JuRÜbG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissennach dem Jugendschutzgesetz, nach dem Adoptionsvermittlungsgesetzund dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Jugendrechtsübertragungsgesetz - JuRÜbG M-V) Vom 4. Februar 1997

Ausfertigungsdatum:
04.02.1997
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1997, 52
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Übertragener Wirkungskreis

§ 3 Übertragener WirkungskreisDie sich aus den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 festgelegten Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben für die Landkreise und kreisfreien Städte werden von diesen kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 1

Jugendschutz

§ 1 Jugendschutz(1) Zuständige Behörden für die Überwachung und Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, sind, soweit nichts anderes geregelt ist, die Landräte und die Oberbürgermeister.(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11 bis 14 und 19 des Jugendschutzgesetzes ist das für die Jugend zuständige Ministerium.(3) Die Bediensteten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Polizei sind befugt, Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzte Räume zur Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

§ 2 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach1. § 28 des Jugendschutzgesetzes,2. § 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist und3. § 104 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.(2) Die Geldbußen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten vereinnahmt.

Eingangsformel JuRÜbG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.