WSGVO Kaarz · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Kaarz (Wasserschutzgebietsverordnung Kaarz - WSGVO Kaarz) Vom 22. Februar 2024

Ausfertigungsdatum:
22.02.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 55
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Übersichtskarte

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)Übersichtskarte

Anlage 2

Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen

Anlage 2 (zu § 3)Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den SchutzzonenEs sind im Fassungsbereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone entspricht Zone I II III 1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen 1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u.a. Gülle, Jauche, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie sonstigen flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (u.a. Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV2 und der DüLVO-MV3 je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlagverboten- auf Dauergrünland bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 15. Februar- auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, spätestens ab 1. Oktober und bis zum 15. Februar des Folgejahres- auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung- auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung- auf Brachland oder stillgelegten Flächen- auf wassergesättigten Flächen 1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln gemäß DüMV verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV und der DüLVO-MV je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlagverboten- auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung- auf wassergesättigten Flächen 1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV4 oder der AbfKlärV5 unterliegen verboten 1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage einer schlagbezogenen/einzelbestandsweisen Diagnose erfolgt, die die Bedürftigkeit von Standort und Bestand sowie mögliche Auswirkungen auf Grundwasser darlegt. 1.5 Anbau von Mais verboten erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterungverboten bei Selbstfolge ohne Zwischenfruchtanbau oder bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung 1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dunglagerstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV6 und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen. 1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 49 oder für JGS-Gemische der Anlage 7 entsprechen. 1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung- der DüV,- der Vorgaben des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“7 sowie- der aktuellen Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung M-V (LFB) „Bereitstellung (Lagerung) von festen Wirtschaftsdüngern auf landwirtschaftlichen Flächen“8und- bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z.B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate und- bei technologischer Bereitstellung am Feldrand zur Ausbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren mit wasserdichter Abdeckung höchtens 28 Tage und von festen separierten Gärresten (aus Biogasanlagen) mit wasserdichter Abdeckung bis zu 14 Tagen 1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen der Anlage 7 entsprechen 1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Biogasanlagen (mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft) verboten erlaubt,- wenn sie den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere den Anforderungen nach § 37 entsprechen- bis zu einem maßgebenden Volumen von kleiner 3.000 m³; ausgenommen Volumenüberschreitung zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 12 DüV hinsichtlich Lagerung von Gärrückständen, die sich nach Inbetriebnahme der Biogasanlage ergebenverboten- Umgang mit tierischen Ausscheidungen, ausgenommen solche aus einer eigenen in der weiteren Schutzzone bestehenden Tierhaltung- einwandige unterirdische Behälter- 1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen bei Lagerung bis zu 6 Monaten und ohne deren Öffnung vor Ortverboten für Schlauchsilos und Freigärstapel (Silagemieten) erlaubt- wie bei Schutzzone II- unter Einhaltung der Vorgaben des LAWA-Merkblattes „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Lagerung von Silage und Festmist auf landwirtschaftlichen Flächen unter sechs Monaten“9- mit der Begrenzung der Dauer der Lagerung von ordnungsgemäß verschlossenen Folienballen auf unbefestigten Flächen auf ein Jahr- bei Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen nur mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde 1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist 1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten 1.14 Beweidung gemäß Nummer 8.2 und Geflügelausläufe verboten erlaubt, wenn aufgrund des Tierbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe entsprechend der Nummer 8.3 auftritt 1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben des PflSchG10 1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF11 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde 1.17 Bewässerung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Zusatzwasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Bewässerungsmenge für das entsprechende Jahr 1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des DünG12 und PflSchG umgesetzt wird 1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten 1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des DünG und PflSchG umgesetzt wird 1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Instandhaltungs-, Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen 1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.4 verboten 1.23 Errichtung und Betrieb von Nass- und Wertholzlagerplätzen sowie Nasskonservierung von Rundholz verboten 1.24 Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 15 LWaldG13 verboten verboten, ausgenommen bei forstwirtschaftlich notwendigen Maßnahmen (z. B. Schädlingsbefall) Waldschäden, Windbruch, Brände. Die Maßnahmen sind dem Begünstigten anzuzeigen 1.25 Kahlschläge und kahlhiebsgleiche Maßnahmen, die eine gleichmäßig verteilte Überschirmung von weniger als 50 % des Waldbodens oder Freiflächen größer als 20.000 m² erzeugen verboten verboten, ausgenommen zum Umbau in strukturreiche Laubmischwälder oder Verjüngung des Baumbestandes gemäß § 13 und § 14 LWaldG 2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV14 verboten 2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG15 verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B, oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 49 Absatz 2 und 3 AwSV errichtet und betrieben werden müssen 2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2verboten, ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle 2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten 2.5 Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und von bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern 2.6 Errichtung oder Eweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik 2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde 2.8 Anwendung von Auftaumitteln auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie bei Extremwetterlagen wie z.B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können 3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen, Trockenaborten 3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes 3.2 Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen zur Regenwasserbehandlung und - rückhaltung in Netzen des Misch- und Trennsystems verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden 3.3 Errichtung oder Erweiterung und Abwassersammelgruben verboten verboten, ausgenommen für häusliches und vergleichbares Schmutzwasser mit dichten Behältern gemäß DIN 1986-3016 3.4 Errichtung von Trockenaborten verboten, ausgenommen mit dichten Behältern 3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A 14217 errichtet und betrieben werden 3.6 Ausbringung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG verboten 3.7 Ausbringung der unbehandelten Inhalte von Trockenaborten verboten 3.8 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG verboten verboten, ausgenommen biologisch behandeltes Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261-518 3.9 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG verboten verboten, ausgenommen das von Dachflächen abfließende, gering belastete Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzoneverboten für Dachflächen mit vollständiger Metalleindeckung oder mit hohen Anteilen Metalleindeckung (> 50 m²) sowie für teerhaltige Pappdächer und chemisch wurzelfeste Bitumenbahnen verboten, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone 3.10 Einleiten von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 WHG in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Zone II durchfließt 4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung 4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen oder sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des Niederschlagswassers erlaubt, wenn die Regeln der RiStWag19 angewendet werden; ansonsten verboten wie in Zone II 4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten 4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u.Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen verboten 4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung 4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgungverboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen 4.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten- für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen- für Motorsport 4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten 4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten 4.9 Durchführung militärischer Übungen verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen 4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3 5 bei Bergbau und sonstigen Bodeneingriffen 5.1 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z.B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten 5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen- die Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung- die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben 5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und Grundwassermessstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz verboten, ausgenommen- die in der Zone II zulässigen Handlungen- Baugrunduntersuchungen 5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten verboten, ausgenommen unter Einhaltung der Bedingungen des § 49 Absatz 4 Nummer 2 der AwSV 5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten verboten, ausgenommen entsprechend den Vorgaben der AwSV und dort insbesondere des § 35 AwSV 5.6 Sprengungen verboten verboten, wenn Grundwasserangeschnitten wird 5.7 CO2-Speicherung und Fracking verboten 6 bei baulichen Anlagen allgemein 6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen gemäß § 2 Absatz 1 LBauO M-V20 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen bauliche Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und die einer solchen nicht bedürfen 6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe 7 bei Betreten Betreten verboten erlaubt 8 Begriffsbestimmungen 8.1 Freilandtierhaltung beschreibt die Haltung von Tieren auf einem Gelände mit Auslauf außerhalb von Ställen, beispielsweise auf Grünflächen. Sie liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) tagsüber im Freien aufhalten. Freilandtierhaltung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren wie Schweinen und Geflügel angewendet wird.8.2 Beweidung beschreibt die Haltung von Tieren außerhalb von festen Gebäuden auf Weiden, wo sich die Tiere vorrangig von natürlich gewachsenem pflanzlichem Bewuchs (vorwiegend Gräsern) ernähren. Beweidung ist eine Haltungsform, die in der Regel bei Nutztieren, wie Rindern, Pferden, Schafen oder Ziegen angewendet wird.8.3 Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, wenn sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder nicht nur an Einzelpunkten auftritt (z.B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).8.4 Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind. 9 Merkblatt, Fachinformation, Regelwerk und Richtlinie 9.1 Das in Bezug genommene LAWA-Merkblatt vom 10.10.2019, die Fachinformation der LMS Agrarberatung vom 15.06.2020, die in Bezug genommenen DWA-Arbeitsblätter und DIN sowie die RiStWag sind durch die untere Wasserbehörde vorzuhalten und auf Anforderung zur Einsichtnahme vorzulegen.9.2 Die genannten DIN 1986-30 (Ausgabe Februar 2012) und DIN 4261-5 (Ausgabe Oktober 2012) werden vom Beuth Verlag GmbH, Berlin herausgegeben und sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.9.3 Das genannte Arbeitsblatt DWA-A 142 (Ausgabe Januar 2016) wird von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA), Hennef herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.9.4 Die genannte RiStWaG (Ausgabe 2016) wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V. FGSV Verlag GmbH Köln herausgegeben und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

