Das Sondervermögen wird mit Mitteln aus der Auflösung der Stiftung Kulturfonds gemäß Artikel 14 des Staatsvertrages über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 530) und gemäß Stiftungsratsbeschluss vom 28. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 100), nach dem dem Land Mecklenburg-Vorpommern Anteile aus dem Anlagevermögen des Stiftungskapitals nach erfolgter Liquidation in Höhe von 5.663.140,89 Euro zugefallen sind, gebildet. Es dient der langfristigen Absicherung des laufenden Betriebes des Künstlerhauses und der Förderung des Stipendiatenbetriebes des Künstlerhauses Lukas.

§ 3

Haftung

§ 3 Haftung Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens „Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop“ haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem. Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit dem Sondervermögen.

§ 4

Verwaltung

§ 4 Verwaltung Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwaltet.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.