WPrVO-PFF · Mecklenburg-Vorpommern

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachpersonen der Intensivpflege sowie Pflege von Menschen mit Schlaganfall, Anästhesie, neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege, Onkologie, Notfallpflege und für Atmungstherapeutinnen und Atmungstherapeuten (Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachpersonen - WPrVO-PFF) Vom 27. Juni 2025*)

Ausfertigungsdatum:
27.06.2025
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2025, 312
51 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 16

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Anlage 17

Anlage 17 (zu § 8 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/a68bf339-8863-424a-8f14-49c1b3658ff5-MV212-3-7+2025+312+Anlage17.pdf

Anlage 18

Anlage 18 (zu § 9 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/30f9f150-eb68-4ca1-b9bf-a5adae8a346d-MV212-3-7+2025+312+Anlage18.pdf

Anlage 19

Anlage 19 (zu § 16 Absatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/67fd66c1-b0af-4e44-8426-0d644116cc37-MV212-3-7+2025+312+Anlage19.pdf

Anlage 20

Anlage 20 (zu § 21 Absatz 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/mv/da3324bc-c43b-4794-ab7f-2891dad0bfbb-MV212-3-7+2025+312+Anlage20.pdf

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Grundmodul Evidenzbasiertes Handeln im Pflege- und Therapieprozess Stundenumfang: 160 Stunden Intention und Relevanz: In Anbetracht der steigenden Anforderungen in den Gesundheitsfachberufen ist eine kontinuierliche Weiterbildung unerlässlich, um den aktuellen Herausforderungen und Entwicklungen in der Pflege sowie Ihren Bezugsdisziplinen gerecht zu werden. Die Fachweiterbildungen im Bereich der Gesundheitsfachberufe haben das Ziel, pflegerisches und therapeutisches Fachpersonal mit spezialisierten Kenntnissen und Fähigkeiten auszustatten, um die bestmögliche Versorgung von zu pflegenden Menschen aller Altersgruppen im jeweiligen Versorgungsbereich sicherzustellen. Die Lernenden vertiefen innerhalb des Moduls ihre theoretischen Wissensbestände mit der Zielsetzung, das eigene Handeln auf der Grundlage von wissenschaftlichen, inklusive gendermedizinischen Erkenntnissen und berufsethischen Werthaltungen, Einstellungen sowie ihre aktive Beteiligung an der Berufsentwicklung zu reflektieren. Handlungsanlässe: • Ankommen in der Lerngruppe und im Weiterbildungssetting• Berufliche Identität reflektieren und weiterentwickeln• Berufliche Weiterbildung• Sicherstellung professioneller Pflege in verschiedenen Versorgungskontexten• Spezifische Pflegebedarfe• Gestaltung von Arbeitsabläufen in komplexen Pflegesituationen unter Beachtung der rechtlichen, ethischen, gesundheits- und sozialpolitischen, ökonomischen und ökologischen Rahmenbedingungen und den Anforderungen des Qualitätsmanagements• Umgang mit ethischen Dilemmata• Selbstfürsorge, insbesondere für die persönliche Gesunderhaltung im Arbeitsfeld• Informations-, Anleitungs- und Beratungsbedarfe von Lernenden und Teammitgliedern zu pflegefachlichen Fragestellungen• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit• drohende Konflikte im Team• drohende Gewalt und Vernachlässigung Kompetenzen: Die Lernenden: • bewerten das lebenslange Lernen als ein Element der persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung, übernehmen Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen und nutzen hierfür auch moderne Informations- und Kommunikationstechnologien,• verfügen über ein vertieftes Verständnis für die historischen Zusammenhänge der Pflege- und Gesundheitsfachberufe und positionieren sich mit ihrer beruflichen Weiterbildung im interprofessionellen Kontext,• verfügen über ein vertieftes Verständnis von zentralen Theorien und Modellen zum Pflegeprozess und nutzen diese zur Planung von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersstufen im jeweiligen Versorgungskontext,• begründen und reflektieren das Pflegehandeln kontinuierlich auf der Basis von spezifischen pflegewissenschaftlichen und bezugswissenschaftlichen evidenzbasierten Studienergebnissen, Theorien, Konzepten und Modellen,• nutzen ausgewählte Assessmentverfahren und beschreiben den Pflegebedarf unter Verwendung von pflegediagnostischen Begriffen,• nutzen kritisch ein vertieftes pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,• reflektieren ihre persönliche Entwicklung als professionell Pflegende und entwickeln ihr fundiertes Pflegeverständnis sowie ihr berufliches Selbstverständnis unter Berücksichtigung berufsethischer und eigener ethischer Überzeugungen weiter,• beteiligen sich aktiv an Teamentwicklungsprozessen und gehen im Team wertschätzend miteinander um,• nutzen in ihrer Kommunikation neben verbalen auch nonverbale, paralinguistische und leibliche Interaktionsformen und berücksichtigen die Relation von Nähe und Distanz in ihrer Beziehungsgestaltung,• gehen selbstfürsorglich mit sich um und tragen zur eigenen Gesunderhaltung aktiv bei,• setzen Strategien zur Kompensation und Bewältigung unvermeidbarer beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungsangebote frühzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein. Inhalte/Wissensbestände: 1. Das eigene Lernen planen, durchführen und evaluieren/reflektieren a) Methodik des Lernensb) Selbst- und Zeitmanagementc) Projektmanagement 2. Berufliches Selbstverständnis entwickeln a) Pflege als Berufb) Vorbehaltene Tätigkeitenc) Heilkundliche Tätigkeiten 3. Theoriegeleitet Pflegen a) Forschungsprozess und Evidence Based Nursingb) Wissenschaftliches Arbeitenc) Pflegewissenschaft und -theoriend) Patientenrechte, Aufklärung vs. evidenzbasierte Beratung 4. Aus verschiedenen Rollen heraus im Team zusammenarbeiten a) Soziales Lernen und Teamentwicklungb) Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und Angehörigenc) Gesprächsführungd) Konfliktmanagement 5. Die eigene Gesundheit erhalten und fördern a) Evidenzbasierte Grundlagen der Gesundheitsförderungb) Arbeitsschutz und -sicherheit 6. Qualitätsmanagement im gesundheitlichen Versorgungskontext a) Organisations-, Arbeits- und Behandlungsabläufeb) Risiko- und Fehlermanagement einschließlich Meldeverfahren 7. Mit komplexen sozialen und pflegerischen Situationen umgehen a) Macht und Hierarchieb) Umgang mit beruflichenen Herausforderungenc) Ethische Prinzipien und Herausforderungend) ICN Ethik Kodexe) Gemeinsame Entscheidungsfindungf) Umgang mit Belastungen Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte anhand von Lernsituationen beziehungsweise fallbasierten Lernangeboten erfolgen, in denen die aufgeführten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die erforderlichen Wissensgrundlage eingebettet werden. Hierbei finden rechtliche Rahmenbedingungen, landeseigene sowie nationale und internationale Handlungsempfehlungen Berücksichtigung (zum Beispiel nationale Demenzstrategie, Zukunft der medizinischen Versorgung in MV, Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt). Dazu gehören zudem die vorbehaltenen Tätigkeiten sowie erweiterte heilkundliche Aufgaben. Ebenso finden berufs- und ausbildungsbezogene Fragen, die besondere Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung, Beeinträchtigung und chronischen Erkrankungen besondere Berücksichtigung. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch die Gestaltung von Lehr-Lernangebote gestaltet und sollte an allen Lernorten u.a. durch Reflexion unterstützt werden. Dabei können Strukturhilfen zum Einsatz kommen. Als Instrument oder Leitfaden können Strukturhilfen wie zum Beispiel das PIKE-Schema die Lehrenden und Lernenden bei verschiedenen Anlässen unterstützen. Es empfiehlt sich mittels der Projektmethode die Wissensbestände handlungsorientiert zu verknüpfen.

Anlage 10

Anlage 10 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Fachmodul Pflege in der Anästhesie Stundenumfang: 80 Stunden Intention und Relevanz: Die Anästhesiepflege hat eine große Relevanz für die Sicherstellung der anästhesiologischen Versorgung von Menschen mit gesundheitsbeeinträchtigten Problemlagen. Die Anästhesiepflege konzentriert sich zudem auf die Pflege von Menschen aller Altersgruppen im Rahmen von operativen und interventionellen Verfahren. Die Lernenden entwickeln innerhalb des Fachmoduls ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Anforderungen in der anästhesiologischen Versorgung. Weiterhin gestalten sie die pflegerischen und überwachungstechnischen Abläufe im Arbeitsfeld der Anästhesie unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der zu pflegenden Menschen in verschiedenen Lebenskontexten auf der Basis evidenzbasierter Erkenntnisse unter Berücksichtigung der eigenen Gesundheit. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende anästhesiologische Versorgungssituationen von zu pflegenden Menschen aller Altersgruppen• Risiken wie schwieriger Atemweg, unausgeglichenes Flüssigkeitsvolumen, unausgeglichene Körpertemperatur, Schockgefahr, verzögerte postoperative Genesung• Schmerz• Nebenwirkungen und Arzneimittelinteraktionen• Lebensbedrohliche Krisensituation• Informations- und Beratungsbedarfe von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen zu gesundheitsbezogenen Fragen• Gesundheitsrisiken im Rahmen der anästhesiologischen Versorgung• Besondere anästhesiologische Versorgungsanlässe Kompetenzen: Die Lernenden: • planen, steuern und evaluieren den Pflegeprozess in Bezug auf anästhesiologische Fragestellungen unter Berücksichtigung evidenzbasierter, pflegerischer, medizinischer, bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse im Arbeitsfeld der Anästhesie,• nutzen spezifische evidenzbasierte Assessmentverfahren,• erheben und bewerten relevante Informationen bei Menschen aller Altersgruppen,• beobachten und interpretieren die mit dem Eingriff verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen,• erkennen spezifische Beratungs- und Schulungsbedarfe der zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen sowie im interprofessionellen Team und reagieren situationsgerecht,• führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Menschen im Schockraum durch,• beobachten und interpretieren, die im Schockraum verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen von zu pflegenden Menschen aller Altersgruppen in instabilen und vulnerablen gesundheitlichen Situationen,• treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen im interprofessionellen Team und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen ein,• beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit. Inhalte/Wissensbestände: 1. Pflegerische Interventionen bei Menschen aller Altersgruppen vor, während und nach der Anästhesie planen, durchführen und evaluieren a) Arbeitsfeld OP, Anästhesie, Aufwachraum, Schmerzambulanzb) Struktur- und Prozesselemente der Anästhesieabteilung, Schnittstellenmanagementc) Aufnahme und Vorbereitung der zu pflegenden Menschen zur Anästhesied) Vor- und Nachbereitung von Geräten und Instrumenten entsprechend des angewandten Narkoseverfahrense) patientenzentrierte pflegerische Versorgung im Anästhesieprozessf) Schmerzmanagement in der Pflege sowie ambulante Schmerztherapieg) Wärmemanagementh) gesetzliche Rahmenbedingungen und Relevanz von Leitlinien der Fachgesellschafteni) ambulante Narkosen 2. Menschen aller Altersgruppen während des speziellen anästhesiologischen Versorgungsprozesses überwachen und kompetent handeln a) Grundlagen der Allgemeinanästhesie einschließlich Medikamente und Verfahrenb) Grundlagen der Regional- und Lokalanästhesie einschließlich Medikamente, Verfahrenc) Kenntnisse zur Funktion und Anwendung medizintechnischer Geräted) Anästhesieverfahren in den verschiedenen Fachdisziplinen einschließlich pflegerischer Schwerpunktee) Anästhesieverfahren und -abläufe in besonderen Situationen wie Organentnahmen inklusive Kommunikation und Zusammenarbeit mit externen Teamsf) Versorgung von zu pflegenden Menschen im Schockraumg) spezifische perioperative Komplikationen und entsprechende therapeutische Maßnahmenh) spezifische Anästhesieprobleme bei zu pflegenden Menschen mit erhöhtem Narkoserisiko Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Das Fachmodul bildet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit folgenden Modulen: Grundmodul, Kernmodul Neurologie sowie Kernmodul Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung und Kernmodul Intensivpflege.

