KCanGKostVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Kostenverordnung für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes (Konsumcannabisgesetz-Kostenverordnung - KCanGKostVO M-V) Vom 11. Dezember 2024

Ausfertigungsdatum:
11.12.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 636
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage KCanGKostVO

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis Tarifstelle Gebührentatbestand nach dem Konsumcannabisgesetz Gebühr in Euro 1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 500 bis 3 500 2 Versagung der Erlaubnis nach § 12 Absatz 1 und 3 150 bis 750 3 Verlängerung der Erlaubnis nach § 14 Satz 2 250 bis 2 500 4 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis nach § 15 250 bis 750 5 Maßnahmen der behördlichen Überwachung nach § 27 5.1 Stichprobenkontrolle und damit verbundene Prüfung von Informationen und Dokumenten nach § 27 Absatz 1 100 bis 1 100 5.2 Maßnahmen nach § 27 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 150 bis 750 5.3 Widerruf oder Änderung von Maßnahmen nach § 27 Absatz 5 100 bis 500

§ 1

Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze(1) Für Amtshandlungen bei der Ausführung des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Die Bearbeitung eines bei der zuständigen Behörde gestellten Antrages kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.

§ 2

Auslagen

§ 2 AuslagenDie Erhebung der Auslagen richtet sich nach § 10 des Landesverwaltungskostengesetzes. Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, als die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro übersteigen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.