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title: "APO JFW M-V — Verordnung zur Regelung der Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Dienst als Justizfachwirtin und Justizfachwirt des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizfachwirtin und Justizfachwirt - APO JFW M-V) Vom 13. August 2025"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-JustFWE2L1APOMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:21:49+00:00"
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# APO JFW M-V — Verordnung zur Regelung der Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Dienst als Justizfachwirtin und Justizfachwirt des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizfachwirtin und Justizfachwirt - APO JFW M-V) Vom 13. August 2025

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 13.08.2025
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2025, 508


### Eingangsformel APO

Das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bau:

### § 1 — Regelungsbereich

§ 1 RegelungsbereichDiese Verordnung regelt1. die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst für den Berufsabschluss zur Justizfachwirtin oder zum Justizfachwirt und2. die Ausbildung und Prüfung für die Qualifizierung innerhalb der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst für das zweite Einstiegsamt (mittlerer Dienst).

### § 10 — Nachteilsausgleiche im Vorbereitungsdienst

§ 10 Nachteilsausgleiche im VorbereitungsdienstFür Menschen mit einer Schwerbehinderung und diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen sind auf Antrag Nachteilsausgleiche zu gewähren. Die Schwerbehindertenvertretung ist auf Antrag der oder des Betroffenen zu beteiligen. Über die Nachteilsausgleiche entscheidet während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte der Fachbereich Rechtspflege und während der berufspraktischen Ausbildung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.

### § 11 — Einzelne Leistungsbewertungen, Gesamtnote, Ausbildungsnote

§ 11 Einzelne Leistungsbewertungen, Gesamtnote, Ausbildungsnote(1) Die einzelnen Leistungen in den fachtheoretischen und in den berufspraktischen Ausbildungszeiten werden mit folgenden Noten unter Angabe der Punktzahl beurteilt: 15 und 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; 13,99 bis 11 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 10,99 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 7,99 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4,99 bis 0 Punkte = nicht ausreichend (5) = eine den Anforderungen wegen erheblicher Mängel nicht mehr genügende Leistung.(2) Die Leistungsbewertungen in den fachtheoretischen sowie den berufspraktischen Ausbildungszeiten sind von den Lehrenden oder den Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleitern am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes in einer Gesamtnote gemäß Absatz 1 zusammenzufassen. Aus den während eines verlängerten Vorbereitungsdienstes erteilten Noten bildet die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde eine Gesamtnote. Der Ausbildungsrahmenplan kann einzelne Ausbildungsabschnitte des Vorbereitungsdienstes bestimmen, die nicht zu bewerten sind. In der Einführungsphase sind grundsätzlich keine Leistungsbewertungen vorzunehmen.(3) Aus den Punktzahlen der Gesamtnoten für die fachtheoretische sowie die berufspraktische Ausbildungszeit wird die Punktzahl der Ausbildungsnote bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- und Abrundung errechnet. Dabei werden die Punktzahlen dieser Gesamtnoten mit der Anzahl der Monate vervielfältigt, die für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt laut Ausbildungsrahmenplan vorgeschrieben ist. Die Summe der Produkte wird durch die Gesamtzahl der maßgeblichen Monate geteilt. Die für den verlängerten Vorbereitungsdienst nach § 4 Absatz 4 erteilte Gesamtnote ersetzt die für den jeweils verlängerten Ausbildungsabschnitt erteilte Gesamtnote. Die Gesamtnote, die für den verlängerten Vorbereitungsdienst zur Wiederholung der Prüfung nach § 24 erteilt wird, wird zusätzlich berücksichtigt.(4) Die Ausbildungsnote lautet entweder:1. sehr gut bei einer Punktzahl von 14,00 bis 15,00,2. gut bei einer Punktzahl von 11,00 bis 13,99,3. befriedigend bei einer Punktzahl von 8,00 bis 10,99,4. ausreichend bei einer Punktzahl von 5,00 bis 7,99 oder5. nicht ausreichend bei einer Punktzahl von 0,00 bis 4,99.

