Verordnung über die Organisation und Verfahrensweise des Landesjugendamtes (LJAVO M-V) Vom 5. Januar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 05.01.2026
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2026, 7
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern verordnet aufgrund von § 9 Absatz 2 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVOBl. M-V S. 781, 786) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern:
Landesjugendamt
§ 1 LandesjugendamtDas Landesjugendamt nimmt gemäß § 70 Absatz 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch seine Aufgaben als zweigliedrige Behörde durch den Landesjugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Landesjugendamtes wahr.
Inkrafttreten
§ 10 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses
§ 2 Aufgaben des Landesjugendhilfeausschusses(1) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes mit allen dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe obliegenden Aufgaben.(2) Der Landesjugendhilfeausschuss erörtert und berät gemäß § 71 Absatz 5 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aktuelle Themen der Kinder- und Jugendhilfe sowie junger Menschen und ihrer Familien. Unter Beteiligung der freien Träger der Jugendhilfe sollen dabei insbesondere Problemlagen, die die Lebensumstände, Bedürfnisse und Interessen junger Menschen betreffen, aufgegriffen und darauf aufbauend fachliche Empfehlungen erarbeitet werden, die dazu geeignet sind, die Leistungen, Angebote, Strukturen und fachlichen Standards der Kinder- und Jugendhilfe weiterzuentwickeln. Dazu arbeitet der Landesjugendhilfeausschuss eng mit der Verwaltung des Landesjugendamtes zusammen und unterstützt ihre Tätigkeit durch fachliche Anregungen und Impulse. Er kann hierzu Beschlüsse fassen und Unterausschüsse einrichten. Seine Beschlüsse haben für die Landesregierung empfehlenden Charakter.(3) Das vorsitzende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses vertritt den Landesjugendhilfeausschuss nach außen.
Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes
§ 3 Aufgaben der Verwaltung des Landesjugendamtes(1) Der Verwaltung des Landesjugendamtes obliegt der Vollzug der Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der ihr sowie dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch geltendes Recht zugewiesenen Aufgaben sowie der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehört die Bearbeitung aller Vorgänge und die Durchführung von Maßnahmen, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Erlassen im Einzelfall einer Lösung zugeführt werden können.(2) Die Verwaltung des Landesjugendamtes arbeitet kooperativ mit den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und freien Trägern zusammen, bündelt ihre Erfahrungen und macht diese für die Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Land nutzbar. Das Aufgabenprofil der Verwaltung des Landesjugendamtes ist dabei wesentlich gekennzeichnet durch die Maßnahmen der Beratung, fachlichen Unterstützung und Information, der Entwicklung von Empfehlungen, der Planung und Koordination, der Anregung und Förderung der Weiterentwicklung der Jugendhilfe sowie der Fortbildung. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und arbeitet dazu eng mit der Obersten Landesjugendbehörde zusammen.(3) Die Verwaltung des Landesjugendamtes führt die Geschäfte des Landesjugendhilfeausschusses und seiner Unterausschüsse, bereitet deren Sitzungen vor und unterstützt die Arbeit inhaltlich und organisatorisch. Sie richtet dazu eine Geschäftsstelle für den Landesjugendhilfeausschuss ein.(4) Die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes vertritt das Landesjugendamt nach außen, sofern dies nicht dem vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses vorbehalten ist.
Wahl des vorsitzenden Mitglieds und Stellvertretung
§ 4 Wahl des vorsitzenden Mitglieds und Stellvertretung(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder in voneinander getrennten, geheimen Wahlgängen ein vorsitzendes Mitglied sowie dessen Stellvertretung. Zur Kandidatur und Wahl sind alleine die stimmberechtigten Mitglieder berechtigt.(2) Wahlvorschläge sind bei der Geschäftsstelle des Landesjugendhilfeausschusses bis spätestens eine Woche vor der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, schriftlich einzureichen. Vorschlagsberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses. Liegen keine schriftlichen Wahlvorschläge vor, können in der Sitzung weitere mündliche Vorschläge eingebracht werden. Auf Grundlage dieser Vorschläge fertigt die Geschäftsstelle in Vorbereitung der Wahl Stimmzettel, die die Namen aller vorgeschlagenen Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge enthalten. Die Geschäftsstelle ist mit der Durchführung der Wahl sowie der Bekanntgabe der Wahlergebnisse betraut.(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur so viele Stimmen, wie Personen in einem Wahlgang zu wählen sind. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden, die Stimmabgabe nicht eindeutig ist oder der Stimmzettel zusätzliche Eintragungen enthält. Enthaltungen zählen als abgegebene Stimmen.(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den kandidierenden Mitgliedern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein kandidierendes Mitglied zur Wahl und erreicht dieses nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem genügt zur Wahl des kandidierenden Mitglieds die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.(5) Kommt die Wahl eines vorsitzenden Mitglieds innerhalb von vier Monaten nach der konstituierenden Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses nicht zustande, ist der Landesjugendhilfeausschuss damit aufgelöst und neu zu bilden.(6) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung werden für die Amtsdauer des Landesjugendhilfeausschusses gemäß § 10 Absatz 2 des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes gewählt.
