Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) Vom 1. Juli 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2008, 231
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Gebühren und Auslagen
§ 1 Gebühren und Auslagen(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.(2) Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten nicht erhoben. Im Fall eines Tatbestandes nach Teil A Tarifstelle 2.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind Auslagen nach Satz 1 mit der Gebühr abgegolten. (3) Die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes bleiben unberührt.
Befreiung und Ermäßigung
§ 2 Befreiung und ErmäßigungAuf Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.
Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand
§ 3 Gebühren bei erhöhtem VerwaltungsaufwandErfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen 1.3, 2.2 und 3.2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen.
Mitteilungspflicht
§ 4 MitteilungspflichtErfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebühren- und auslagenfrei bekannt zu geben. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben.
Aufgrund des § 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet das Innenministerium:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.