### § 12 — Prüfungsamt

§ 12 Prüfungsamt(1) Die Prüfung wird von dem Landesjustizprüfungsamt bei dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: Landesjustizprüfungsamt) vorbereitet und durchgeführt.(2) Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten trifft das Landesjustizprüfungsamt, soweit die Entscheidungen nicht den Prüfungsausschüssen oder den Aufsichtsführenden übertragen sind.(3) Das für Justiz zuständige Ministerium beruft die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes für die Prüfung. Als Mitglieder können nur bestellt werden:1. Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt2. Bedienstete mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt oder3. Bedienstete, die berechtigt sind, die Bezeichnung Justizfachwirtin oder Justizfachwirt zu führen oder einen vergleichbaren Ausbildungsabschluss haben.Die Mitglieder sind in der Ausübung ihres Prüferamtes unabhängig.(4) Die Berufung erfolgt für fünf Jahre und endet mit Ablauf des 31. Dezembers des fünften Bestellungsjahres. Eine mehrmalige Berufung ist möglich.(5) Die Berufung erlischt außerdem mit der Vollendung des 68. Lebensjahres sowie mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Das für Justiz zuständige Ministerium kann ein Mitglied aus wichtigem Grund jederzeit abberufen. Ist zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bestellungszeitraums ein Prüfungsverfahren, an dem das Mitglied mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, so endet die Mitgliedschaft mit Abschluss dieses Prüfungsverfahrens.

### § 13 — Gliederung und Durchführung des Prüfungsverfahrens

§ 13 Gliederung und Durchführung des Prüfungsverfahrens(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.(2) Die zur Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen trifft das Landesjustizprüfungsamt. Es bestimmt die Prüfenden für die Aufsichtsarbeiten sowie für die mündliche Prüfung, den Beginn des Prüfungsverfahrens, die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung, die Prüfungsaufgaben sowie die zulässigen Hilfsmittel.(3) Die Prüflinge haben die zulässigen Hilfsmittel selbst zu stellen, soweit das Landesjustizprüfungsamt nichts anderes anordnet.

### § 14 — Nachteilsausgleich in der Prüfung

§ 14 Nachteilsausgleich in der Prüfung(1) Bei prüfungsunabhängigen Beeinträchtigungen eines Prüflings sowie bei Menschen mit einer Schwerbehinderung und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen gewährt das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Nachteile. Die Prüfungsbeeinträchtigung ist darzulegen und durch amtsärztliches Zeugnis oder ein privatärztliches Gutachten nachzuweisen. Der Antrag ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht.(2) Als Ausgleichsmaßnahmen können insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, eingeräumt, persönliche oder sächliche Hilfsmittel oder abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 3 und 4 ein Wechsel der Form der Fertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen werden.(3) Auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfungen gehören, darf nicht verzichtet werden.

### § 15 — Schriftliche Prüfung

§ 15 Schriftliche Prüfung(1) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung sind fünf Aufsichtsarbeiten mit den nachfolgend aufgeführten Schwerpunkten zu fertigen:1 Familien-, Betreuungs- und Nachlassrecht,2. Straf- und Strafprozessrecht,3. Kostenrecht,4. Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht und5. Grundbuchrecht.Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.(2) In jeder Aufgabenstellung der Aufsichtsarbeit ist die Bearbeitungszeit anzugeben. Die Arbeitszeit für jede Aufsichtsarbeit darf vier Stunden nicht überschreiten. Das Landesjustizprüfungsamt kann eine elektronische Anfertigung der Aufsichtsarbeiten oder eine dahingehende Wahlmöglichkeit der Anwärterinnen und Anwärter festlegen. In diesem Fall ist in dem Zulassungsantrag für die gesamte schriftliche Prüfung verbindlich zu erklären, ob diese elektronisch oder handschriftlich erbracht werden soll. Wird keine Wahl getroffen, ist die schriftliche Prüfung elektronisch abzulegen.(3) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes oder eine vom Landesjustizprüfungsamt beauftragte Person. Diese fertigt ein Protokoll an, in dem besondere Vorkommnisse vermerkt werden.(4) Die Aufsichtsarbeiten sind anstelle des Namens mit einer Kennzahl, die das Landesjustizprüfungsamt für alle Aufsichtsarbeiten zuteilt, zu versehen. Den Prüfenden dürfen vor der Bewertung der Aufsichtsarbeiten die zu den Kennziffern gehörenden Namen der Prüflinge nicht bekannt gegeben werden.