Anlage 11

Anlage 11 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Fachmodul Atmungstherapie Stundenumfang: 100 Stunden Intention und Relevanz: Ein signifikanter Anstieg der Beatmungsstunden und die Entwicklung des Bereichs der inner- und außerklinischen Langzeitbeatmung bietet die Notwendigkeit das Berufsbild der Atmungstherapie in Deutschland weiter zu etablieren. Die Lernenden sind vertraut mit den grundlegenden diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie mit Assessment- und Betreuungsprozessen im klinischen und außerklinischen Bereich. Sie sind in der Lage, das erworbene Fachwissen in systematisch geplantes Handeln umzusetzen und den Übergang vom klinischen in den außerklinischen Bereich zu managen und zu evaluieren. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende Versorgungssituationen bei atmungsbeeinträchtigten Menschen• Sicherstellung der invasiven und nicht-invasiven Beatmung in unterschiedlichen Settings und im interprofessionellen Team• Unterstützungs- und Beratungsbedarf von atmungsbeeinträchtigten Menschen und ihren Bezugspersonen• Beatmungsentwöhnung• Umgang mit Notfallsituationen und respiratorischer Insuffizienz• Palliative, ethische und juristische Situationen und Fragestellungen• Umfassender Pflegebedarf bei atmungsbeeinträchtigten Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen• Belastungserleben, Sinn- und Unterstützungserleben pflegender Bezugspersonen• Entlassungsmanagement• Außerklinische Versorgung Kompetenzen: Die Lernenden: • übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von hochkomplexen Pflegeprozessen bei atmungsbeeinträchtigten Menschen,• fördern die Entwicklung und Autonomie der atmungsbeeinträchtigten Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten,• nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,• unterstützen die zu pflegenden Menschen bei der Entwicklung von Alltagskompetenzen und bei der Lebensgestaltung unter Berücksichtigung eines vertieften pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,• analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse,• führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation eigenständig und unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens sowie gendermedizinischer Erkenntnisse durch,• analysieren wissenschaftlich begründet die derzeitigen pflegerischen und gesundheitlichen Versorgungsstrukturen, die Steuerung von Versorgungsprozessen und Formen von intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit und reflektieren diese kritisch. Inhalte/Wissensbestände: 1. Therapeutische Maßnahmen a) Sauerstofflangzeittherapieb) Inhalation und Aerosolec) Pharmakologied) Atemtherapeutische Physiotherapie und Sekretclearancee) Konsequenzen aus thoraxchirurgischen Eingriffen 2. Durchführung ausgewählter diagnostischer Verfahren und Interpretation einfacher Befunde a) Klinische Untersuchungen wie Auskultation, Perkussion, Palpation und Inspektionb) Lungenfunktion, Blutgasanalyse und Spiroergometriec) Radiologie (Beurteilung) und Sonographie (Durchführung und Beurteilung)d) Bronchoskopie und Polysomnographie (Durchführung, Beurteilung)e) Bakteriologie, klinische Chemie und Allergologie 3. Entlassungsmanagement, Schulungen a) Hilfsmittelbedarfserhebung und -verordnungb) Strategien des Casemanagementsc) Evidenzbasierte Beratung von atmungsbeeinträchtigten Menschen und ihren Bezugspersonend) Mitarbeiterschulungen und -beratunge) Psychosoziale Betreuungf) Rauchentwöhnung Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Das Fachmodul bildet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit folgenden Modulen: Grundmodul, Kernmodul Beatmung sowie Kernmodul Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung und Kernmodul Intensivpflege.

Anlage 12

Anlage 12 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Fachmodul Pflege von Menschen mit Schlaganfall Stundenumfang: 100 Stunden Intention und Relevanz: Die Versorgung von Schlaganfallpatienten ist von großer Bedeutung, da Schlaganfälle zu den häufigsten Ursachen für Behinderungen und Todesfälle weltweit gehören. Aktuell steigt die Zahl der Betroffenen in Deutschland kontinuierlich, woraus sich eine hohe gesundheitsökonomische wie auch gesellschaftliche Bedeutung ergibt. Eine frühzeitige und adäquate Versorgung kann die Überlebensrate verbessern und die langfristigen Auswirkungen minimieren. Bedeutsam sind hierbei das frühzeitige Erkennen von Schlaganfallrisiken, die schnelle Reaktionen auf Symptome und die Anwendung geeigneter Diagnoseverfahren sowie eine angemessene Behandlung und rehabilitative Pflege. Handlungsanlässe: • Pflegebedarf in Bezug auf zu pflegende Menschen mit Schlaganfall• Interprofessionelle Versorgung von zu pflegenden Menschen mit Schlaganfall• Interventionen im Rahmen der Behandlung von Schlaganfällen unter Einbeziehung evidenzbasierter Leitlinien• Beobachtbare Verhaltensweisen wie Orientierungsstörungen, Delir, Sprach- und Denkstörungen• Schlafstörungen, veränderte Verhaltensweisen im sozialen Kontakt wie herausforderndes Verhalten• Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen von Medikamenten, die aufgrund neurologischer Symptome und anderer Erkrankungen verabreicht wurden• Verwirrtheitszustände Kompetenzen: Die Lernenden: • planen, steuern und evaluieren den Pflegeprozess in Bezug auf fachspezifische Fragestellungen unter Berücksichtigung evidenzbasierter, pflegerischer, medizinischer, bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse im Arbeitsfeld der Schlaganfallpflege,• erheben soziale, familiale und biografische Informationen sowie Unterstützungsmöglichkeiten durch Bezugspersonen und soziale Netzwerke bei Menschen mit einem Schlaganfall und identifizieren Ressourcen und Herausforderungen in der Lebens- und Entwicklungsgestaltung,• nutzen spezifische evidenzbasierte Assessmentinstrumente, koordinieren diagnostische Untersuchungen, erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf,• erkennen das Prinzip der Autonomie des zu pflegenden Menschen als eines von mehreren konkurrierenden ethischen Prinzipien und unterstützen zu pflegende Menschen bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung,• nutzen ihr erweitertes Wissen über die langfristigen Alltagseinschränkungen, tragen durch rehabilitative Maßnahmen zum Erhalt und zur Wiedereingliederung von Alltagskompetenz bei und integrieren hierzu auch technische Assistenzsysteme,• beteiligen sich an der Evaluation von interprofessionellen Versorgungsprozessen im Hinblick auf Patientenorientierung und -partizipation,• orientieren ihr Handeln an qualitätssichernden Instrumenten wie evidenzbasierten Leitlinien und Standards,• nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende Menschen mit Schlaganfall und ihre Bezugspersonen bei der Krankheits- und Situationsbewältigung evidenzbasiert zu beraten,• wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von evidenzbasierten, innovativen Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen bei Menschen mit Schlaganfall mit,• beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches. Inhalte/Wissensbestände: 1. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interprofessionellen Team wahrnehmen a) Stroke Unitsb) Grundkonzepte neuropsychologischer Diagnostikc) Bewegungsdiagnostik und grundlegende sensorische Diagnostikd) Neurologische Störungen wie Dysphagie, Aphasiee) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Vitalparameterf) Pharmakologie im Rahmen der Behandlungg) Schmerzmanagementh) Assessment 2. Risikofaktoren a) unbehandelbare und behandelbare Risikofaktorenb) Bedeutung, Relevanz und Therapie der Risikofaktoren Hypertonus, Diabetes, Cholesterin und Rauchen 3. Anwendung therapeutischer Konzepte a) Bobath, Basale Stimulationb) Raumgestaltung, physio- und ergotherapeutische Grundlagen wie Förderung der Körperwahrnehmung, Feinmotorik und Sensibilitätc) Biografiearbeitd) familienzentrierte Pflege 4. Sekundärprophylaxe a) medikamentöse Sekundärprophylaxe wie Antikoagulationb) interventionelle Sekundärprophylaxe wie Stenting 5. Entlassungsmanagement, Schulungen a) Hilfsmittelbedarfserhebung und Hilfsmittelverordnungb) Strategien des Casemanagementsc) Evidenzbasierte Beratung von Menschen mit Schlaganfall und ihren Bezugspersonend) Mitarbeiterschulungen und -beratunge) Psychosoziale Betreuung Didaktischer Kommentar: Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Die unterschiedlichen Lernsituationen beinhalten erweitertes und integriertes Wissen zur Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik, Prävention zu neurologischen Krankheitsbildern im Bereich der Stroke Unit. Das Fachmodul bildet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit folgenden Modulen: Grundmodul, Kernmodul Neurologie sowie Kernmodul Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung.

Anlage 13

Anlage 13 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Fachmodul Pflege in der Onkologie Stundenumfang: 240 Stunden Intention und Relevanz: Der medizinische und pflegerische Wandel nimmt unaufhaltsam Einfluss auf die Gestaltung der onkologischen Betreuung. Durch verbesserte Früherkennung und moderne Behandlungsmethoden wird die Überlebenszeit verlängert, gleichzeitig führt dies jedoch oft zu einer längeren Behandlungsdauer und damit auch zu einer ausgedehnten Krankheitsphase. Spezialisierte Pflegefachpersonen übernehmen das Therapiemanagement, schulen ihre Kolleginnen und Kollegen und tragen so zu einer optimalen Versorgung von Krebspatientinnen und -patienten bei. Die Lernenden entwickeln innerhalb des Fachmoduls ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Anforderungen der onkologischen Versorgung. Sie gestalten die pflegerischen und überwachungstechnischen Arbeitsabläufe im onkologischen Setting unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Menschen in verschiedenen Lebenskontexten auf der Basis wissenschaftsorientierter Erkenntnisse unter Berücksichtigung der eigenen Gesundheit. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende Betreuungs- und Versorgungserfordernisse von zu pflegenden Menschen aller Altersgruppen im onkologischen Setting• Pflegebedarfe in Bezug auf verschiedene onkologische Erkrankungen• Kritische Lebenssituationen und Therapieeinbruch• Pflegephänomene im Zusammenhang mit kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase• Vertiefung von Informations- und Beratungsbedarfen von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen• Gesundheitsbezogene Entscheidungskonflikte• Nebenwirkungen und Arzneimittelinteraktionen• Risiken wie Atemnot, Blutungen, unausgeglichenes Flüssigkeitsvolumen, unausgeglichene Körpertemperatur, Körperbildstörung, dysfunktionale gastrointestinale Motilität, Obstipationsgefahr, Schockgefahr, Sturzgefahr, Übelkeit, beeinträchtigtes Wohlbefinden, Orientierungsstörung, Fatigue, Immobilitätssyndrom• Gesundheits-, alters- und entwicklungsbedingte Bewältigungsphänomene• Intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Berufsgruppen und Bereichen• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit• drohende Konflikte im Team• Unterstützungsbedarfe in Familien beziehungsweise der Familiengesundheit, drohende, auch sexuelle, Gewalt Kompetenzen: Die Lernenden: • erheben und beurteilen eigenverantwortlich den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften Pflegesituationen und nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter Berücksichtigung von gendermedizinischen Erkenntnissen,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit besonderen onkologischen Problemlagen unter Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Grundlagen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,• analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnissen und nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,• fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen Bewusstseins,• beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,• erkennen spezifische Beratungs- und Schulungsbedarfe der zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen sowie im interprofessionellen Team,• analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Versorgungspraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter Berücksichtigung der Kriterien für eine gemeinsame Entscheidungsfindung,• analysieren wissenschaftlich begründet rechtliche, ökonomische und gesellschaftliche Rahmenbedingungen sowie Verfahren des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung und reflektieren diese kritisch,• wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von wissenschaftsorientierten, innovativen Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und über die Versorgungsbereiche hinweg mit,• beteiligen sich an gesellschaftlichen Aushandlungsprozessen zur Pflege- und Versorgungsqualität,• wirken in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen bei der begründeten ethischen Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung von Menschenrechten sowie pflegeethischer Ansätze mit und fördern berufsethisches Handeln in der Pflegepraxis,• wirken aktiv an der Weiterentwicklung der eigenen Profession mit, gestalten die vorbehaltenen Tätigkeiten verantwortlich aus und positionieren pflegewissenschaftliche Erkenntnisse im intra- und interdisziplinären Team. Inhalte/Wissensbestände: 1. Im onkologischen Bereich theoriegeleitet pflegen a) Onkogenese und Tumorentität im Kindes- und Erwachsenenalterb) Diversität im onkologischen Kontextc) Nationale und internationale Fachgesellschaften und Leitliniend) Screening- und Assessmentinstrumente zu Symptomen und Nebenwirkungen 2. Pflegerische Interventionen bei Menschen aller Altersgruppen im onkologischen Bereich durchführen und evaluieren a) Umgang mit Leitsymptomen und Nebenwirkungen onkologischer Erkrankungen und Therapien im Kindes- und Erwachsenenalterb) Krankenbeobachtung aus fachpflegerischer onkologischer Sichtc) Strukturen und Versorgungskettend) Gesetzliche Rahmenbedingungen wie der Umgang mit Gefahrstoffen, Medizinproduktebetreiberverordnung, Arbeitssicherheitsgesetze, Hygienerichtlinien, Arzneimittelgesetz und Strahlenschutz 3. Umgang mit Gefahrstoffen a) Zubereitung, Transport, Vorbereitung und Entsorgung von Gefahrstoffenb) Umgang mit Paravasat und Extravasatc) Notfallmanagement 4. Beratung im onkologischen Versorgungskontext a) Anwendung von Beratungs- und Kommunikationstechniken zur gemeinsamen Entscheidungsfindungb) Konzeption, Gestaltung und Evaluation onkologischer Pflegevisiten und -konsile sowie multiprofessioneller Fallbesprechungenc) Steuerung von Betreuungs- und Behandlungsprozessen 5. Interventionen im Rahmen der onkologischen Diagnostik, Überwachung, und Therapie im interprofessionellen Team wahrnehmen a) Vorbereitung, Überwachung und Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmenb) Vorbereitung und Durchführung onkologischer Chemotherapienc) Therapieziele und -möglichkeitend) komplementäre Therapieangebotee) End of life decision und shared decision makingf) Notfallsituationen und -management Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Das Fachmodul bildet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit folgenden Modulen: Grundmodul, Kernmodul Palliativ Pflegen sowie Kernmodul Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung und Kernmodul Intensivpflege.

