IHKGZustLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHK-Gesetz-Zuständigkeitslandesverordnung - IHKGZustLVO M-V) Vom 30. November 2009 *)

Ausfertigungsdatum:
30.11.2009
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2009, 678
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Die Industrie- und Handelskammern sind befugt, Personen der in § 36 der Gewerbeordnung und den hierzu ergangenen Vorschriften bezeichneten Art sowie solche freiberuflich tätigen Personen, deren Tätigkeit in das Gebiet der Industrie, des Handels, der Dienstleistungen, des Immobilien- und Bauwesens, des Versicherungswesens, der Energiewirtschaft, des Verkehrswesens, der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues oder des Umweltschutzes in der Landwirtschaft sowie in das Gebiet der Prüfung, Messung und Feststellung von faserförmigen Schadstoffen, insbesondere Asbest, fällt, als Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung findet keine Anwendung auf nach § 91 Absatz 1 Nummer 8 der Handwerksordnung zu bestellende Personen sowie auf Sachverständige, deren Bestellung durch die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden anderweitig geregelt ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.