### § 16 — Bewertung der Aufsichtsarbeiten

§ 16 Bewertung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsichtsarbeiten werden durch zwei Mitglieder des Landesjustizprüfungsamts unabhängig voneinander mit jeweils einer Note und Punktzahl nach § 11 Absatz 1 bewertet. Eine oder einer der Prüfenden soll dem Lehrkörper des Fachbereichs angehören oder angehört haben. Bei abweichender Bewertung erfolgt eine Beratung der beiden Prüfenden. Können sie sich nicht einigen und weichen die Einzelbewertungen nach Einigungsversuch um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen nach Durchführung des Annäherungsverfahrens setzt eine oder ein vom Landesjustizprüfungsamt bestimmte weitere Prüfende oder bestimmter weiterer Prüfender Note und Punktzahl in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen fest (Stichentscheid). Für die sich bei der Anwendung der Sätze 4 und 5 ergebenden Punktzahlen bestimmt sich die Note nach § 11 Absatz 3 Satz 6.(2) Das Landesjustizprüfungsamt teilt den Prüflingen die Bewertungen der schriftlichen Arbeiten spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung mit. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung können die Aufsichtsarbeiten und deren Bewertungen einsehen.

### § 17 — Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 17 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer von den fünf Aufsichtsarbeiten mindestens in drei Aufsichtsarbeiten 5,00 Punkte erreicht hat.(2) Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die gesamte Prüfung nicht bestanden.

### § 18 — Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich schwerpunktmäßig auf die Fachgebiete nach § 15 Absatz 1 Satz 1 erstrecken soll.(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, wer den Vorsitz zu führen hat. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll dem Fachbereich Rechtspflege angehören oder angehört haben.(3) Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.(4) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl gemäß § 11 Absatz 1 zu bewerten. Weichen die Ansichten der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit.(5) Das vorsitzende Mitglied kann Anwärterinnen und Anwärtern sowie den mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gestatten.

### § 19 — Prüfungs- und Abschlussnote

§ 19 Prüfungs- und Abschlussnote(1) Der Prüfungsausschuss der mündlichen Prüfung errechnet die Prüfungsnote sowie die Abschlussnote bis auf die zweite Dezimalstelle. § 11 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der Prüfungsnote wird der Durchschnitt der Punktzahlen der Aufsichtsarbeiten (§ 16) mit 70 vom Hundert und die Punktzahl der Gesamtnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Absatz 4) mit 30 vom Hundert berücksichtigt. Bei der Berechnung der Abschlussnote wird die Punktzahl der Prüfungsnote mit 70 vom Hundert und die Punktzahl der Ausbildungsnote (§ 11 Absatz 3) mit 30 vom Hundert jeweils bis auf die zweite Dezimalstelle ohne Auf- oder Abrundung berücksichtigt.(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Abschlussnote „ausreichend“ erreicht wurde.(3) Bei bestandener Prüfung kann der Prüfungsausschuss die Abschlussnote um bis zu 0,5 Punkte erhöhen, wenn dadurch der Leistungsstand des Prüflings zutreffender gekennzeichnet wird. Für die Entscheidung über die Erhöhung der Abschlussnote gilt § 18 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.(4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses den Prüflingen die Gesamtnote für die mündliche Prüfung (§ 18 Absatz 4), die Prüfungsnote und die Abschlussnote bekannt.(5) Der Prüfungsausschuss fertigt über den Hergang der Prüfung und die Notengebung ein Protokoll an.(6) Offensichtliche Fehler bei der Notenbezeichnung und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung ist auf dem Prüfungsprotokoll zu vermerken.

### § 2 — Zulassung, Bewerbung und Auswahl

§ 2 Zulassung, Bewerbung und Auswahl(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen nachweist:1. mindestens die mittlere Reife beziehungsweise einen Realschulabschluss,2. den Erwerb der Berufsreife beziehungsweise einen Hauptschulabschluss und eine für die Laufbahn förderliche abgeschlossene Berufsausbildung,3. den Erwerb der Berufsreife beziehungsweise einen Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder4. einen gleichwertig anerkannten Bildungsstand.(2) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Rostock als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zu richten.(3) Der Bewerbung sind beizufügen:1. ein tabellarischer Lebenslauf,2. Zeugnisse und Unterlagen, durch welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 nachgewiesen werden sowie das letzte Schulzeugnis und3. gegebenenfalls Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.(4) Personen, die für die Einstellung in Betracht kommen, haben auf Anforderung folgende weitere Unterlagen beizubringen:1. Einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes,2. eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Geburtsurkunden der Kinder,3. ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis,4. eine persönliche Erklärung über anhängige Ermittlungs-, Straf- oder Disziplinarverfahren,5. eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse und6. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.(5) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Der Fachbereich Rechtspflege der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Fachbereich Rechtspflege) kann an dem Auswahlverfahren beteiligt werden.