Anlage 14

Anlage 14 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Fachmodul Notfallpflege Stundenumfang: 240 Stunden Intention und Relevanz: Die Notfallpflege hat eine große Relevanz für die Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit gesundheitsbeeinträchtigten Problemlagen. Die Notfallpflege konzentriert sich zudem auf die Versorgung von Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Lernenden entwickeln innerhalb des Fachmoduls ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Anforderungen der notfallpflegerischen Versorgung. Ebenso erweitern sie ihre Kenntnisse und Kompetenzen in der Diagnostik, Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen in akuten Notfallsituationen. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende notfallpflichtige Versorgungssituationen• Massenanfall von Verletzten• Behandlungsdringlichkeit einschätzen• Risiken wie schwieriger Atemweg, Blutungen, unausgeglichenes Flüssigkeitsvolumen, unausgeglichene Körpertemperatur, dysfunktionale gastrointestinale Motilität, Schock, akut psychiatrische Syndrome, akute Suizidalität• Versorgung von zu pflegenden Menschen mit verminderter Herz-Kreislaufleistung, beeinträchtigtem Atemvorgang beziehungsweise Gasaustausch, mit reduzierter Nierenleistung, Elektrolyt-, Säure-Basen- und Flüssigkeitsungleichgewicht, akuten und chronischen Wunden, Infektionen, psychischer Komorbidität bei Multimorbidität, Medikationsfehlern• Nebenwirkungen und Arzneimittelinteraktionen• Informations- und Beratungsbedarfe von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen zu gesundheitsbezogenen Fragen und Gesundheitsrisiken im Rahmen der notfallpflegerischen Versorgung• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit• Drohende Konfliktsituationen im Team• Unterstützungsbedarfe in Familien beziehungsweise der Familiengesundheit• Gesundheitsbezogene Entscheidungskonflikte Kompetenzen: Die Lernenden: • erheben und beurteilen eigenverantwortlich den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten Notfallsituationen und nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter Berücksichtigung von gendermedizinischen Erkenntnissen,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit akuten gesundheitlichen Problemlagen unter Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Grundlagen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,• analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse,• nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,• fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,• beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,• beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,• führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Menschen in der Notfallversorgung durch,• beobachten und interpretieren, die mit einem medizinischen Eingriff bei Menschen in der Notfallversorgung verbundenen Auswirkungen und Komplikationen in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen Situationen,• unterstützen und begleiten Menschen aller Altersstufen bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der notfallmedizinischen Versorgung,• schätzen chronische und akute Wunden bei Menschen aller Altersstufen prozessbegleitend ein, versorgen sie verordnungsgerecht und stimmen die Behandlung mit der Ärztin oder dem Arzt ab,• konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und im Versorgungssetting Notaufnahme auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,• analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet und berufsethisch Werthaltungen und Einstellungen,• vertiefen ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als fachweitergebildete Pflegefachperson und wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit. Inhalte/Wissensbestände: 1. Pflegerische Interventionen bei Menschen in der Notaufnahme planen, durchführen und evaluieren a) Abläufe in der Notaufnahme strukturieren und organisierenb) Pflegesituationen mit akuten und lebensbedrohlichen Zuständenc) Pflegesituationen mit wahrnehmungsbeeinträchtigten Menschend) Pflegesituationen von Menschen mit kardiovaskulären Erkrankungene) Pflegesituationen mit onkologisch erkrankten Menschenf) Pflege von Menschen mit Schmerzeng) Pflege von Kindern in der Notfallsituation 2. Menschen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen a) Kontakt mit den zu pflegenden Menschen gestaltenb) Kommunikation und Interaktion in der Notaufnahmec) Besonderheiten in der psychischen Betreuung, Beratung und Anleitung von Menschen in Notfallsituationen sowie ihrer Bezugspersonend) Begleitung von sterbenden Menschen und ihren Bezugspersonen unter Berücksichtigung ihrer ethnischen Herkunfte) Gewaltfrei in der Notaufnahmef) Pflegesituationen in psychiatrischen und verhaltensbedingten Notfälleng) Pflegesituationen mit geriatrischen Menschenh) Stigmatisierung 3. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interprofessionellen Team wahrnehmen a) Gestaltung der Kooperation in der Notaufnahmeb) Aspekte der Durchführung und Bewertung des nichtinvasiven und invasiven Monitoringsc) Pflegetherapeutische Maßnahmen in der Notfallversorgung planen, durchführen und bewertend) Übernahme von Aufgaben im Rahmen des Atemwegsmanagements zur Sicherstellung der Atemfunktione) Vorbereitung, Überwachung und Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmenf) Vorbereitung und Durchführung des Patiententransfersg) Medikamentenmanagement im Rahmen der Notfallversorgungh) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung sowie der Ausscheidung und Entgiftung 4. In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln a) Schockraummanagementb) Massenanfall von Verletzen und Erkranktenc) Pflegesituationen mit akuten und lebensbedrohlichen Zuständend) ausgewählte Notfällee) Selbstpflegef) Overcrowding Didaktischer Kommentar: Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Es können Strukturhilfen wie zum Beispiel cABCDE-Schema, SAMPLE-Schema, BEFAST-Schema, SBAR-Konzept, KASPERLE-Schema zum Einsatz kommen. Das Fachmodul bildet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit folgenden Modulen: Grundmodul, Kernmodul Neurologie sowie Kernmodul Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung und Kernmodul Intensivpflege.Praktische Weiterbildung

Anlage 15a

Anlage 15a (zu § 5 Absatz 3 Nummer 1) Fachweiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 800 Stunden, davon: a) in internistischer und neurologischer/pädiatrischer Intensivpflege 500 b) in operativer Intensivpflege 500 c) in der Anästhesieabteilung 500 d) mindestens zwei Wahlpraktika, zum Beispiel in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik und Rettungsstellen/Rettungsdienst 100 e) zur Verteilung 200 1 800

Anlage 15b

Anlage 15b (zu § 5 Absatz 3 Nummer 2) Fachweiterbildung in der neonatologischen und padiatrischen Intensivpflege und Anästhesie Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 800 Stunden, davon: a) in pädiatrischer, interdisziplinärer Intensivpflege und auf einer interdisziplinären Intensivstation für Erwachsene jeweils zur Hälfte der Gesamtstundenzahl 500 b) in neonatologischer Intensivpflege 500 c) in der Anästhesieabteilung 500 d) mindestens zwei Wahlpraktika, zum Beispiel in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik, Rettungsstellen/Rettungsdienst und Kreißsaal 100 e) zur Verteilung 200 1 800

Anlage 15c

Anlage 15c (zu § 5 Absatz 3 Nummer 3) Fachweiterbildung in der Intensivpflege Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 440 Stunden, davon: a) in internistischer und neurologischer/pädiatrischer Intensivpflege 500 b) in operativer Intensivpflege 500 c) in der Anästhesieabteilung 240 d) mindestens zwei Wahlpraktika, zum Beispiel in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik und Rettungsstellen/Rettungsdienst 100 e) zur Verteilung 100 1 440

Anlage 15d

Anlage 15d (zu § 5 Absatz 3 Nummer 4) Fachweiterbildung in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 440 Stunden, davon: a) in pädiatrischer, interdisziplinärer Intensivpflege und auf einer interdisziplinären Intensivstation für Erwachsene jeweils zur Hälfte der Gesamtstundenzahl 500 b) in neonatologischer Intensivpflege 500 c) in der Anästhesieabteilung 240 d) mindestens zwei Wahlpraktika, zum Beispiel in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik und Rettungsstellen/Rettungsdienst 100 e) zur Verteilung 100 1 440

Anlage 15e

Anlage 15e (zu § 5 Absatz 3 Nummer 5) Fachweiterbildung in der Anästhesie Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 120 Stunden, davon: a) in der Anästhesieabteilung 600 b) in operativer Intensivpflege 400 c) ein Wahlpraktikum, zum Beispiel in Abteilungen der Endoskopie, Funktionsdiagnostik oder Rettungsstellen/Rettungsdienst 80 d) zur Verteilung 40 1 120

Anlage 15f

Anlage 15f (zu § 5 Absatz 3 Nummer 6) Fachweiterbildung in der Pflege von Menschen mit Schlaganfall Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 640 Stunden, davon: a) in einer zertifizierten Stroke Unit 400 b) in internistischer Intensivpflege 160 c) ein Wahlpraktikum, zum Beispiel in Abteilungen der Funktionsdiagnostik oder Rettungsstellen/Rettungsdienst 80 640

Anlage 15g

Anlage 15g (zu § 5 Absatz 3 Nummer 7) Fachweiterbildung in der Atmungstherapie Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 840 Stunden, davon: a) auf einer pneumologischen Normalstation 40 b) in einer thoraxchirurgischen Abteilung 40 c) in einer physiotherapeutischen Abteilung 80 d) in einer Lungen-Funktions-Abteilung 72 e) in einem Schlaflabor für die Dauer 80 f) in einer Bronchoskopie-Abteilung 80 g) in einem bakteriologischen Labor 8 h) auf einer Intensivtherapiestation 80 i) in einem Bereich mit außerklinischer Beatmung (zum Beispiel ambulanter Intensivpflegedienst) 80 j) in einer Rehabilitationseinrichtung (mit Schwerpunkt Pneumologie) 80 k) bei einem Klinik-Sozialdienst (mit Schwerpunkt Überleitungsmanagement) 80 l) in einem zertifizierten Weaningzentrum 80 m) zur Verteilung 40 840

Anlage 15h

Anlage 15h (zu § 5 Absatz 3 Nummer 8) Fachweiterbildung in der Notfallpflege Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1800 Stunden, davon: a) in internistischer und neurologischer/pädiatrischer und operative Intensivpflege 260 b) in der Anästhesieabteilung 240 c) Präklinische Notfallversorgung 120 d) Notaufnahme 920 e) mindestens zwei Wahlpraktika, zum Beispiel in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik 160 f) zur Verteilung 100 1800

