JMedienSchStVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) Vom 3. Februar 2003

Ausfertigungsdatum:
03.02.2003
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2003, 110
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JMedienSchStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem im September 2002 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) wird zugestimmt. Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag* wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag tritt nach seinem § 28 Abs. 1 am 1. April 2003 in Kraft, wenn bis zum 31. März 2003 alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Das In-Kraft-Treten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.