### § 20 — Rücktritt und Säumnis

§ 20 Rücktritt und Säumnis(1) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist die Aufsichtsarbeit mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) zu bewerten. Wird die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Eine genügende Entschuldigung setzt den Nachweis einer Erkrankung oder eines gleichwertigen Grundes voraus. Im Falle einer Erkrankung ist die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen. Der Nachweis für die Entschuldigung ist mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten persönlichen und medizinischen Daten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht. In offensichtlichen Fällen kann das Landesjustizprüfungsamt auf die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verzichten.(2) Wer die Nichtablieferung oder die nicht rechtzeitige Ablieferung einer Aufsichtsarbeit genügend entschuldigt, erhält Gelegenheit, eine weitere Aufsichtsarbeit aus demselben Lehrgebiet anzufertigen. Wer seine Säumnis bei der mündlichen Prüfung genügend entschuldigt, nimmt am nächstmöglichen Prüfungstermin teil.(3) Kann in den Fällen des Absatzes 2 das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden, regelt die Ausbildungs- und Einstellungsbehörde den weiteren Verlauf der Ausbildung im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege.

### § 21 — Pflichtverstöße im Prüfungsverfahren

§ 21 Pflichtverstöße im Prüfungsverfahren(1) Wer beim Anfertigen einer Aufsichtsarbeit sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen versucht oder auf andere Weise erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von dem Landesjustizprüfungsamt und, sofern eine sofortige Entscheidung geboten ist, auch durch die aufsichtführende Person von der Fortsetzung dieses Prüfungsteiles ausgeschlossen werden. Bei einem Verstoß gegen die Ordnung im mündlichen Teil der Prüfung kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der Fortsetzung dieses Prüfungsteiles beschließen.(2) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und die den Vorsitz führenden Mitglieder der Prüfungskommissionen in der mündlichen Prüfung befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Verhindert der Prüfling eine Sicherstellung der beanstandeten Hilfsmittel, besteht die Vermutung des Begehens eines Täuschungsversuches. Ein Anspruch auf Herausgabe sichergestellter Hilfsmittel besteht erst dann, wenn diese nicht mehr als Beweismittel benötigt werden, jedoch spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Prüfungsverfahrens.(3) Das Landesjustizprüfungsamt entscheidet je nach Schwere des Verstoßes, ob1. die Prüfung für nicht bestanden erklärt wird,2. die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile aufgegeben wird oder3. die Prüfungsleistung, auf die sich der Pflichtverstoß bezieht, mit der geringstmöglichen Note bewertet wird.

### § 22 — Zeugnis, Berufsbezeichnung

§ 22 Zeugnis, Berufsbezeichnung(1) Bei Bestehen der Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis mit der Abschlussnote unter Angabe der Punktzahl.(2) Die bestandene Prüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ zu führen.

### § 23 — Einsicht in die Prüfungsakten

§ 23 Einsicht in die PrüfungsaktenDie Prüflinge können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung die vollständigen Prüfungsakten einsehen. In begründeten Fällen ist eine Einsichtnahme nach Abschluss eines Prüfungsabschnittes möglich.

### § 24 — Wiederholung der Prüfung

§ 24 Wiederholung der Prüfung(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.(2) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde bestimmt, wie lange vor der Wiederholung der Prüfung der Vorbereitungsdienst fortgesetzt wird. Dieser verlängerte Vorbereitungsdienst darf die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde bestimmt im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege, welche Ausbildungsabschnitte vollständig oder teilweise zu wiederholen sind.(3) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten, die mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind, werden auf die Wiederholungsprüfung angerechnet. Auf Antrag kann die gesamte Prüfung wiederholt werden.(4) Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 23 entsprechend.(5) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt, wann die nach Absatz 3 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 noch erforderlichen Aufsichtsarbeiten angefertigt werden.(6) Ein Anspruch auf Wiederholung der Prüfung besteht nur innerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses.

### § 25 — Ausbildung und Prüfung für Amtsinhaber ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1

§ 25 Ausbildung und Prüfung für Amtsinhaber ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1(1) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde kann Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem ersten Einstiegsamt auf ihren Antrag zur Ausbildung zulassen. § 2 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Zulassung kann von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.(2) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Das zweite Einstiegsamt kann nur erreichen, wer die Prüfung nach dem dritten Abschnitt dieser Verordnung besteht.(3) Bis zur Verleihung des neuen Amtes verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

### § 26 — Inkrafttreten

§ 26 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 3 — Rechtsstellung und Dienstaufsicht

§ 3 Rechtsstellung und Dienstaufsicht(1) Die zum Vorbereitungsdienst zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Anwärterin oder zum Anwärter der Laufbahngruppe 1 des zweiten Einstiegsamtes ernannt.(2) Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts Rostock als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde.

