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title: "KapVO — Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/kapvmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KapVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:23:21+00:00"
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# KapVO — Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 02.11.1993
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1993, 903


### § 12

§ 12(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. (2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Vorgaben gemacht werden.

### § 13

§ 13(1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.(3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird von dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen. (4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

### § 4

§ 4(1) Die Hochschulen legen den Bericht nach Artikel 7 Abs. 4 des Staatsvertrages innerhalb einer von der Kultusministerin zu bestimmenden Frist vor. Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 3, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten (§ 13 Abs. 4) und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts (§ 14) zu begründen.(2) Legen die Hochschulen keinen Bericht vor oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft die das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. Die Berichte der Hochschulen oder die Vorschläge des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Festsetzung der Zulassungszahlen werden zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Hochschulen gemeinsam erörtert. Weicht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bei der Festsetzung der Zulassungszahlen von dem Vorschlag der Hochschule ab, wird die Hochschule hierüber unterrichtet.

### Anlage 2 — Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten

Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1, 2 und 3)Curricularnormwerte für Studiengänge an Universitäten laufende Nummer Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor (B), Master (M) oder Staatsexamen (St) oder Lehramt Sonderpädagogik, Grundschulen, Regionale Schulen oder Gymnasien (LA SoPäd, LA R-S, LA G, LA Gy) Curricular-Normwert 1 Berufspädagogik (M) 2,3730 2 Biologie (B) 3,6050 3 Biomathematik (B) 2,6700 4 Biomedizinische Technik (B) 3,8110 5 Biomedizinische Technik (M) 2,5360 6 Chemie (B) 5,1647 7 Elektrotechnik (B) 5,1779 8 Funktionelle Pflanzenwissenschaft (M) 2,0861 9 Health Care Management (M) 1,3900 10 Hebammenwissenschaften (B) 5,5038 11 Humanbiologie (B) 3,7600 12 Integrative Zoologie (M) 2,4800 13 Intensivpflege (B) 2,9156 14 Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Greifswald 6,8734 einschließlich Bildungswissenschaften) 15 Lehramt an Grundschulen (LA G Universität Rostock 5,8756 einschließlich Bildungswissenschaften) 16 Medizin (S) 8,2000 (Vorklinische Medizin (St) 2,4167 Klinische Medizin (St)) 5,7833 17 Medizinische Biotechnologie (B) 4,2558 18 Medizinische Biotechnologie (M) 2,5350 19 Medizinische Informationstechnik (B) 3,6848 20 Mikrobiologie/Biochemie (M) 2,2300 21 Pharmazie (St) 4,5000 22 Psychologie (B) 3,5238 23 Sonderpädagogik (LA SoPäd) 2,4500 24 Sport (Beifach im Lehramt) 1,5746 25 Sportwissenschaften (B, Erstfach) 2,0586 26 Sportwissenschaft (LA Gy) 3,1566 27 Sportwissenschaft (LA R-S) 2,6637 28 Zahnmedizin (St) 8,8618

### Anlage 1 — Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des zweiten ...

Anlage 1Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität aufgrund des zweiten Abschnitts der VerordnungDie personelle Aufnahmekapazität wird unter Zugrundelegung der je Studiengang aufgestellten Curricularnormwerte (Anlage 2, § 13 Abs. 2 und 3) berechnet. Die Curricularnormwerte sind als Curricularanteile auf die Lehreinheiten so aufzuteilen und darzustellen, daß die Summe der Curricularanteile eines Studiengangs an den in der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten den Curricularnormwert ergibt. I. Berechnung des Angebots einer Lehreinheit an Deputatstunden1. Das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden (S) ergibt sich aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat an die Hochschulen abgeordneter Personen, den nach § 9 Abs. 7 in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat. Abzuziehen sind Verminderungen des Lehrdeputats nach § 9 Abs. 2.(1) S = 2. Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen.(2) E = Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot(3) Sb = S - EII. Berechnung der jährlichen AufnahmekapazitätUnter Anwendung der Anteilquoten der zugeordneten Studiengänge wird ein gewichtiger Curricularanteil ermittelt:(4) Die jährliche Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs beträgt demnach(5) Ap = III. Verzeichnis der benutzten SymboleAp: Jährliche Aufnahmekapazität des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs pAq: Anzahl der für den Dienstleistungsabzug anzusetzenden jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs q (§ 11 Abs. 2)CAp: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des zugeordneten Studiengangs p, der auf die Lehreinheit entfällt (§ 13 Abs. 4)CAq: Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist (§ 13 Abs. 4)CA: Gewichteter Curricularanteil aller einer Lehreinheit zugeordneten StudiengängeE: Dienstleistungen der Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge in Deputatstunden je Semester (§ 11)hj: Lehrdeputat je Stelle in der Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)lj: Anzahl der in der Lehreinheit verfügbaren Stellen der Stellengruppe jL: Anzahl der Lehrauftragsstunden der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 10)rj: Gesamtsumme der Verminderungen für die Stellengruppe j in der Lehreinheit, gemessen in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 2)S: Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester (§ 9 Abs. 1)Sb: Um die Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge bereinigtes Lehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je SemesterW: Anzahl der in Deputatstunden umgerechneten wissenschaftlichen Dienstleistungen (§ 9 Abs. 7)zp: Anteil der jährlichen Aufnahmekapazität eines zugeordneten Studiengangs p an der Aufnahmekapazität der Lehreinheit (Anteilquote, § 12)