Anlage 15i

Anlage 15i (zu § 5 Absatz 3 Nummer 9) Fachweiterbildung Pflege in der Onkologie Stunden Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1800 Stunden, davon: a) internistische Onkologie (davon mind. ein Einsatz im Bereich der stationären Versorgung und ein Einsatz im Bereich der ambulanten/teilstationären onkologischen Versorgung) 500 b) chirurgische Onkologie (mind. zwei Einsatzorte) 500 c) strahlentherapeutische Behandlungseinheiten (stationär oder radiologische Praxis) 250 d) Palliative Care 250 e) Mindestens zwei Wahlpflichtpraktika, zum Beispiel (Kinder-) Knochenmark- beziehungsweise Stammzelltransplantationseinheit, onkologische Rehabilitation, onkologische Beratungsstellen oder Patienteninformationszentrum, Cyberknife/Gammaknife 300 1800

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Kernmodul I Intensivpflege Stundenumfang: 80 Stunden Intention und Relevanz: Die Intensivpflege hat eine große Relevanz für die Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit gesundheitsbeeinträchtigten Problemlagen. Die Intensivpflege konzentriert sich zudem auf die Pflege von Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Lernenden entwickeln innerhalb des Kernmoduls ein Verständnis für die Anforderungen der intensivpflegerischen Versorgung. Die Lernenden gestalten die pflegerischen und überwachungstechnischen Arbeitsabläufe in Intensivpflegeeinheiten unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Menschen in verschiedenen Lebenskontexten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der eigenen Gesunderhaltung. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende intensivpflichtige Pflegesituationen• Versorgung von zu pflegenden Menschen im intensivpflichtigen Setting unter Berücksichtigung des individuellen Lebenskontextes• Informations- und Beratungsbedarfe von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen zu gesundheitsbezogenen Fragen und Gesundheitsrisiken im Rahmen der intensivpflegerischen Versorgung (zum Beispiel mangelnde körperliche Aktivität, beeinträchtigtes Ernährungsverhalten, depressive Stimmungsschwankungen, gesundheitsbezogene sowie ethische Entscheidungskonflikte)• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit• Drohende Konflikte im Team• Unterstützungsbedarfe von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen bei Gewalterfahrung sowie drohender, auch sexueller, Gewalt Kompetenzen: Die Lernenden: • erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen aller Altersgruppen,• fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten,• beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,• beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Menschen in der Intensivversorgung verbundenen Pflegephänomene,• unterstützen und begleiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen umfassend bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,• schätzen akute und chronische Wunden bei Menschen aller Altersstufen prozessbegleitend ein,• reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethisch Werthaltungen und Einstellungen,• reflektieren ihr Pflegeverständnis und berufliches Selbstverständnis als fachweitergebildete Pflegefachpersonen. Inhalte/Wissensbestände: 1. Allgemeine pflegerische Interventionen bei Menschen aller Altersstufen in Intensivpflegeeinheiten planen und durchführen a) Grundlagen der Intensivpflegeb) Durchführung und Bewertung der nicht-invasiven Überwachungc) Hygienerichtlinien kennen und umsetzend) Relevante nationale Expertenstandardse) Wundmanagementf) Assessments 2. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interprofessionellen Team wahrnehmen a) Vorbereitung, Durchführung und Bewertung der invasiven Überwachungb) Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmen 3. Menschen in ihrem Lebenskontext wahrnehmen und in krankheitsbezogenen Problemlagen begleiten a) Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschenb) Biografiearbeit, Pflegevisite als Assessmentinstrumentc) Umgang mit Personen aller Altersstufen aus anderen Kulturen sowie deren Angehörigend) Menschen aller Altersstufen themen- und situationsbezogen beraten und anleitene) Pharmakologie im Rahmen der Intensivtherapie 4. Die eigene Gesundheit erhalten und fördern a) Stressmanagement/Burnoutb) Supervision Didaktischer Kommentar: Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Die unterschiedlichen Lernsituationen ermöglichen den Lernenden, ein erweitertes und integriertes Wissen zur Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik, Prävention zu exemplarischen Krankheitsbildern der Intensivversorgung zu erlangen. Im Kernmodul werden die Lerninhalte des Grundmoduls fachspezifisch vertieft. Es bildet die Grundlage zur inhaltlichen Verknüpfung der Wissensbestände aus den jeweiligen Fachmodulen.

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Kernmodul II Pflege von atmungsbeeinträchtigten Menschen Stundenumfang: 80 Stunden Intention und Relevanz: Die künstliche Beatmung ist eine Herausforderung bei der Versorgung von zu pflegenden Menschen. Die Gründe für die Beatmung nachzuvollziehen, die Arten der Atemwegszugangsmöglichkeiten zu erfassen, die unterschiedlichen Beatmungsmodi zu unterscheiden, sowie die umfassende Betreuung der zu pflegenden Menschen durchzuführen, ist ein sehr umfangreiches und komplexes Aufgabengebiet. Entscheidend ist der Erwerb der Kompetenz, Veränderungen der Beatmung wahrzunehmen, zu analysieren und zielgerichtet Maßnahmen zu ergreifen, die der physiologischen Wiederherstellung der Respiration dient. Darüber hinaus sollen Zusammenhänge zwischen beatmungsrelevanter Prävention, Kuration und Rehabilitation bewusst gemacht werden. Die übergreifende Zielsetzung besteht im Erwerb beziehungsweise der Vertiefung von methodischen Kompetenzen zur Planung, Durchführung und Evaluation der künstlichen Beatmung. Vorhandenes Wissen zum Beatmungsprozess soll hierbei intensiviert und am praktischen Beispiel exemplarisch auf die besondere Situation von mechanischer Beatmung übertragen werden. Handlungsanlässe: • Pflegebedarfe in Bezug auf klinische und technische Beatmung der zu pflegenden Menschen• Betreuungs- und Versorgungserfordernisse von zu pflegenden Menschen aller Altersgruppen im fachspezifischen Bereich• Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende notfallpflichtige Versorgungssituationen bei atmungseingeschränkten Menschen• Risiken wie unwirksamer Atemvorgang, Blutungen, Körperbildstörung, Sturzgefahr, beeinträchtigtes Wohlbefinden, Orientierungsstörung• Besondere Pflegesituationen (zum Beispiel innerklinisches Beatmungsmanagement, Weaningprozess)• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit• Drohende Konflikte im Team Kompetenzen: Die Lernenden: • übernehmen Verantwortung in der Planung, Durchführung und Evaluation der künstlichen Beatmung von Menschen mit spezifischen Atembeeinträchtigungen und damit verbundenen gesundheitlichen Problemlagen unter Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Grundlagen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,• strukturieren und analysieren ihre bestehenden Wissensbestände zur Anatomie und Physiologie des Respirationssystems,• führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen ärztliche Anordnungen und Maßnahmen der Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation eigenständig und unter Berücksichtigung vertieften forschungsbasierten Wissens sowie gendermedizinischer Erkenntnisse durch,• übernehmen die Organisation und Durchführung von Interventionen in lebensbedrohlichen Krisen- und in Katastrophensituationen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,• vertiefen ihre Kenntnisse zu Indikationen und Zielen der Beatmung sowie zum Komplikationsmanagement,• wenden pflege- und bezugswissenschaftliche Erkenntnisse in der Intervention des adaptierten Beatmungskonzeptes an,• setzen komplexe therapeutisch-technische und aktivierende beatmungsassoziierte Pflegemaßnahmen selbstständig um,• planen eigenverantwortlich die bestehenden und weiterführenden Versorgungsbedarfe der atmungsbeeinträchtigten Menschen,• identifizieren die Unterschiede der klinischen und außerklinischen Beatmungspflege,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Durchführung und Evaluation der Wund- und Tracheostomapflege,• verfügen über ein patientenzentriertes Kommunikationsverhalten,• steuern den Weaningprozess in Zusammenarbeit mit dem interprofessionellen Team sowie unter Einbeziehung der Bezugspersonen beziehungsweise dem gesetzlich bestellten Vormund,• beraten im systematischen Prozess des Überleitungsmanagement und geben den zu pflegenden Menschen Sicherheit im Handlungsfeld der Beatmung und Entwöhnung. Inhalte/Wissensbestände: 1. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen a) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Atemfunktion und im Rahmen des Atemwegsmanagements unter Beachtung von Leitlinienb) Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen therapeutischer Maßnahmen gegebenenfalls Vorbereitung und Durchführung des Patiententransfers 2. Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten a) rechtliche Grundlagen der Beatmungb) pflegerische Interventionen im Rahmen der Atemtherapiec) Wundmanagement und Tracheostomapfleged) Überleitungsmanagement 3. In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln a) Notfallmanagement und Basic Life Supportb) Critical Airway Management Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Im Kernmodul werden die Lerninhalte des Grundmoduls fachspezifisch vertieft. Es bildet die Grundlage zur inhaltlichen Verknüpfung der Wissensbestände aus den jeweiligen Fachmodulen.

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Kernmodul III Neurologie Stundenumfang: 80 Stunden Intention und Relevanz: Im Mittelpunkt der kompetenzorientierten Betreuung im neurologischen Versorgungsbereich steht insbesondere die Erfassung von Ressourcen, die Feststellung des Unterstützungsbedarfs sowie die Bedürfnisse der zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen. Bei der interprofessionellen Versorgung von zu pflegenden Menschen mit neurologischen Einschränkungen umfassen die Aufgaben der spezialisierten Pflegefachpersonen die Anwendung von Assessments, die Überwachung des Gesundheitszustands sowie die Förderung der Wiedererlangung der Selbstversorgungskompetenz. Handlungsanlässe: • Pflegebedarfe in Bezug auf neurologische Erkrankungen• Interventionen im Rahmen der Behandlung von neurologischen Erkrankungen unter Einbeziehung evidenzbasierter Leitlinien• Interprofessionelle Versorgung von zu pflegenden Menschen mit neurologischen Einschränkungen einschließlich Dysphagie• Beobachtbare Verhaltensweisen wie Orientierungsstörungen, Verwirrtheitszuständen, Delir, Sprach- und Denkstörungen• Veränderte Verhaltensweisen im sozialen Kontakt• Schlafstörungen Kompetenzen: Die Lernenden • nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentinstrumente, koordinieren Diagnostik und erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf,• erkennen das Prinzip der Autonomie des zu pflegenden Menschen als eines von mehreren konkurrierenden ethischen Prinzipien an und unterstützen zu pflegende Menschen bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung,• nutzen ihr Wissen über pflegetherapeutische Konzepte und tragen durch pflegerische Maßnahmen zum Erhalt von Alltagskompetenz bei,• orientieren ihr pflegerisches Handeln an qualitätssichernden Instrumenten wie evidenzbasierten Leitlinien und Standards,• nutzen ihr pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen, um zu pflegende Menschen mit neurologischen Defiziten und ihre Bezugspersonen bei der Krankheits- und Situationsbewältigung zu unterstützen. Inhalte/Wissensbestände: 1. Personen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen a) Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im neurologischen und neurochirurgischen Bereich einschließlich Pathophysiologie sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschenb) Nichtapparative und apparative Diagnostikc) Pflegerische Überwachung und Schmerzmanagementd) Therapeutisches Konzept der Frührehabilitation 2. Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten a) Konzepte der Wahrnehmungsförderungb) Konzepte der Bewegung und Mobilitätsförderungc) Ernährungskonzepte bei Dysphagie Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Die unterschiedlichen Lernsituationen beinhalten Wissen zur Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik, Prävention zu neurologischen Krankheitsbildern im Bereich der Neurologie. Im Kernmodul werden die Lerninhalte des Grundmoduls fachspezifisch vertieft. Es bildet die Grundlage zur inhaltlichen Verknüpfung der Wissensbestände aus den jeweiligen Fachmodulen.