Amtsniederlegung und Abwahl
§ 5 Amtsniederlegung und Abwahl(1) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung können ihr Amt durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. Die Geschäftsstelle unterrichtet die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses über die Amtsniederlegung.(2) Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung können nur auf Antrag von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden. Der Antrag muss spätestens fünf Wochen vor dem maßgeblichen Sitzungstermin in der Geschäftsstelle eingehen und wird als Tagesordnungspunkt für die nächste Sitzung aufgenommen. Die Abwahl des vorsitzenden Mitglieds oder der Stellvertretung ist erfolgt, wenn sich mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in geheimer Wahl gegen die betreffende Person aussprechen.(3) Legen das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung ihr Amt nieder oder werden sie abgewählt oder verlieren ihre Mitgliedschaft im Landesjugendhilfeausschuss, sollen die Positionen in der darauffolgenden Sitzung neu gewählt werden.(4) Bei Abwahl oder Amtsniederlegung des vorsitzenden Mitglieds führt die Stellvertretung die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Sollten beide Funktionsträger gleichzeitig abgewählt werden oder ihr Amt niederlegen, nimmt das an Lebensjahren älteste stimmberechtige Mitglied die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds bis zur Neuwahl wahr.
Ausschluss von Mitgliedern
§ 6 Ausschluss von Mitgliedern(1) Mitglieder sollen von der Teilnahme an einer Sitzung oder an einzelnen Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe für den Ausschluss eines Mitglieds sind insbesondere:1. die Besorgnis der Befangenheit des Mitglieds nach § 7,2. die Verletzung der Schweigepflicht sowie3. die Verletzung der jeweiligen Hausordnung.(2) Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses haben das Recht, auf Sachverhalte gemäß Absatz 1 bei anderen Mitgliedern hinzuweisen. Sie sind verpflichtet, auf Sachverhalte hinzuweisen, die einen Ausschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Folge haben können. Besteht die Annahme des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ist diese dem vorsitzenden Mitglied spätestens im Zeitpunkt des Aufrufs des Tagesordnungspunktes anzuzeigen, auf den sich die Besorgnis der Befangenheit bezieht.(3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Das betroffene Mitglied darf an der Entscheidung nicht mitwirken. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(4) Bei Ausschluss des vorsitzenden Mitglieds führt die Stellvertretung die Geschäfte für den Zeitraum des Ausschlusses fort. Sollten beide Funktionsträger gleichzeitig ausgeschlossen sein, nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds für den Zeitraum des Ausschlusses wahr.
Besorgnis der Befangenheit
§ 7 Besorgnis der Befangenheit(1) Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 liegt vor, wenn bei dem stimmberechtigten Mitglied hinsichtlich des streitgegenständlichen Antrags eine besondere persönliche, wirtschaftliche oder sonstige Interessenlage besteht, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen kann.(2) Eine besondere Interessenlage nach Absatz 1 liegt insbesondere vor,1. wenn das Mitglied bei dem streitgegenständlichen Antrag maßgeblich mitgewirkt hat oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann oder2. wenn über Anträge einer Organisation abgestimmt werden soll, zu dem das Mitglied in einer § 16 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechenden Beziehung steht.Näheres über das Vorliegen besonderer Interessenlagen und die hierfür zu benennenden Tatsachen kann in der Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses geregelt werden.
Beschlussfähigkeit
§ 8 Beschlussfähigkeit(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt das vorsitzende Mitglied die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Landesjugendhilfeausschusses fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken.(2) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn er form- und fristgerecht einberufen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Als nicht stimmberechtigt gelten auch stimmberechtigte Mitglieder, die gemäß § 6 Absatz 3 von der Sitzung ausgeschlossen sind.(3) Soweit stimmberechtige Mitglieder gemäß § 6 Absatz 3 während der Sitzung ausgeschlossen werden, ist die Beschlussfähigkeit gemäß Absatz 1 erneut festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben, so wird die Angelegenheit, über die Beschluss gefasst werden soll, zurückgestellt.(4) Für die Beschlussfähigkeit von Sitzungen, die über ein elektronisches Bild-Ton-Kommunikationsmittel in Echtzeit stattfinden, gelten die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses entsprechend.
Verfahren bei fehlender Beschlussfähigkeit
§ 9 Verfahren bei fehlender Beschlussfähigkeit(1) Ist der Landesjugendhilfeausschuss nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen.(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit gemäß § 8 Absatz 3 zurückgestellt worden und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstands erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses regelt Näheres zu den Anforderungen an die Ladung zur zweiten Sitzung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.