### Anlage 3 — Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2)

Anlage 3*Stellenzuordnung (§ 8 Abs. 1 Satz 2) I. Lehreinheit Vorklinische Medizin Lfd. Nr. Fach 1 Anatomie 2 Biochemie / Molekularbiologie 3 Physiologie 4 Medizinische Soziologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Sozialmedizin - Institute für Gerichts- und Sozialmedizin 5 Medizinische Psychologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Psychiatrie - Klinische Psychologie - Psychosomatik 6 Biologie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 7 Chemie für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden 8 Physik für Medizin kann als Dienstleistung erbracht werden II. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin Lfd. Nr. Fach 9 Innere Medizin Wenn in der Klinischen Physiologie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 10 Kinderheilkunde 11 Chirurgie Wenn in der Experimentellen Chirurgie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 12 Urologie 13 Dermatologie und Venerologie 14 Frauenheilkunde und Geburtshilfe 15 Orthopädie 16 Augenheilkunde 17 Hals-, Nasen-, Ohren-Heilkunde 18 Neurologie 19 Psychiatrie und Psychotherapie 20 Psychosomatische Medizin und Psychotherapie 21 Anästhesiologie und Notfallmedizin Wenn in der Experimentellen Anästhesie keine klinische Tätigkeit vorliegt, soll sie der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet werden. 22 Radiologie (therapeutische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der über Betten verfügt. 23 Physikalische Medizin 24 Allgemeinmedizin III. Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Lfd. Nr. Fach 25 Pathologie 26 Mikrobiologie und Virologie 27 Hygiene 28 Immunologie 29 Arbeitsmedizin 30 Rechtsmedizin 31 Sozialmedizin 32 Klinische Chemie und Laboratoriumsdignostik Wenn die Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik mit einer Fachklinik zusammengefasst sind, werden die Stellen dort ausgegliedert und der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugeordnet. 33 Patho-Biochemie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Biochemie - Klinische Chemie und Hämatologie 34 Patho-Physiologie kann als Dienstleistung erbracht werden, z.B. durch - Physiologie, Innere Medizin 35 Radiologie (diagnostische Radiologie) Der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin soll der Teil der Radiologie zugeordnet werden, der nicht über Betten verfügt. 36 Medizinische Biometrie / Informatik 37 Humangenetik 38 Pharmakologie/Toxikologie 39 Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin 40 Medizinische Terminologie

### Eingangsformel KapVO

Aufgrund von Artikel 16 Abs. 1 Nr. 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 12. März 1992 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 3. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 310) verordnet die Kultusministerin:

### § 1

§ 1(1) Zulassungszahlen sind so festzusetzen, daß unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, ist zu gewährleisten.(2) Zulassungszahlen können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Auf- oder Ausbau der Hochschulen abweichend von Absatz 1 festgesetzt werden. Dabei ist ein ausgewogenes Angebot an Studiengängen zu gewährleisten. Absatz 1 2. Halbsatz bleibt unberührt.(3) Die Zulassungszahlen werden nach Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen festgesetzt.

### § 10

§ 10Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 in den den Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.