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung Kernmodul IV Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung Stundenumfang: 80 Stunden Intention und Relevanz: In der heutigen, zunehmend spezialisierten Gesundheitsversorgung ist interprofessionelle Zusammenarbeit unerlässlich, um eine ganzheitliche und qualitativ hochwertige Patientenversorgung zu gewährleisten. Zu pflegende Menschen und ihre Bezugspersonen haben ein Recht auf eine informierte und partizipative Entscheidungsfindung. Hierfür ist eine evidenzbasierte Beratung unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Menschen in verschiedenen Lebenskontexten Voraussetzung. Handlungsanlässe: • Kooperation der Gesundheitsfachberufe im Versorgungskontext• Organisationsentwicklung im Versorgungssystem• Konflikte und herausfordernde Belastungssituationen im Versorgungskontext• Entscheidungsfindung in der interprofessionellen Zusammenarbeit• Entscheidungsfindung mit dem zu pflegenden Menschen und seinen Bezugspersonen• Beratungsbedarf innerhalb des inter- und intraprofessionellen Teams• Beratungsbedarf der zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen• Gestaltung von Versorgungsprozessen und deren Steuerung• Kollegiale Beratung Kompetenzen: Die Lernenden: • wenden Grundsätze der verständigungs- und beteiligungsorientierten Gesprächsführung an,• beteiligen sich an der Entwicklung von interprofessionellen Versorgungsprozessen im Hinblick auf Patientensicherheit und Partizipation,• beraten Teammitglieder kollegial bei interprofessionellen Fragestellungen zur Unterstützung bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,• planen, organisieren und evaluieren den gesamten Versorgungsprozess gemeinsam mit dem interprofessionellen Team in Hinblick auf Orientierung und Partizipation von zu pflegenden Menschen,• vertreten und adressieren pflegewissenschaftliche Erkenntnisse im interprofessionellen Team,• analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Versorgungspraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter Berücksichtigung der Kriterien für eine gemeinsame Entscheidungsfindung,• gestalten Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,• wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von interprofessionellen, innovativen Lösungsansätzen zur Kooperation aller an der Versorgung beteiligten Berufsgruppen mit. Inhalte/Wissensbestände: 1. Abläufe und Netzwerke im Zentrum und interprofessionellem Team verantwortlich mitgestalten a) Interaktion und Kommunikation in intra- und interprofessionellen Teamsb) Entwicklung von zentrumsrelevanten Konzepten 2. Behandlungsorganisation im Versorgungskontext gestalten a) Management des gesamten Behandlungs- und Betreuungsprozessesb) Intra- und interprofessionelle Entscheidungsfindungc) Entwicklung von Instrumenten zur Behandlungsorganisation 3. Evidenzbasierte Informationen finden und nutzen a) Vertiefung der Techniken zur Recherche, Bewertung und Aufbereitung von relevanten Wissensbeständenb) Bereitstellung der aufbereiteten Wissensbestände im jeweiligen Versorgungskontextc) Integrieren der relevanten Wissensbestände in die Beratung von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonend) Anwendung von Beratungs- und Kommunikationstechniken zur gemeinsamen Entscheidungsfindung Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Hierbei können verschiedene Kommunikationsmodelle in Anwendung gebracht werden. Im Kernmodul werden die Lerninhalte des Grundmoduls weiter vertieft. Insbesondere Recherche nach und Nutzung von evidenzbasierten Informationen. Es bildet die Grundlage zur inhaltlichen Verknüpfung der Wissensbestände aus den jeweiligen Fachmodulen.

Anlage 6

Anlage 6 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Kernmodul V Palliativ Pflegen Stundenumfang: 160 Stunden Intention und Relevanz: Die Weltgesundheitsorganisation definiert Palliative Care als den Ansatz zur Verbesserung der Lebensqualität von Erwachsenen und Kindern und ihren Bezugspersonen, welche mit Problemen konfrontiert sind, die mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung einhergehen. Die Palliativpflege versteht sich als ein ganzheitliches und interprofessionelles Konzept zur Vorbeugung und Linderung von Leiden durch frühzeitiges Erkennen, Einschätzen und Behandeln von Schmerzen sowie anderer belastender Beschwerden körperlicher, psychosozialer und spiritueller Art. Um den zu pflegenden Menschen ein selbstbestimmtes Leben nach ihren Werten, Vorstellungen und individuellen Bedürfnissen unter Einbeziehung ihrer Bezugspersonen zu ermöglichen, bedarf es neben eines umfassenden, interprofessionellen und patientenbezogenen Versorgungskonzeptes auch der verstetigten Selbstreflektion des eigenen Berufsverständnisses von Palliative Care. Handlungsanlässe: • Betreuungs- und Versorgungserfordernisse von zu pflegenden Menschen aller Altersgruppen aus verschiedenen Kulturen in einer palliativen Situation unter Berücksichtigung von spezifischen psychischen, sozialen, spirituellen und existentiellen Bedürfnissen in der letzten Lebensphase• Pflegebedarfe in Bezug auf verschiedene lebensbedrohliche Erkrankungen• Kritische Lebenssituationen und Verschlechterung der palliativen Situation• Pflegephänomene im Zusammenhang mit kritischen Lebenssituationen und in der letzten Lebensphase• Informations- und Beratungsbedarfe von Menschen aller Altersgruppen, ihren Bezugspersonen und Einrichtungen zu gesundheitsbezogenen Fragen• Intra- und interprofessionelle Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Berufsgruppen und Bereichen• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit und drohende Konflikte im Team• Personen- und situationsbezogene Kommunikation und Interaktion mit zu pflegenden Menschen und deren Bezugspersonen in der letzten Lebensphase• Entscheidungsfindungsprozesse unter Anwendung von Modellen ethischer Entscheidungsfindung und rechtlichen Aspekten• gesellschaftliche und berufsethische Fragestellungen im Zusammenhang mit ethischen Dilemmasituationen• Spezifische, insbesondere religiöse und kulturell bedingte, Selbstversorgungsbedürfnisse• Würdevolle Versorgung von verstorbenen Menschen und Situationen des Abschiednehmens• Gesundheits-, alters- und entwicklungsbedingte Bewältigungsphänomene Kompetenzen: Die Lernenden: • erheben und beurteilen den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften Pflegesituationen,• nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter Berücksichtigung von gendermedizinischen Erkenntnissen,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen in hochbelasteten und kritischen Lebens- und Pflegesituationen, auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen wissenschaftsbasiert und fallorientiert,• übernehmen die Organisation und Durchführung von medizinischen Interventionen in lebensbedrohlichen Krisensituationen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes,• fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,• nutzen evidenzbasierte Problemlösungen und neue Technologien für die Gestaltung von Pflegeprozessen,• analysieren und reflektieren berufsethische Werthaltungen und Einstellungen,• beteiligen sich an Aushandlungsprozessen zur Pflege- und Versorgungsqualität,• nutzen ein vertieftes pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,• analysieren, reflektieren und evaluieren kritisch Kommunikations-, Interaktions- und Beratungsprozesse in der Versorgungspraxis auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden sowie unter Berücksichtigung der Kriterien für eine gemeinsame Entscheidungsfindung,• gestalten und evaluieren Beratungs- und Schulungskonzepte auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,• wirken in moralischen Konflikt- und Dilemmasituationen bei der begründeten ethischen Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung von Menschenrechten sowie pflegeethischer Ansätze mit und fördern berufsethisches Handeln in der Pflegepraxis. Inhalte/Wissensbestände: 1. In palliativen Situationen handeln a) Geschichte und Entwicklung von Palliative Care und Hospizarbeitb) Strukturen wie Palliativstation, Hospiz, Konsiliardienste, SAPV/APPV, Finanzierung und Palliativkomplexbehandlungc) Leitgedanken, Zielsetzung und Weiterentwicklung palliativer Versorgungd) Palliative Care und End-of-Life-Caree) Advanced Care Planningf) Ethik in der Palliativversorgung 2. Im palliativen Bereich pflegend tätig werden a) Symptomkontrolle und -managementb) Ernährung und Flüssigkeit in der terminalen Phasec) Wundmanagementd) Schmerzmanagemente) Mundpflegef) Komplementäre Pflegemethoden 3. Zu pflegende Menschen und ihre Bezugspersonen beim Sterben begleiten a) Begleitung in der Sterbephaseb) Symptome der Sterbephasenc) Kommunikation, Information und Beratung in der Sterbephased) Umgang mit Interkulturalität und Sterbene) Palliative Sedierungf) Sterbebegleitung und Sterbehilfe 4. Trauernde begleiten a) Abschiednehmen und Trauerb) Umgang mit Verstorbenenc) Wege des bewussten Abschiednehmens innerhalb des Teamsd) Aufgaben eines Bestatters, Bestattungsmöglichkeiten Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Im Kernmodul werden die Lerninhalte des Grundmoduls fachspezifisch vertieft. Es bildet die Grundlage zur inhaltlichen Verknüpfung der Wissensbestände aus den jeweiligen Fachmodulen.

Anlage 7

Anlage 7 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Kernmodul VI Grundlagen der Notfallpflege Stundenumfang: 80 Stunden Intention und Relevanz: Die Notfallpflege hat eine große Relevanz für die Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit gesundheitsbeeinträchtigten und notfallpflichtigen Problemlagen. Die Notfallpflege konzentriert sich zudem auf die Versorgung von Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Lernenden entwickeln innerhalb des Kernmoduls ein Verständnis für die spezifischen Anforderungen der notfallpflegerischen Versorgung. Zudem erwerben sie Kenntnisse und entwickeln Kompetenzen in der Diagnostik, Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen in akuten Notfallsituationen. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende notfallpflichtige Versorgungssituationen• Zielgerichtete Kontaktaufnahme und Kommunikation• Behandlungsdringlichkeit einschätzen• Risiken wie schwieriger Atemweg, Blutungen, unausgeglichene Körpertemperatur, dysfunktionale gastrointestinale Motilität, Schock, akut psychiatrische Syndrome, akute Suizidalität• Versorgung von zu pflegenden Menschen mit verminderter Herz-Kreislaufleistung, beeinträchtigtem Atemvorgang beziehungsweise Gasaustausch, mit reduzierter Nierenleistung, Elektrolyt-, Säure-Basen- und Flüssigkeitsungleichgewicht, akuten und chronischen Wunden, Infektionen, psychischer Komorbidität bei Multimorbidität, Medikationsfehlern• Informations- und Beratungsbedarfe von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen zu gesundheitsbezogenen Fragen und Gesundheitsrisiken im Rahmen der notfallpflegerischen Versorgung• Gesundheitsbezogene Entscheidungskonflikte Kompetenzen: Die Lernenden: • erheben und beurteilen eigenverantwortlich den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten Notfallsituationen und nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter Berücksichtigung von gendermedizinischen Erkenntnissen,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit notfallpflichtigen Problemlagen unter Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Grundlagen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,• beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,• führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Menschen in der Notfallversorgung durch,• unterstützen und begleiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen umfassend bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,• gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und im Versorgungssetting Notaufnahme auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,• analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet und berufsethisch Werthaltungen und Einstellungen,• entwickeln ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als fachweitergebildete Pflegefachperson,• wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit. Inhalte/Wissensbestände: 1. Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interprofessionellen Team wahrnehmen a) Entwicklung der Notfallversorgungb) Rechtliche Grundlagen zur Notfallversorgungc) Kontakt mit den zu pflegenden Menschen gestaltend) Kommunikation und Interaktion in der Notaufnahmee) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Vitalparameter einschließlich EKGf) Vorbereitung, Überwachung und Assistenz im Rahmen therapeutischer Maßnahmen in Notfallsituationeng) Pharmakologie im Rahmen der Notfalltherapie 2. In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln a) Notfallmedizinisch relevante Krankheitsbilder einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschenb) Notfallmanagement und Basic Life Supportc) Critical Airway Managementd) Behandlungsdringlichkeit einschätzen 3. Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten a) Pflegerische Interventionen im Rahmen der Notfallversorgungb) Überleitungsmanagement Didaktischer Kommentar: Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Die unterschiedlichen Lernsituationen beinhalten erweitertes und integriertes Wissen zur Ätiologie, Pathophysiologie, Diagnostik, Prävention und zu exemplarischen Krankheitsbildern der Notfallversorgung. Im Kernmodul werden die Lerninhalte des Grundmoduls fachspezifisch vertieft. Es bildet die Grundlage zur inhaltlichen Verknüpfung der Wissensbestände aus den jeweiligen Fachmodulen.

