Verordnung über Zuständigkeiten und Vollzug auf dem Gebiet des Jugendarbeitsschutz- und des Mutterschutzrechtes (ZuständigkeitsVO-Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz) Vom 9. April 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 09.04.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 258
Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des § 10 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 9 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes, des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet der Sozialminister:
Oberste Landesbehörde
§ 1 Oberste LandesbehördeDer Sozialminister ist - oberste Landesbehörde nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und- für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes und nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes.
Aufsicht und Vollzug
§ 2 Aufsicht und Vollzug(1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für den Vollzug der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sowie der auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften die Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Sie sollen die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes in Familienhaushalten auf gelegentliche Prüfungen beschränken. (2) Die Gewerbeaufsichtsämter sind auch - die nach § 9 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes und nach § 18 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zuständige Stelle, die in besonderen Fällen eine Kündigung für zulässig erklären kann und- die nach § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627), zuständige Behörde, die einer Kündigung der in § 58 Abs. 1 Buchstabe b) dieses Gesetzbuches genannten Arbeitnehmern zustimmen kann. (3) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 3 Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenDie Gewerbeaufsichtsämter sind auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 58 und 59 des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des § 21 des Mutterschutzgesetzes.
Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für ärztliche Untersuchungen im ...
§ 4 Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für ärztliche Untersuchungen im Jugendarbeitsschutz(1) Zuständig für die Ausgabe von Berechtigungsscheinen und Erhebungsbögen für die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durchzuführenden Untersuchungen gemäß § 2 und § 3 der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung sind die örtlichen Meldebehörden. (2) Die den Meldebehörden übertragenen Aufgaben obliegen diesen als Auftragsangelegenheit. Die Fachaufsicht führt der Sozialminister.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.