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title: "KampfmVO M-V — Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmVO M-V) Vom 14. Juni 2024"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/kampfmvmv2024"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KampfMVMV2024rahmen"
updated: "2026-05-13T16:23:16+00:00"
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# KampfmVO M-V — Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmVO M-V) Vom 14. Juni 2024

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 14.06.2024
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2024, 347


### Eingangsformel KampfmVO

Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 2 und des § 17 Absatz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V S. 334), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 891) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung:

### § 1 — Allgemeines, Zuständigkeiten

§ 1 Allgemeines, Zuständigkeiten(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel und regelt das Verfahren der Kampfmittelbeseitigung in Mecklenburg-Vorpommern.(2) Soweit die Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel nach dieser Verordnung dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern zugewiesen sind, nimmt es diese Aufgaben als Sonderordnungsbehörde wahr. Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörden im Übrigen bleibt unberührt.(3) Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist abweichend von § 19 Absatz 3 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind1. gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, diea) explosionsgefährliche Stoffe enthalten oder aus explosionsgefährlichen Stoffen bestehen,b) aus Stoffen bestehen, die den explosionsgefährlichen Stoffen gleichstehen; dies sind insbesondere Munition für Schusswaffen, Granaten aller Art, Bomben aller Art einschließlich Wasserbomben, reaktive Geschosse, Lenkflugkörper aller Art, Minen aller Art, Torpedos, Spreng- und Zündmittel oderc) Kampf-, Nebel-, Brand- oder Reizstoffe enthalten, 2. unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sowie selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate).Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss und die typischerweise im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Begehung von Straftaten verwendet werden.(2) Kampfmittelbelastungsflächen sind Flächen, die im vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern geführten Kampfmittelkataster als kampfmittelbelastet ausgewiesen werden. Den Ordnungsbehörden wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein lesender Zugriff auf das Kampfmittelkataster eingeräumt.(3) Bodeneingreifende Maßnahmen sind insbesondere das Herstellen von Gruben, Schächten und Gräben für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, den Leitungsbau, Untergrunderkundungen und Bodengutachten, das Einbringen von Erdwärmesonden, das Ausheben von Gruben für das Anlegen von Gartenteichen sowie Maßnahmen des Spezialtiefbaus, wie die Errichtung von Spund- oder Schlitzwänden, Bohrpfählen oder Verankerungen.

### § 3 — Umgang mit Kampfmitteln

§ 3 Umgang mit Kampfmitteln(1) Das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren sowie der Transport, das Lagern, Bearbeiten, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln ist vorbehaltlich des Satzes 2 nur dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern gestattet. Das Aufsuchen, Freilegen und Bergen sowie das Aufbewahren und der innerbetriebliche Transport auf der Räumstelle ist daneben Unternehmen gestattet, die1. vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern hiermit beauftragt wurden oder2. von Dritten hiermit beauftragt wurden, nachdem das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern nach fachlicher Prüfung in die Beauftragung eingewilligt oder die Beauftragung vor der Aufnahme der Arbeiten genehmigt hat.(2) Nach Absatz 1 beauftragte Unternehmen sind verpflichtet, rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeiten diesen dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen, geborgene Kampfmittel unverzüglich zu melden, zu übergeben und nach Abschluss der Arbeiten das Ergebnis in der vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern geforderten Form (Arbeitsbericht oder Abschlussbericht) mitzuteilen.

### § 4 — Kampfmittelaufsicht

§ 4 Kampfmittelaufsicht(1) Unternehmen nach § 3 Absatz 1 unterstehen der Aufsicht des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass durch die Planung und Durchführung der auftragsgegenständlichen Tätigkeiten keine vermeidbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit entstehen und dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Kampfmittelberäumung eingehalten werden, soweit die Aufsicht über deren Einhaltung nicht anderen Stellen obliegt.(2) Das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist gegenüber den in Absatz 1 benannten Unternehmen berechtigt, Prüfungen vorzunehmen, die Vorlage von Akten zu verlangen und zur Abwehr von Gefahren Verfügungen hinsichtlich der Planung und Durchführung der auftragsgegenständlichen Tätigkeit zu erlassen. Es kann, solange das Unternehmen der Verfügung nicht nachkommt, die weitere Ausübung der Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 untersagen.

### § 5 — Bodeneingreifende Maßnahmen auf kampfmittelbelasteten Flächen

§ 5 Bodeneingreifende Maßnahmen auf kampfmittelbelasteten Flächen(1) Bodeneingreifende Maßnahmen dürfen nur vorgenommen oder in Auftrag gegeben werden, soweit dadurch keine Gefahren durch im Boden befindliche Kampfmittel entstehen. Die Personen, die solche Maßnahmen vornehmen oder in Auftrag geben wollen, haben sich im Zweifel durch eine kostenfreie Online-Abfrage unter https://www.mv-serviceportal.de/leistung?leistungId=129485413, oder durch eine gebührenpflichtige Abfrage beim Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Kenntnis darüber zu verschaffen, ob das betreffende Grundstück auf einer Kampfmittelbelastungsfläche liegt.(2) Auf Kampfmittelbelastungsflächen bedarf die Durchführung von bodeneingreifenden Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 der Freigabe oder einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern. Die Freigabe wird erteilt, nachdem eine Kampfmittelsondierung nach einem vom Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Kampfmittelsondierung erstellten oder genehmigten Räumkonzept durchgeführt wurde. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung wird erteilt, wenn die vorgesehene Maßnahme ungeachtet einer vermuteten Kampfmittelbelastung unbedenklich ist und gilt ausschließlich für die angegebene Maßnahme.(3) Erfolgen Arbeiten im Sinne der Absätze 1 und 2 in Tiefenlagen von bereits bestehenden Medienträgern oder innerhalb vorhandener Trassen (zum Beispiel bei Straßen, Wegen und Plätzen) oder Bebauungen, die nach 1945 entstanden oder grundhaft ausgebaut und saniert wurden, bedarf es der Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 und 2 nicht.

