Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben des Justizministeriums auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Vom 26. November 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2019, 696
Aufgrund des § 1 des Gesetzes zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510, 511) geändert worden ist, verordnet das Justizministerium:
§ 1Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - wird berechtigt, durch das von ihr errichtete Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern zur Durchführung der dem Justizministerium obliegenden Förderungen aus dem Strategiefonds Mecklenburg-Vorpommern (hier Projekt Kirchensanierung) auf Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dort Einzelplan 11, Anlage 11 zu Kapitel 1111 (Wirtschaftsplan für das „Sondervermögen Strategiefonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“), Verwaltungsakte zu erlassen und öffentlich-rechtliche Verträge zu schließen. Die Konkretisierung der Aufgaben erfolgt im Einzelfall mit der Beauftragung des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.