Vertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-VorpommernVom 14. Juni 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 556
AnlageZusatzprotokoll zum Vertrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-VorpommernZu Artikel 10 Abs. 2:Die vertragschließenden Parteien sind übereingekommen, den Betrag nach Ablauf von fünf Jahren zu überprüfen.
Artikel 1 Glaubensfreiheit(1) Das Land gewährt der Freiheit, den jüdischen Glauben zu bekennen und auszuüben, den Schutz von Verfassung und Gesetz. (2) Der Landesverband verwaltet seine Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig.
Artikel 10 Finanzielle Leistungen(1) Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes beteiligt sich das Land an den Ausgaben des Landesverbandes für dessen religiöse Bedürfnisse und dessen Verwaltung mit einem jährlichen Gesamtzuschuß. Diese Zahlung tritt an die Stelle der bisher an den Landesverband erbrachten freiwilligen Leistungen. (2) Die Höhe des Gesamtzuschusses beträgt jährlich 480.000,- DM, erstmals für das Jahr 1996. Die Zahlung erfolgt vierteljährlich im voraus.
Artikel 11 Gebühren- und SteuerbefreiungAuf Landesrecht beruhende Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern und Gebühren für das Land gelten auch für den Landesverband.
Artikel 12 Inkrafttreten, Schlußbestimmungen(1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung des Landtages und des Verbandstages des Landesverbandes. Er tritt mit dem Austausch der Mitteilungen über die Zustimmungen in Kraft. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.(2) Die Beziehungen zwischen dem Land und dem Landesverband sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt. Die Bestimmungen treten an die Stelle früherer vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen.(3) Für den Fall der Entstehung weiterer Jüdischer Gemeinden verwaltet der Landesverband die durch das Land nach Artikel 10 erbrachten finanziellen Leistungen treuhänderisch auch für weitere, auf den jüdischen Religionsgesetzen beruhenden Gemeinden, die eine Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts beanspruchen können oder als solche anerkannt sind, unabhängig davon, ob diese Gemeinden Mitglieder des Landesverbandes sind. Der Landesverband ist verpflichtet, auch diese Gemeinden finanziell zu unterstützen. Für den Fall, daß eine Einigung über die Höhe der finanziellen Leistungen nicht erzielt werden kann, entscheidet der Zentralrat der Juden in Deutschland als Schiedsrichter, soweit es sich um Gemeinden handelt, die dem Zentralrat angeschlossen sind.
Artikel 2 Jüdische Feiertage(1) Der staatliche Schutz der jüdischen Feiertage wird gewährleistet. (2) Folgende jüdische Feiertage sind Feiertage im Sinne von § 7 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 342), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVOBl. M-V S. 1055)): a) Pessach - Fest zum Auszug aus Ägypten, am 1., 2., 7. und 8. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,b) Schawuoth - Wochenfest, am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,c) Rosch Haschana - Neujahrsfest, am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,d) Jom Kippur - Versöhnungsfest, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,e) Sukkoth - Laubhüttenfest, am 1. und 2. Tag, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,f) Schemini Azeret - Schlußfest, beginnend am Vortage um 17.00 Uhr,g) Simchat Thora - Fest der Gesetzesfreude, beginnend am Vortage um 16.00 Uhr. (3) Die Daten der Feiertage beziehen sich auf den jüdischen Mondkalender und werden der Landesregierung zwei Jahre im voraus mitgeteilt.
Artikel 3 Zusammenwirken(1) Die Landesregierung und der Landesverband werden zur Pflege ihrer Beziehungen und zur Klärung beiderseits interessierender Fragen regelmäßige Begegnungen durchführen. (2) Bei Gesetzgebungsvorhaben und Programmen, die Belange des Landesverbandes unmittelbar berühren, wird die Landesregierung den Landesverband beteiligen.
Artikel 4 FreundschaftsklauselDie Vertragsschließenden werden in Zukunft etwa auftretende Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages in freundschaftlicher Weise beilegen.
Artikel 5 Friedhöfe(1) Das Land gewährt den jüdischen Friedhöfen in gleichem Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. (2) Die Jüdischen Gemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen. (3) Das Land gewährt im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Zuschüsse für die Erhaltung und Pflege derjenigen jüdischen Friedhöfe oder Teile von ihnen, die nach den religiösen Vorschriften nicht mehr belegt werden können.
Artikel 6 GedenkstättenDas Land wird den Landesverband in die Um- und Neugestaltung der Gedenkstätten für die Opfer der NS-Gewaltherrschaft mit einbeziehen und, soweit jüdische Belange betroffen sind, Mitsprache gewähren.
Artikel 7 Denkmalpflege(1) Der Landesverband und das Land tragen gemeinsam Verantwortung für den Schutz und Erhalt der jüdischen Denkmale. (2) Der Landesverband stellt sicher, daß die jüdischen Denkmale erhalten bleiben und nach Möglichkeit der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Insoweit sind Enteignungen nach dem Denkmalschutzrecht unzulässig. (3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen religiösen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die vom Landesverband festgestellten Belange. Der Landesverband entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt. (4) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalschutzrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben des Landesverbandes. Es setzt sich dafür ein, daß der Landesverband auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 8 Bildungs- und Sozialeinrichtungen(1) Der Landesverband hat das Recht, im Rahmen des Artikel 7 des Grundgesetzes Bildungseinrichtungen zu betreiben. Genehmigung, staatliche Anerkennung und Förderung dieser Einrichtungen regelt das Gesetz. (2) Der Landesverband hat das Recht, Aufgaben der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege wahrzunehmen. Er hat Anspruch auf gleiche Förderung wie andere Träger der Wohlfahrtspflege.
Artikel 9 Vertretung in MedienDas Land wird darauf hinwirken, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Rundfunkveranstalter dem Landesverband angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen zur Verfügung stellen. In den Aufsichtsgremien soll der Landesverband vertreten sein.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern (im folgenden: das Land),vertreten durch den Ministerpräsidenten, Herrn Dr. Berndt Seite,undalle Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (im folgenden: der Landesverband),vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter,haben auf der Grundlage der vom Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und von der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährleisteten Stellung der korporierten Religionsgemeinschaften im freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaat- in dem Bewußtsein, für das jüdische Leben in diesem Lande eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der Geschichte Deutschlands gewachsen ist,- in dem Bewußtsein des unermeßlichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in Deutschland und Europa erdulden mußte, insbesondere der Vernichtung des jüdischen Lebens auch in Mecklenburg und Vorpommern,- eingedenk der staatlichen Ignoranz in den Jahren der kommunistischen Diktatur gegenüber den jüdischen Gemeinden, die eine Neubelebung jüdischen Gemeindelebens weitgehend verhindert hat,- in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des Judentums im Land zu wahren und zu pflegen,- in dem Wunsch, der Jüdischen Gemeinschaft in Mecklenburg-Vorpommern den Wiederaufbau des Gemeindelebens zu erleichtern,folgenden Vertrag geschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.