### § 11

§ 11(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Veranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nichtzugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nichtzugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.

### § 14

§ 14(1) Das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Absatz 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, daß sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen (Nr. 1 bis 6 und 8), oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals (§ 8 Abs. 1) durch Studenten höherer Semester erforderlich ist (Nr. 7): 1. Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung;2. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;4. Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin;5. Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin;6. abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin;7. gegenüber dem nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts höhere Aufnahme von Studienanfängern und Studenten in den vergangenen Jahren;8. besondere Leistungen in der Krankenversorgung/im chirurgischen Bereich, soweit diese nicht im Rahmen der pauschalierten Regelungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 aufgefangen werden können. (3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt: 1. besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern;2. besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln;3. Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern (Schwundquote).

### § 15

§ 15(1) Ist in einer Lehreinheit ein Engpaß an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpaß vermutet wird, festzustellen. Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, daß die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen. (3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.

### § 16

§ 16Die Zahl der Studienanfänger ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, daß wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

### § 17

§ 17(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflußfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. Dabei ist wie folgt vorzugehen: 1. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.2. Liegt die Zahl nach Nummer 1 niedriger als das Berechnungsergebnis des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je tausend poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nummer 1 wird jedoch höchstens um 50 vom Hundert erhöht.3. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend. (2) Liegt das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als des zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen; § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

### § 18

§ 18(1) Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleistet werden kann. Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend. (2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Absatz 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach dem dritten Abschnitt überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als gesonderte Zulassungszahl festzusetzen. (3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.

### § 19

§ 19(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkundeje Student anzusetzen.(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 von einander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.

### § 2

§ 2(1) Die Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber in einem Studiengang. (2) Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.

### § 20

§ 20Liegen die Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnitts festgesetzt werden.

### § 21

§ 21*(1) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die im Berechnungszeitraum oder in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr entfallen, bleiben bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt. (2) Einer Lehreinheit zugeordnete Stellen, die in einem späteren als dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitraum entfallen, bleiben dann unberücksichtigt, wenn sie für die ordnungsgemäße Ausbildung einer höheren Studentenzahl aufgrund früherer höherer Zulassungen erforderlich sind.(3) Die Stellen nach Absatz 1 und 2 sind zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls festzulegen.(4) Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 für den Berechnungszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Im übrigen bleibt § 10 unberührt.

### § 22

§ 22Diese Verordnung gilt auch für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.

### § 23

§ 23Diese Verordnung gilt erstmals für die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1993/94.Schwerin, den 2. November 1993Die Kultusministerin Steffie Schnoor

### § 3

§ 3(1) Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: 1. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts;2. Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des dritten Abschnitts. (2) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben ausschließlich kapazitätsausgleichende Maßnahmen nach Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages und Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studenten des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.

### § 5

§ 5(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neubesetzung durchgeführt werden.

### § 6

§ 6Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 1 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.

### § 7

§ 7*(1) Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefaßt werden.(2) Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, daß die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen. (3) Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen (§ 11).

### § 8

§ 8*(1) Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals oder der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden getrennt in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 3 zugeordnet.(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre in die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen. (3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.

### § 9

§ 9(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. (2) Soweit die Regellehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Absatz 3 unberücksichtigt. (3) Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt: 1. Lehreinheit Klinisch-praktische Medizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Teil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b) und c) vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 1.200 Poliklinische Zugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.2. Lehreinheit TiermedizinVor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 1 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.3. Lehreinheit Zahnmedizina) Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Zahnmedizin nach Anlage 1 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchstaben b) und c) vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchstaben b) und c) abzuziehen.b) Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten berücksichtigt.c) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl. (4) Der Personalbedarf für das im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Stunden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. (5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Leistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden. (6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 54 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162) wird wie folgt berücksichtigt: 1. Ausbildung nach § 54 Abs. 1 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze; 2. Ausbildung nach § 54 Abs. 2 und § 57 der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte: Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze. (7) Wissenschaftliche Dienstleistungen im Sinne von § 42 Abs. 1 Landeshochschulgesetz vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293), die nicht als Lehrdeputat (Absatz 1) oder als Lehrauftrag (§ 10) erfaßt sind, werden in Deputatstunden umgerechnet und in die Berechnung mit einbezogen.

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— Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) Vom 2. November 1993
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KapVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