Eingangsformel WSGVO

Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2 sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 866) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt:

§ 1

Erklärung zum Wasserschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum WasserschutzgebietZur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Kaarz zugunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus Zone I Fassungsbereich, Zone II engere Schutzzone, Zone III weitere Schutzzone.(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der hier nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000, in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in der hier nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte, die aus sechs Blättern im Maßstab 1 : 2 500 besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten nach Satz 2 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt als oberste Wasserbehörde archiviert. Ausfertigungen der Karten sind bei dem1. Amt Sternberger Seenlandschaft - Der Amtsvorsteher - Am Markt 1 19406 Sternberg,2. Landkreis Ludwigslust-Parchim - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Garnisonsstraße 1 19288 Ludwigslust und3. Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Bleicherufer 13 19053 Schwerinhinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetadresse http://www.umweltkarten.mv-regierung.de eingesehen und heruntergeladen werden.(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind durch entsprechende Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ ausreichend zu kennzeichnen.

§ 3

Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, II und III ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung.(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 3.9, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4

Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen

§ 4 Bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des § 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig errichtet und betrieben wurden oder für welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine bestandskräftige Baugenehmigung oder andere Zulassung erwirkt wurde. Bei anzeigepflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen oder Einrichtungen müssen die Anzeige oder die erforderlichen Unterlagen bei der dafür zuständigen Behörde bereits vorliegen.(2) Die untere Wasserbehörde kann die Beseitigung oder Änderung von baulichen Anlagen, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 anordnen, soweit Verbote und Beschränkungen nach § 3 für diese Anlagen und Einrichtungen bestehen und die Beseitigungsanordnung zur Gewährleistung des Schutzziels gemäß § 1 erforderlich ist.(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5

Duldungspflichten

§ 5 Duldungspflichten(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass1. der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,2. bestehende bauliche Anlagen, sonstige Anlagen und Einrichtungen daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,3. Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden und4. Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6

Befreiung

§ 6 BefreiungBei Entscheidungen der unteren Wasserbehörde zu beantragten Befreiungen von den Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach den §§ 3 bis 5 sind § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend anwendbar. Ist gleichzeitig über die Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden, ist § 113a Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu berücksichtigen.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. eine nach § 3 verbotene Handlung vornimmt,2. einer Anordnung aufgrund des § 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt oder3. einer Duldungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt,sofern keine Befreiung nach § 6 erteilt worden ist.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.