Anlage 8

Anlage 8 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Fachmodul Intensivpflege Erwachsene Stundenumfang: 240 Stunden Intention und Relevanz: Die Intensivpflege hat eine große Relevanz für die Sicherstellung der Versorgung von Menschen mit gesundheitsbeeinträchtigten Problemlagen. Sie konzentriert sich zudem auf die Pflege von Personen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die Lernenden entwickeln innerhalb des Fachmoduls ein vertieftes Verständnis für die spezifischen Anforderungen der intensivpflegerischen Versorgung. Weiterhin gestalten sie die pflegerischen und überwachungstechnischen Arbeitsabläufe in Intensivpflegeeinheiten unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Menschen in verschiedenen Lebenskontexten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende intensivpflichtige Versorgungssituationen• Operative Eingriffe und die ursächlichen Erkrankungen sowie die damit verbundenen Pflegediagnosen wie akuter Schmerz, Wundversorgung, nosokomiale Infektionsrisiken• Risiken wie schwieriger Atemweg, Blutungen, unausgeglichenes Flüssigkeitsvolumen, unausgeglichene Körpertemperatur, Körperbildstörung, dysfunktionale gastrointestinale Motilität, Schockgefahr, Sturzgefahr, Übelkeit, beeinträchtigtes Wohlbefinden, Obstipationsgefahr, Orientierungsstörung, verzögerte postoperative Genesung• Versorgung von zu pflegenden Menschen mit verminderter Herz-/Kreislauffunktion, beeinträchtigtem Atemvorgang und Gasaustausch, reduzierter Nierenleistung, Elektrolyt-, Säure-Basen- und Flüssigkeitsungleichgewicht, akuten und chronischen Wunden, Infektionen, psychischer Komorbidität bei Multimorbidität, Medikationsfehlern• Nebenwirkungen und Arzneimittelinteraktionen• Gefahr eines Immobilitätssyndroms• Vertiefung von Informations- und Beratungsbedarfen von zu pflegenden Menschen und ihren Bezugspersonen zu gesundheitsbezogenen Fragen und Gesundheitsrisiken im Rahmen der intensivpflegerischen Versorgung wie mangelnde körperliche Aktivität, beeinträchtigtes Ernährungsverhalten, depressive Stimmungsschwankungen, gesundheitsbezogene Entscheidungskonflikte• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit• Drohende Konflikte im Team• Unterstützungsbedarfe in Familien beziehungsweise der Familiengesundheit, drohende, auch sexuelle, Gewalt Kompetenzen: Die Lernenden: • erheben und beurteilen eigenverantwortlich den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften Pflegesituationen und nutzen spezifische evidenzbasierte Assessmentverfahren unter Berücksichtigung von gendermedizinischen Erkenntnissen,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Menschen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen unter Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Grundlagen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration,• analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnissen und nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen,• fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Menschen unter Einbeziehung ihrer familialen Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,• beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,• wirken an der Weiterentwicklung und Implementierung von evidenzbasierten, innovativen Lösungsansätzen der Zusammenarbeit von Berufsgruppen und der Steuerung von Versorgungsprozessen in unterschiedlichen Versorgungsbereichen und über die Versorgungsbereiche hinweg mit,• beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,• führen entsprechend der rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Menschen in Intensivpflegebereichen durch,• beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Menschen in der Intensivversorgung verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen Situationen,• treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Interventionsentscheidungen im interprofessionellen Team und leiten lebenserhaltende Sofortmaßnahmen ein,• unterstützen und begleiten zu pflegende Menschen aller Altersstufen umfassend bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,• schätzen akute und chronische Wunden bei Menschen aller Altersstufen prozessbegleitend ein, versorgen sie verordnungsgerecht und stimmen die Behandlung mit allen Beteiligten ab,• konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und im Versorgungssetting Intensivpflege auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,• analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethisch Werthaltungen und Einstellungen. Inhalte/Wissensbestände: 1. Pflegerische Interventionen bei Menschen in Intensivpflegeeinheiten planen, durchführen und evaluieren a) Grundlagen der Intensivpflegeb) Durchführung und Bewertung der nicht-invasiven Überwachungc) Hygienerichtlinien kennen und umsetzen 2. Pflegetherapeutische Interventionen planen, durchführen und evaluieren a) Methoden und Techniken der Bewegung und Mobilität kennen und problemorientiert anwendenb) Methoden und Techniken der Wahrnehmungsförderung kennen und problemorientiert anwendenc) Wundmanagementd) Schmerzmanagemente) Delirmanagementf) pflegerische Interventionen im Rahmen der aktiven und passiven Atemtherapie 3. Menschen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen a) intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im traumatologischen Bereich einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik, Therapie sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschenb) intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im neurologischen und neurochirurgischen Bereich einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik, Therapie sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschenc) intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im kardiologischen Bereich 4. Menschen in ihrem Lebenskontext wahrnehmen und in gesundheitsbezogenen Problemlagen begleiten a) Aspekte der Therapiebelastung und Lebensqualität in der Intensivbetreuungb) Besonderheiten in der psychischen Betreuung, Beratung und Anleitung von chronisch Erkrankten und Schwerstkranken sowie ihrer Bezugspersonenc) Sterben und Tod auf der Intensivstation, Begleitung von sterbenden Menschen und ihren Bezugspersonen unter Berücksichtigung ihres Kulturkreisesd) Besonderheiten der Transplantationschirurgie, Problemfelder im Zusammenhang mit Organspende und Organempfang 5. In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln a) fallorientiertes Notfallmanagementb) ausgewählte Notfälle 6. Interventionen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interprofessionellen Team wahrnehmen a) Aspekte der Durchführung und Bewertung des nichtinvasiven und invasiven Monitoringsb) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Atemfunktion im Rahmen des Atemwegsmanagements und der Beatmungstherapiec) Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmend) Prinzipien der postoperativen Intensivmedizine) Pharmakologie im Rahmen der Intensivmedizinf) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung sowie der Ausscheidung und Entgiftung Didaktischer Kommentar Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Das Fachmodul bildet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit folgenden Modulen: Grundmodul, Kernmodul Neurologie, Kernmodul Beatmung sowie Kernmodul Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung und Kernmodul Intensivpflege.

Anlage 9

Anlage 9 (zu § 5 Absatz 2 Satz 2) Modulbezeichnung: Fachmodul Neonatologische und Pädiatrische Intensivpflege Stundenumfang: 240 Stunden Intention und Relevanz: Pflegefachkräfte, die in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege tätig sind, tragen in nicht unerheblichem Maße zur physischen und psychischen Gesundheit der heranwachsenden Generation bei. Zur Bewältigung ihres komplexen Pflegeauftrags bedarf es spezifischer, auf Kinder und Jugendliche ausgerichteter Beobachtungs- und Handlungskompetenzen sowie der ausgeprägten Fähigkeit zur Integration der Bezugspersonen der Kinder und Jugendlichen unter den Rahmenbedingungen der Intensivpflege. Handlungsanlässe: • Exemplarisch ausgewählte, häufig vorkommende akute und chronische intensivpflichtige Versorgungssituationen in der Neonatologie und Pädiatrie• Intensivpflichtige Pflegebedarfe in der Früh- und Neugeborenenperiode wie reduziertes Geburtsgewicht und Unreifezeichen• Intensivpflichtige Pflegebedarfe in späteren Phasen von Kindheit und Jugend• Pflegebedarfe bezogen auf die Familiensituation und Elternkompetenzen wie beeinträchtigte Elternkompetenzen, Gefahr einer beeinträchtigten Bindung, beeinträchtigte soziale Interaktion, Gefahr einer beeinträchtigten Beziehung, interkulturelle Aspekte• Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung und Risiken einer sozialen Isolation• Operative Eingriffe und die ursächlichen Erkrankungen sowie die damit verbundenen Pflegediagnosen wie akuter Schmerz, Wundversorgung, nosokomiale Infektionsrisiken• Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Risiken wie schwieriger Atemweg, Blutungen, unausgeglichenes Flüssigkeitsvolumen, unausgeglichene Körpertemperatur, Körperbildstörung, dysfunktionale gastrointestinale Motilität, Schockgefahr, Sturzgefahr, Übelkeit, beeinträchtigtes Wohlbefinden, Obstipationsgefahr, Orientierungsstörung, verzögerte postoperative Genesung• Versorgung von Kindern und Jugendlichen insbesondere mit verminderter Herz-/Kreislaufleistung, beeinträchtigter Atemvorgang und Gasaustausch, reduzierter Nierenleistung, Elektrolyt-, Säure-Basen- und Flüssigkeitsungleichgewicht, akuten und chronischen Wunden, Infektionen, psychischer Komorbidität bei Multimorbidität• Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit angeboren und erworbenen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen• Nebenwirkungen und Arzneimittelinteraktionen inklusive Medikationsfehler• Informations- und Beratungsbedarfe von Kindern und Jugendlichen sowie ihren Bezugspersonen zu gesundheits- und pflegebezogenen Fragen• Gesundheitsrisiken im Rahmen der intensivpflegerischen Versorgung wie chronische Erkrankungen, neurologische Einschränkungen, außerklinische Beatmung• Belastungssituationen in der intraprofessionellen Zusammenarbeit• Drohende Konflikte im Team• Unterstützungsbedarfe in Familien beziehungsweise der Familiengesundheit, drohende, auch sexuelle, Gewalt Kompetenzen: Die Lernenden: • erheben und beurteilen eigenverantwortlich den individuellen Pflegebedarf, potentielle Risiken und Gesundheitsgefährdungen in komplexen und hochkomplexen akuten und dauerhaften Pflegesituationen und nutzen spezifische wissenschaftsorientierte Assessmentverfahren unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Entwicklungsstufen von Kindern und Jugendlichen,• übernehmen Verantwortung für die Planung, Organisation, Gestaltung, Durchführung, Steuerung und Evaluation von Pflegeprozessen bei Kindern und Jugendlichen mit besonderen gesundheitlichen Problemlagen unter Berücksichtigung von wissenschaftlich fundierten Grundlagen der Gesundheitsförderung, Prävention und Kuration sowie Palliation,• analysieren, evaluieren und reflektieren Pflegeprozesse auf der Grundlage pflege- und bezugswissenschaftlicher Methoden, Theorien und Forschungsergebnisse• nutzen ein vertieftes und kritisches pflege- und bezugswissenschaftliches Wissen in hochkomplexen Kommunikations-, Interaktions- und Beratungssituationen insbesondere im Kontext kindlicher Bezugspersonen,• fördern die Entwicklung und Autonomie der zu pflegenden Kinder und Jugendlichen unter Einbeziehung ihrer familiären Kontexte, Lebenslagen und Lebenswelten auf der Basis eines breiten pflege- und bezugswissenschaftlichen Wissens,• beraten Teammitglieder kollegial bei pflegefachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Übernahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,• beachten umfassend die Anforderungen der Hygiene und wirken verantwortlich an der Infektionsprävention mit,• führen entsprechend den rechtlichen Bestimmungen eigenständig ärztlich veranlasste Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie bei Kindern und Jugendlichen in inner- und außerklinischen Intensivpflegebereichen durch,• beobachten und interpretieren die mit einem medizinischen Eingriff bei Kindern und Jugendlichen in der Intensivversorgung verbundenen Pflegephänomene und Komplikationen in instabilen oder krisenhaften gesundheitlichen Situationen,• unterstützen und begleiten zu pflegende Kinder und Jugendliche aller Entwicklungsstufen umfassend bei invasiven Maßnahmen der Diagnostik und Therapie,• schätzen chronische und akute Wunden bei Kindern und Jugendlichen aller Entwicklungsstufen prozessbegleitend ein, versorgen sie auf Basis pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und stimmen die Versorgung mit allen Beteiligten ab,• konzipieren und gestalten die pflegerische Arbeitsorganisation in qualifikationsheterogenen Pflegeteams und im Versorgungssetting neonatologischer und pädiatrischer Intensivpflege auf der Basis gesicherter Forschungsergebnisse,• analysieren und reflektieren wissenschaftlich begründet berufsethisch Werthaltungen und Einstellungen,• entwickeln ein fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis als fachweitergebildete Pflegeperson und wirken an der Weiterentwicklung der Profession mit. Inhalte/Wissensbestände: 1. Pflegerische Interventionen bei Kindern in neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflegeeinheiten planen und durchführen a) Grundlagen der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege wie Körper- und Hautpflege, Ernährung, Prophylaxen, Umgang mit Zu- und Ableitungenb) Besonderheiten bei der intensivmedizinischen Betreuung einschließlich Überwachung Frühgeborener wie Hämodynamik, Thermoregulation, Respirationc) Hygienerichtlinien kennen und umsetzen 2. Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten a) Methoden und Techniken der Bewegung und Mobilität, wie Kinaesthetics infant handling und Bobath-Konzept für Kinder, kennen und problemorientiert anwendenb) Methoden und Techniken der Wahrnehmungsförderung, wie Basale Stimulation in der Pädiatrie, kennen und problemorientiert anwendenc) Methoden und Techniken zur Förderung der individuellen Entwicklung sowie der Eltern-Kind-Bindung kennen und problemorientiert anwendend) Wundmanagement im Kindesaltere) Schmerzmanagement im Kindesalterf) Pflegerische Interventionen im Rahmen der aktiven und passiven Atemtherapie bei Kinderng) Delirmanagement 3. Kinder und ihre Bezugspersonen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen a) Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder bei Kindern und Jugendlichen einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik, konservative beziehungsweise chirurgische Therapieansätze, apparative Verfahren, pflegerische Schwerpunkte, Auswirkungen auf die Lebensqualität des Kindes oder des Jugendlichen sowie seiner Bezugspersonenaa) Cardio-pulmonale Erkrankungen inklusive respiratorischer und kardialer Anpassungsstörungenbb) Erkrankungen des Magen-Darm-Traktescc) Nephrotische Erkrankungen wie Nieren- und Harnwegsfehlbildungendd) Neurologische Erkrankungen und lebensbedrohliche psychische Störungenee) Krankheitsbilder des Blutbildungs- und Gerinnungssystems b) Ausgewählte lebensbedrohliche Traumata im Kindesalterc) Sonstige relevante Krankheitsbilder in der Neonatologie und Pädiatrie inklusive Infektionen 4. Kinder und ihre Bezugspersonen in ihrem Lebenskontext wahrnehmen und in krankheitsbezogenen Problemlagen begleiten a) Aspekte der Therapiebelastung und Lebensqualität in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivbetreuungb) Besonderheiten in der psychischen Betreuung, Beratung und Anleitung von langzeiterkrankten oder schwerstkranken Kindern und Jugendlichen sowie ihrer Bezugspersonenc) Sterben und Tod auf der neonatologischen und pädiatrischen Intensivstation, Begleitung von sterbenden Kindern und Jugendlichen und ihren Bezugspersonen unter Berücksichtigung ihres Kulturkreisesd) Besonderheiten der Transplantationschirurgie im Kindesalter, Problemfelder im Zusammenhang mit Organspende und Organempfang 5. In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln a) Fallorientiertes Notfallmanagement bei Früh- und Neugeborenen, Säuglingen, Klein- und Schulkindern sowie Jugendlichenb) Primärversorgung Früh- und Neugeborener im Kreißsaal bei postnatalen Adaptationsstörungenc) Ausgewählte Notfälle im Kindesalter 6. Interventionen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interprofessionellen Team wahrnehmen a) Aspekte der Durchführung und Bewertung des nichtinvasiven und invasiven Monitorings bei Kindern und Jugendlichenb) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Atemfunktion und im Rahmen des Atemwegsmanagements bei Kindern und Jugendlichenc) Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmen bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls Vorbereitung und Durchführung des Patiententransfersd) Prinzipien der postoperativen Intensivpflege bei Kindern und Jugendlichene) Pharmakologie im Rahmen der neonatologischen und pädiatrischen Intensivmedizinf) Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung sowie der Ausscheidung und Entgiftung Didaktischer Kommentar Alle Lernsituationen beziehen sich auf Frühgeborene, Neugeborene, Säuglinge, Kinder und Jugendliche im Alter von 0-18 Lebensjahren. Die Gestaltung der Lerninhalte sollte auf Lernsituationen und fallbasierten Lernangeboten basieren, bei denen die relevanten Inhalte sinnvoll kombiniert und in die notwendige Wissensgrundlage integriert werden. Der Erwerb der beschriebenen Kompetenzen wird durch zielgerichtete Lehr- und Lernangebote gefördert und sollte an allen Lernorten, insbesondere durch Reflexion, kontinuierlich unterstützt werden. Das Fachmodul bildet einen direkten inhaltlichen Zusammenhang mit folgenden Modulen: Grundmodul, Kernmodul Intensivpflege, Kernmodul Pflege von atmungsbeeinträchtigten Menschen sowie Kernmodul Interprofessionelles Arbeiten und evidenzbasierte Beratung.