### § 4 — Dauer, Gliederung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes

§ 4 Dauer, Gliederung und Durchführung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 2 Jahre. Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung. Die berufspraktische Ausbildungszeit darf 12 Monate, die fachtheoretische Ausbildungszeit 8 Monate nicht unterschreiten.(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich regelmäßig in folgende Abschnitte: 1. Einführungslehrgang am Amtsgericht: 2 Wochen 2. Fachtheorie I Fachbereich Rechtspflege: 3,5 Monate 3. Berufspraktische Ausbildung I: 3 Monate 4. Fachtheorie II Fachbereich Rechtspflege: 3 Monate 5. Berufspraktische Ausbildung II: 6 Monate 6. Fachtheorie III Fachbereich Rechtspflege: 3 Monate 7. Berufspraktische Ausbildung III: 4 Monate 8. Fachtheorie IV Fachbereich Rechtspflege: 1 MonatDas Nähere regelt der Ausbildungsrahmenplan.(3) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege die Dauer und Reihenfolge der einzelnen fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungsabschnitte abweichend bestimmen.(4) Die Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 8 Absatz 4 der Allgemeinen Laufbahnverordnung, seinen Inhalt und seine Ausgestaltung trifft die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege.(5) Die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte werden unter Leitung des Fachbereichs Rechtspflege absolviert. Die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte leitet die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde. Diese bestimmt auch, welche Ausbildungsstellen (Gerichte und Staatsanwaltschaften) jeweils für die berufspraktischen Ausbildungszeiten verantwortlich sind.(6) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde bestellt regelmäßig für jedes Ausbildungsgericht und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für jede Ausbildungsstaatsanwaltschaft eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.(7) Die jeweilige Gerichts- und Behördenleitung an den Ausbildungsstellen legt fest, welchen Beschäftigten die Anwärterinnen und Anwärter während der berufspraktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter unterliegen während der berufspraktischen Ausbildung den Weisungen und Anordnungen der Beschäftigten, denen sie jeweils zugewiesen sind. Mit der Ausbildung dürfen nur Beschäftigte betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet sind. Von der fachlichen Eignung ist regelmäßig bei Beschäftigten auszugehen, welche die Laufbahnbefähigung für den mittleren Dienst oder einen gleichwertigen Ausbildungsabschluss haben.

### § 5 — Ausbildungs- und Lehrpläne

§ 5 Ausbildungs- und Lehrpläne(1) Der Ausbildungsrahmenplan regelt:1. den regelmäßigen Beginn des Vorbereitungsdienstes,2. den für die einzelnen Lehrgänge und Ausbildungseinheiten an Lernzielen ausgerichteten wesentlichen Inhalt der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung und3. die Art und Anzahl der Lehrveranstaltungen und der Leistungsnachweise.Der Ausbildungsrahmenplan wird durch den Fachbereich Rechtspflege im Einvernehmen mit der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde erstellt. Die inhaltliche Ausgestaltung der einzelnen Lehrveranstaltungen der fachtheoretischen Ausbildung regelt der Fachbereich Rechtspflege in Einzellehrplänen.(2) In Ausbildungsplänen bestimmt der Fachbereich Rechtspflege im Einvernehmen mit der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde den Inhalt des im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung durchzuführenden Begleitunterrichts.