### § 6 — Anzeige- und Sicherungspflichten

§ 6 Anzeige- und Sicherungspflichten(1) Wer Kampfmittel entdeckt, in Besitz hat oder Kenntnis von Lagerstätten derartiger Mittel erlangt, ist verpflichtet, dies sofort der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei anzuzeigen. Diese unterrichtet sofort den Munitionsbergungsdienst des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.(2) Fundstellen und Lagerstätten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind unverzüglich von der örtlichen Ordnungsbehörde oder, wenn deren rechtzeitiges Tätigwerden nicht gewährleistet werden kann, von der Polizei abzusperren. Im Rahmen der zu treffenden Maßnahmen muss in geeigneter Weise auf die Gefahr und auf das Betretungsverbot nach § 7 Absatz 2 hingewiesen werden. Führt das Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr durch (Soforteinsatz), teilt es dies der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich mit.(3) Wer Luftbildauswertungen, historisch-genetische Rekonstruktionen oder sonstige Recherchen zu Kampfmittelbelastungen in Mecklenburg-Vorpommern beauftragt, hat die Ergebnisse dieser Recherchen dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

### § 7 — Verbote

§ 7 Verbote(1) Es ist verboten, nach Kampfmitteln zu suchen, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu ändern, sie in Besitz zu nehmen oder sonst physisch auf sie einzuwirken.(2) Unbeschadet eines erteilten behördlichen Betretungsverbotes ist das Betreten von Flächen verboten, die aufgrund eines Kampfmittelfundes abgesperrt oder gekennzeichnet sind. Das Betretungsverbot gilt innerhalb der nach § 6 Absatz 2 vorgenommenen Absperrung oder Kennzeichnung der Fundstelle oder Lagerstätte. Ist noch keine Absperrung oder Kennzeichnung vorhanden oder ein Betretungsverbot angeordnet worden, gilt ein Betretungsverbot in dem Umkreis um die Fundstelle oder Lagerstätte, in dem sich nach sachgerechter Einschätzung die Gefahr des Kampfmittels verwirklichen kann.(3) Es ist verboten, Anlagen oder Vorrichtungen zur Absperrung oder Kennzeichnung von Gefahrenbereichen zu verändern, zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde oder der Polizei zu beseitigen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Berechtigung nach § 3 Absatz 1 besteht.

### § 8 — Ordnungswidrigkeiten

§ 8 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. Arbeiten nach § 3 Absatz 1 ohne Befolgung der dort genannten Vorgaben aufnimmt,2. eine Beauftragung ohne Einwilligung oder Genehmigung des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern nach § 3 Absatz 1 vornimmt,3. entgegen § 3 Absatz 2 den Beginn der Arbeiten nicht rechtzeitig anzeigt, geborgene Kampfmittel nicht unverzüglich meldet, übergibt oder das Ergebnis der Aufgabendurchführung nicht mitteilt,4. entgegen § 4 Absatz 2 einer Verfügung des Landesamtes für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern nicht nachkommt oder eine Prüfung behindert oder verweigert oder einer Untersagung von Tätigkeiten zuwiderhandelt,5. entgegen § 5 Absatz 1 bodeneingreifende Maßnahmen ohne Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 5 Absatz 2 vornimmt oder in Auftrag gibt, soweit nicht eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 vorliegt,6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fundstellen oder Lagerstätten nicht sofort anzeigt,7. entgegen § 6 Absatz 3 als Auftraggeber von Luftbildauswertungen und historisch-genetischen Rekonstruktionen sowie sonstigen Recherchen zu Kampfmittelbelastungen in Mecklenburg-Vorpommern deren Ergebnisse dem Landesamt für zentrale Aufgaben und Technik der Polizei, Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverzüglich zur Verfügung stellt,8. entgegen § 7 Absatz 1 Kampfmittel sucht, berührt, ihre Lage verändert, in Besitz nimmt oder sonst physisch auf sie einwirkt,9. einem Betretungsverbot nach § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt,10. entgegen § 7 Absatz 3 Anlagen oder Vorrichtungen zur Absperrung oder Kennzeichnung von Gefahrenbereichen verändert, beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 3, 5, 7 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1, 2, 4, 6, 8 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.(3) Kampfmittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 erlangt wurden, können gemäß § 19 Absatz 4 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes eingezogen werden. Gleiches gilt für Gegenstände, die zur Vorbereitung oder Begehung der vorstehenden Ordnungswidrigkeiten verwendet wurden.

### § 9 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und am 30. Juni 2044 außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kampfmittelverordnung vom 8. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 575) außer Kraft.

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— Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung - KampfmVO M-V) Vom 14. Juni 2024
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KampfMVMV2024rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