§ 1

Ziele der Weiterbildung

§ 1 Ziele der Weiterbildung(1) Die Weiterbildung im jeweiligen Fachbereich vermittelt entsprechend dem Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse vertiefte fachliche, personale, soziale, interkulturelle, kommunikative und methodische Kompetenzen im jeweiligen Fachgebiet zur eigenverantwortlichen, umfassenden und prozessorientierten Pflege von Menschen mit besonderen Erkrankungen und in besonderen Problemlagen in unterschiedlichen Handlungsfeldern. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.(2) Durch die Teilnahme an der Weiterbildung werden Kompetenzen erworben und erweitert, die in den jeweils zu belegenden Modulen detailliert beschrieben sind.(3) Die konkreten Ziele der jeweiligen Einzelweiterbildungen werden in den Anlagen zu den Fachmodulen beschrieben.

§ 10

Benotung

§ 10 BenotungDie erbrachten Leistungen während der Weiterbildung, der Modulprüfung sowie der staatlichen Prüfung werden wie folgt benotet: Erreichter Wert Prozentsatz Note in Worten (Zahlenwert) Notendefinition bis unter 1,50 100% - 92% sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht 1,50 bis unter 2,50 91,9% - 81% gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 2,50 bis unter 3,50 80,9% - 67% befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht 3,50 bis unter 4,50 66,9% - 50% ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht 4,50 bis unter 5,50 49,9% - 30% mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können ab 5,50 29,9% - 0% ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

§ 11

Festsetzung der Prüfungstermine für die staatliche Prüfung

§ 11 Festsetzung der Prüfungstermine für die staatliche PrüfungDie dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.

§ 12

Zulassung zur staatlichen Prüfung

§ 12 Zulassung zur staatlichen Prüfung(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag auf Zulassung soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung gestellt werden.(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:1. die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz,2. Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die bestandenen Modulprüfungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 sowie, falls vorhanden, der Nachweis über die Anrechnung nach § 23,3. Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Weiterbildung nach § 6 Absatz 4 Satz 3,4. Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die bestandene Hausarbeit nach § 9 Absatz 3.(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung werden der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.(4) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zu prüfende Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch die Weiterbildungseinrichtung in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen.(5) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall einer Weiterbildung in der Atmungstherapie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, dem Gesetz über den Beruf des Logopäden oder nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz vorzulegen.

§ 13

Prüfungsausschuss

§ 13 Prüfungsausschuss(1) Zur Durchführung der Prüfung ist bei jeder staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:1. einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Person als Vorsitz,2. der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte,3. mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen, und4. einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der die Anforderungen des § 6 Absatz 3 erfüllt.(2) Die zuständige Behörde bestellt auf Vorschlag der Weiterbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen.

§ 14

Durchführung der staatlichen Prüfung

§ 14 Durchführung der staatlichen Prüfung(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.(2) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer. Das Prüfungsgespräch dient zum einen der Vertiefung der Inhalte der Hausarbeit nach § 9 und behandelt darüber hinaus modulübergreifend die Inhalte der gewählten Fachweiterbildung. Die zu prüfenden Personen werden einzeln oder zu zweit geprüft. Das Prüfungsgespräch wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 geführt und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil der Prüfung erbrachte Leistung unter Verwendung des arithmetischen Mittels. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 10 zuzuordnen. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.(3) Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person in Anwesenheit von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 ist, die Pflege eines oder mehrerer Menschen gemäß der Zielsetzung des jeweiligen Fachgebietes und in ihrem Einsatzbereich1. zu planen und zu organisieren,2. durchzuführen,3. zu begründen und zu reflektieren.Der Prüfungsteil nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 soll dabei eine Dauer von 40 Minuten und der Prüfungsteil nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 eine Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. Der praktische Teil der Prüfung soll insgesamt 180 Minuten nicht überschreiten. Die zu prüfenden Personen werden einzeln geprüft. Absatz 2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 kann der praktische Teil der staatlichen Prüfung mit Modellen und Simulationspersonen durchgeführt werden.(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann im Einvernehmen mit der zu prüfenden Person und bei Nachweis eines berechtigten Interesses einzelnen Personen gestatten, als Zuhörende an der Prüfung nach Absatz 2 und 3 teilzunehmen. Die zuständige Behörde kann sachverständige und andere Personen zur Beobachtung einzelner oder aller Prüfungsvorgänge entsenden.(6) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen Prüfung teilzunehmen. Ihr steht kein Fragerecht zu. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht nicht.

§ 15

Prüfungsniederschrift

§ 15 PrüfungsniederschriftÜber die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 16

Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung

§ 16 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 14 mit mindestens „ausreichend“ benotet worden ist.(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 19 ausgestellt. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die zu prüfende Person von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.(3) Der mündliche und praktische Teil der Prüfung kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.(4) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 17

Rücktritt von der staatlichen Prüfung

§ 17 Rücktritt von der staatlichen Prüfung(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe unverzüglich der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.(2) Genehmigt die vorsitzende Person den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die vorsitzende Person kann geeignete Nachweise für den vorgebrachten wichtigen Grund verlangen, insbesondere im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, einen wichtigen Grund für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 18

Versäumnisfolgen

§ 18 Versäumnisfolgen(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder unterbricht sie die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person. § 17 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 19

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 19 Ordnungsverstöße und TäuschungsversucheDie dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 16 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 2

Weiterbildungsbezeichnungen

§ 2 WeiterbildungsbezeichnungenWeiterbildungsbezeichnungen sind:1. „Pflegefachperson für Intensivpflege und Anästhesie“,2. „Pflegefachperson für neonatologische und pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“,3. „Pflegefachperson für Intensivpflege“,4. „Pflegefachperson für neonatologische und pädiatrische Intensivpflege“,5. „Pflegefachperson für Anästhesie“,6. „Pflegefachperson für Menschen mit Schlaganfall“,7. „Atmungstherapeutin“ oder „Atmungstherapeut“,8. „Pflegefachperson für Onkologie“,9. „Pflegefachperson für Notfallpflege“.

§ 20

Prüfungsunterlagen

§ 20 PrüfungsunterlagenAuf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Hausarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 21

Anerkennung

§ 21 Anerkennung(1) Liegen die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor, so stellt die zuständige Behörde die Urkunde über die Anerkennung nach dem Muster der Anlage 20 aus.(2) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen erworben worden sind, dürfen im Land Mecklenburg-Vorpommern geführt werden. Ein formales Anerkennungsverfahren wird nicht durchgeführt.