### § 6 — Fachtheoretische Ausbildungszeiten

§ 6 Fachtheoretische Ausbildungszeiten(1) Im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung an dem Fachbereich Rechtspflege sollen die wesentlichen Fachkenntnisse, methodische Herangehensweisen für eine selbstverantwortliche Aneignung neuen Wissens, das Verständnis für die berufsübergreifenden Zusammenhänge, Methoden zur eigenständigen Organisation der Arbeit sowie Fertigkeiten zur Anwendung von Informations- und Textverarbeitung vermittelt werden.(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich insbesondere auf die nachfolgenden Aufgabenbereiche:1. Einbindung der Gerichte und Staatsanwaltschaften in das verfassungsrechtliche System der Bundesrepublik Deutschland, Aufbau der Gerichtsbarkeiten, Instanzenzug, Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, Aufgaben und Rechtsstellung der Personen der Rechtspflege sowie Grundlagen und Methoden der Arbeitsorganisation,2. Zivil- und Zivilprozessrecht,3. Zwangsvollstreckungsrecht,4. Familien- und Betreuungsrecht,5. Kostenrecht,6. Straf- und Strafprozessrecht sowie Strafvollstreckung,7. Nachlassrecht,8. Insolvenzrecht,9. Grundbuchrecht,10. Handels- und Registerrecht und11. das Erstellen von Schriftwerk unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Nutzung der IT-Fachanwendungen und Tastschreiben.(3) Die in Absatz 2 Nummer 1 genannten Ausbildungsinhalte sollen neben der reinen Wissensvermittlung auch das verantwortungsbewusste Handeln der Anwärterinnen und Anwärter in dem Bewusstsein der Voraussetzungen des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats fördern. Der Unterricht insbesondere in den in Absatz 2 Nummer 2 bis 10 genannten Lehrgebieten ist praxisnah an den Aufgaben der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt auszurichten.(4) Bis zum Ende des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 soll ein Nachweis über das Beherrschen des Tastschreibens erbracht werden. Das Ergebnis des Nachweises ist in die Bewertung des fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes einzubeziehen, in dem die Fertigkeiten zum Tastschreiben zu erwerben sind. Die Anforderungen an den Leistungsnachweis legt die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege fest.(5) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, die jeweils schwerpunktmäßig die vermittelten Lehrinhalte der bisher absolvierten Ausbildungsabschnitte umfassen. Im Ausbildungsrahmenplan können die elektronische Anfertigung von Aufsichtsarbeiten, andere Nachweise individueller Leistungen und die Bewertung von mündlichen Leistungen geregelt werden.

### § 7 — Berufspraktische Ausbildungszeiten

§ 7 Berufspraktische Ausbildungszeiten(1) In der berufspraktischen Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter in die Geschäfte einzuweisen, die nach dem Geschäftsverteilungsplan den jeweiligen Serviceeinheiten zugeordnet sind. Sie sollen von den Ausbilderinnen und Ausbildern dazu angeleitet werden, selbstständig alle Arbeitsvorgänge auszuführen und die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Arbeit der Beschäftigten der Laufbahngruppe 2 verstehen lernen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Verlauf der Ausbildung befähigt werden, die IT-Fachanwendungen in der Praxis zu beherrschen sowie Erfahrungen mit dem Führen von Protokollen und im Umgang mit ratsuchenden Bürgerinnen und Bürgern sammeln können.(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst die Ausbildung am Arbeitsplatz und den Begleitunterricht.(3) Der Begleitunterricht dient der Vertiefung und Wiederholung des praxisrelevanten erlernten Wissens und dem Erfahrungsaustausch und ermöglicht Hospitationen. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde kann im Benehmen mit dem Fachbereich Rechtspflege entscheiden, dass sich der Begleitunterricht darauf beschränken soll, einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und Hospitationen zu organisieren. Im letztgenannten Fall kann auf die Erstellung von Ausbildungsplänen nach § 5 Absatz 2 verzichtet werden.(4) Über die Leistung der Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder eine Beurteilung zu erstellen. Der Ausbildungsrahmenplan regelt das Nähere und bestimmt den hierfür zu verwendenden Vordruck.

### § 8 — Vorzeitige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

§ 8 Vorzeitige Entlassung aus dem BeamtenverhältnisAus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf soll entlassen werden, wer derart unzureichende Leistungen erbringt, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich nicht erreicht werden kann. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Durchschnitt der Gesamtnoten der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte Fachtheorie I und II nicht wenigstens ein ausreichendes Ergebnis (5,00 Punkte) ausweist.

### § 9 — Erholungsurlaub

§ 9 ErholungsurlaubDen Anwärterinnen und Anwärtern soll der Erholungsurlaub in den durch den Ausbildungsrahmenplan festgelegten Zeiträumen ermöglicht werden. Während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten ist die Gewährung von Erholungsurlaub über die durch den Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen Zeiträume hinaus grundsätzlich ausgeschlossen.

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— Verordnung zur Regelung der Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justizdienst zur Verwendung im Dienst als Justizfachwirtin und Justizfachwirt des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizfachwirtin und Justizfachwirt - APO JFW M-V) Vom 13. August 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-JustFWE2L1APOMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