§ 22

Anrechnungs- und Übergangsvorschriften

§ 22 Anrechnungs- und Übergangsvorschriften(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann bis zum 31. Dezember 2030 nach den Bestimmungen der Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie vom 23. September 2015 (GVOBl. M-V S. 296) abgeschlossen werden. Mit erfolgreichem Abschluss dieser Weiterbildung erhält die antragstellende Person die Erlaubnis, die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 2 Nummer 1 bis 7 dieser Verordnung zu führen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.(2) Von einer Weiterbildung nach der Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie können folgende erfolgreich absolvierte Teile auf Antrag von der Weiterbildungsstätte mit der entsprechenden Stundenzahl auf eine Weiterbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden:1. Module nach den Anlagen 2 bis 11,2. Teile der praktischen Weiterbildung nach den Anlagen 13a bis 13g.Für die Anrechnung dürfen die jeweiligen Module und Teile der praktischen Weiterbildungen nicht länger als fünf Jahre vor Weiterbildungsbeginn absolviert worden sein.(3) Von einer Weiterbildung nach dieser Verordnung können folgende erfolgreich absolvierte Teile auf Antrag von der Weiterbildungsstätte mit der entsprechenden Stundenzahl auf eine andere Weiterbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden:1. Module nach den Anlagen 1 bis 14,2. Teile der praktischen Weiterbildung nach den Anlagen 15a bis 15i.Für die Anrechnung dürfen die jeweiligen Module und Teile der praktischen Weiterbildungen nicht länger als fünf Jahre vor Weiterbildunsgbeginn absolviert worden sein.(4) Einzelne, nach dem Weiterbildungsrecht anderer Bundesländer erfolgreich absolvierte Module können auf Antrag bei der zuständigen Behörde im Umfang der Gleichwertigkeit auf die Weiterbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. Der Antrag ist vor Beginn der Weiterbildung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Erreichung des Weiterbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet werden. Die zuständige Behörde kann für die Entscheidung über die Anrechnung eine Stellungnahme einer in Mecklenburg-Vorpommern staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte einholen.

§ 23

Weitergeltung staatlicher Anerkennungen; Bestandsschutz

§ 23 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen; Bestandsschutz(1) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnungen nach der Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie bleibt unberührt.(2) Weiterbildungsstätten, die am 31. Juli 2025 nach den Vorschriften der Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 3 Absatz 1, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.(3) Die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Juli 20251. eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte rechtmäßig leiten,2. als Lehrkräfte an einer staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte rechtmäßig unterrichten.

§ 3

Anforderungen an die Weiterbildungsstätten

§ 3 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten(1) Die Fachweiterbildungen finden an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten statt. Eine Weiterbildungsstätte wird von der zuständigen Behörde staatlich anerkannt, wenn sie die in den Absätzen 2 bis 7 beschriebenen Anforderungen erfüllt.(2) Die Weiterbildungsstätte soll von einer berufspädagogisch qualifizierten Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau geleitet werden. Sie kann auch von einem Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen geleitet werden, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannte Qualifikation haben muss.(3) Die Weiterbildungsstätte muss über eine im Verhältnis zur Zahl der Weiterbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für den Unterricht verfügen.(4) An der Weiterbildungsstätte müssen die für die Weiterbildung geeigneten Räume zur Verfügung stehen. Dies ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf Bau-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.(5) An der Weiterbildungsstätte müssen die erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.(6) Die Weiterbildungsstätte hat zur Sicherstellung des praktischen Teils der Weiterbildung Kooperationsvereinbarungen mit Krankenhäusern und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen zu schließen. Diese haben die Anforderungen des § 6 Absatz 1 und 3 zu erfüllen. Für den pädiatrischen Bereich müssen mindestens zwei pädiatrische Fachbereiche und mindestens sechs Intensivbehandlungsbetten oder nachweislich eine Einstufung als Perinatalzentrum LEVEL 1 oder 2 für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem beziehungsweise hohem Risiko vorhanden sein.(7) Die Weiterbildungsstätte muss der zuständigen Behörde die geplanten Module mit zugeordneter Dozentenqualifikation vorlegen.(8) Die Weiterbildungsstätte ist verpflichtet, wesentliche Änderungen der für die Anerkennung maßgebenden Verhältnisse der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.(9) Die Anerkennung der Weiterbildungsstätte kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 weggefallen ist.

§ 4

Zugangsvoraussetzungen

§ 4 Zugangsvoraussetzungen(1) Zu den Fachweiterbildungen wird von der Weiterbildungsstätte zugelassen, wer1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung nach dem Pflegeberufegesetz zu führen und2. eine in der Regel achtzehnmonatige aber mindestens sechsmonatige Vollzeittätigkeit oder vergleichbare Teilzeittätigkeit im spezifischen Fachbereich der zu absolvierenden Weiterbildung abgeleistet hat.(2) Abweichend von Absatz 1 wird zur Weiterbildung in der Atmungstherapie auch zugelassen, wer1. berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin oder Physiotherapeut“ nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, die Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“ nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden oder die Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“ nach dem Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz zu führen und2. eine in der Regel achtzehnmonatige aber mindestens sechsmonatige Vollzeittätigkeit oder vergleichbare Teilzeittätigkeit im spezifischen Fachbereich der zu absolvierenden Weiterbildung abgeleistet hat.

§ 5

Form und Dauer

§ 5 Form und Dauer(1) Die Fachweiterbildungen erfolgen grundsätzlich berufsbegleitend und dauern höchstens fünf Jahre.(2) Sie bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Weiterbildung, einer Hausarbeit und der staatlichen Prüfung. Der theoretische und praktische Unterricht wird in Modulen erteilt, deren Inhalt und Umfang sich aus den Anlagen 1 bis 14 ergibt. Davon können bis zu 25 Prozent in nachgewiesener Form durch selbstgesteuertes Lernen durchgeführt werden. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen. Die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise bestimmt die Weiterbildungsstätte in eigener Verantwortung. Die Art der Modulprüfung nach § 8 ist den Teilnehmenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.(3) Der Zeitumfang richtet sich nach der gewählten Fachweiterbildung und der entsprechend zu belegenden Modulkombination sowie dem Umfang der praktischen Weiterbildung wie folgt:1. Die Fachweiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie umfasst:a) mindestens 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 bis 5, 8 und 10,b) mindestens 1 800 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15a,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 2. Die Fachweiterbildung in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie umfasst:a) mindestens 800 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 bis 5, 9 und 10,b) mindestens 1 800 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15b,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 3. Die Fachweiterbildung in der Intensivpflege umfasst:a) mindestens 720 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 bis 5 und Anlage 8,b) mindestens 1 440 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15c,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 4. Die Fachweiterbildung in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege umfasst:a) mindestens 720 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 bis 5 und 9,b) mindestens 1 440 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15d,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 5. Die Fachweiterbildung in der Anästhesie umfasst:a) mindestens 560 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1 bis 5 und 10,b) mindestens 1 120 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15e,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 6. Die Fachweiterbildung in der Pflege von Menschen mit Schlaganfall umfasst:a) mindestens 420 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1, 4, 5 und 12,b) mindestens 640 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15f,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 7. Die Fachweiterbildung in der Atmungstherapie umfasst:a) mindestens 500 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß Anlage 1 bis 3, 5 und 11,b) mindestens 840 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15g,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 8. Die Fachweiterbildung in der Notfallpflege umfasst:a) mindestens 720 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlagen 1, 2, 4, 5, 7 und 14,b) mindestens 1 800 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15h,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung. 9. Die Fachweiterbildung in der Onkologie umfasst:a) mindestens 720 Stunden theoretischen und praktischen Unterricht gemäß Anlage 1, 2, 5, 6 und 13b) mindestens 1 800 Stunden praktische Weiterbildung gemäß Anlage 15i,c) Hausarbeit,d) Staatliche Prüfung.

§ 6

Praktischer Teil der Weiterbildung

§ 6 Praktischer Teil der Weiterbildung(1) Die praktische Weiterbildung kann nur dann vollständig in einer Einrichtung absolviert werden, wenn diese über alle für die jeweilige praktische Weiterbildung der gewählten Fachweiterbildung in Anlage 15 Buchstabe a bis i genannten Fachabteilungen verfügt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss der nicht ableistbare Anteil in einer weiteren geeigneten, vertraglich gebundenen Einrichtung erfolgen.(2) Die praktische Weiterbildung wird unter fachkundiger Begleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Sie ist den jeweiligen Modulen fachlich zugeordnet. Inhalt und Umfang der praktischen Weiterbildung ergibt sich aus der Anlage 15 Buchstabe a bis i. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich begleitet (Praxisbegleitung).(3) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung der kooperierenden Einrichtungen. Die praktische Weiterbildung wird unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt (Praxisanleitung). Die Praxisanleitung erfolgt durch Personen mit abgeschlossener Fachweiterbildung im jeweiligen Bereich oder vergleichbarer Qualifikation. Zusätzlich ist eine berufspädagogische Zusatzqualifikation zur Praxisanleiterin beziehungsweise zum Praxisanleiter gegenüber der Weiterbildungsstätte nachzuweisen. Die Praxisanleitung ist in einem Umfang von mindestens 10 Prozent der in § 5 Absatz 3 festgelegten praktischen Gesamtstunden der jeweiligen Fachweiterbildung sicherzustellen und zu dokumentieren.(4) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung ist durch die teilnehmende Person ein Nachweis zu führen, der von der praxisanleitenden Person unterzeichnet werden muss. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche sind von den jeweiligen praxisan- und begleitenden Personen schriftlich zu bewerten. Die Weiterbildungsstätte stellt der teilnehmenden Person am Ende der praktischen Weiterbildung eine Bescheinigung nach der Anlage 16 aus.

§ 7

Anrechnung von Fehlzeiten

§ 7 Anrechnung von Fehlzeiten(1) Auf die Dauer der Fachweiterbildung werden angerechnet:1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der teilnehmenden Person nicht zu vertretenden Gründena) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowieb) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Weiterbildung nach Maßgabe der Mindeststundenzahl dieser Verordnung,3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.(2) In jedem Modul müssen mindestens 80 Prozent der Mindeststundenzahl dieser Verordnung absolviert werden. Bei Nichterreichen ist das Modul zu wiederholen, alternativ ist ein zusätzlicher Arbeitsauftrag zu erbringen.(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder dem Personalvertretungsgesetz bleiben unberührt.

§ 8

Modulprüfung

§ 8 Modulprüfung(1) Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab, die benotet wird (Modulprüfung). Diese wird von der Weiterbildungsstätte am Ende eines Moduls durchgeführt. Prüfende Personen können Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte, praxisanleitende Personen und die die Weiterbildungsstätte leitende Person sein.(2) Als Modulprüfung kann festgelegt werden:1. eine schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit oder2. eine mündliche Prüfung oder3. eine Simulationsprüfung oder4. eine praktische Prüfung oder5. eine Hausarbeit.(3) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelung des § 10. Über die bestandene Modulprüfung stellt die Weiterbildungsstätte eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 17 aus, aus der sich auch die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ergibt.(4) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte.

§ 9

Hausarbeit

§ 9 Hausarbeit(1) Das Thema sowie die Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit werden von der Leitung der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit der praxisanleitenden Person festgelegt und der an der Weiterbildung teilnehmenden Person vier Monate vor Weiterbildungsende mitgeteilt. Das Thema der Hausarbeit soll sich auf die Weiterbildungsziele nach § 1 und die Inhalte der gewählten Fachweiterbildung nach § 5 Absatz 3 erstrecken. Die Bearbeitungszeit soll zwei Monate nicht überschreiten. Die Hausarbeit wird unabhängig voneinander durch zwei an der Weiterbildungsstätte tätige Lehrkräfte benotet. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelung des § 10. Die Note für die Hausarbeit wird nach dem arithmetischen Mittel festgelegt.(2) Die Note für die Hausarbeit soll der teilnehmenden Person innerhalb von vier Wochen nach deren Abgabe mitgeteilt werden. Ist die Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ benotet worden, so entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit den Lehrkräften, ob das Thema zu überarbeiten oder eine neue Aufgabe nach Absatz 1 zu bearbeiten ist. Eine nicht bestandene Hausarbeit kann einmal überarbeitet beziehungsweise wiederholt werden.(3) Das Ergebnis der Hausarbeit ist nach der Anlage 18 für die Zulassung zur staatlichen Prüfung von der Weiterbildungsstätte zu bescheinigen.(4) Die bewertete Hausarbeit ist den Fachprüfern nach § 13 Absatz 1 zwei Wochen vor Prüfungsbeginn über die Weiterbildungsstätte zu übergeben.(5) Werden zwei Weiterbildungsabschlüsse in Kombination angestrebt, ist lediglich eine Hausarbeit anzufertigen, welche die Themenschwerpunkte beider Weiterbildungen angemessen abbilden muss.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.