IHKG · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IHKG) Vom 18. Februar 1992

Ausfertigungsdatum:
18.02.1992
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1992, 98
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die in Schwerin, Rostock und Neubrandenburg bereits errichteten Industrie- und Handelskammern bestehen als Industrie- und Handelskammern im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 fort.(2) Das Recht der Industrie- und Handelskammern, Sitz und Namen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in der Satzung abweichend von Absatz 1 festzulegen, bleibt unberührt.(3) Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der Industrie- und Handelskammern durch Rechtsverordnung Industrie- und Handelskammern zu errichten oder aufzulösen oder ihre Bezirke zu ändern, wenn dies zur besseren Durchführung der Kammeraufgaben oder zur Wahrung der Deckungsgleichheit mit den Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften geboten ist. Werden Bezirksgrenzen geändert, so soll zwischen den beteiligten Industrie- und Handelskammern eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen. Im Streitfall entscheidet das Wirtschaftsministerium.(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 3 sind die erforderlichen Übergangsregelungen, insbesondere zur vorläufigen Weitergeltung des Satzungsrechtes, über die Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums und der Geschäftsführung sowie über die Wahl der Vollversammlung zu treffen.

§ 10

§ 10Das Wirtschaftsministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 12

§ 12Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

§ 2(1) Die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) führt das Wirtschaftsministerium (Aufsichtsbehörde). Sie erstreckt sich auch auf die Aufgaben, welche die Industrie- und Handelskammern als zuständige Stelle im Sinne des § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes wahrnehmen.(2) Die Aufsichtsbehörde kann, falls andere Aufsichtsmittel nicht ausreichen, die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammern trotz zweimaliger Aufforderung nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. Das bisherige Präsidium führt die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neuen Präsidiums fort und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor. Die Aufsichtsbehörde kann eine beauftragte Person einsetzen, die die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider ausübt.

§ 3

§ 3(1) Die Industrie- und Handelskammern erheben Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren (§ 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern) und ziehen diese selbst ein.(2) Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Daten bei den Finanzämtern zu erheben, zu ermitteln und zu verarbeiten.(3) Das Landesamt für Finanzen ist Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Beiträge, Sonderbeiträge und Gebühren. Für die Vollstreckung gelten die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Sämtliche dem Landesamt für Finanzen durch die Vollstreckungstätigkeit entstehenden Kosten (Vollstreckungsaufwand und nicht beigetriebene Vollstreckungskosten) sind von der auftraggebenden Industrie- und Handelskammer an das Landesamt für Finanzen zu erstatten.

§ 4

§ 4(1) Für die Rechnungslegung der Industrie- und Handelskammern sind die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden. Die §§ 1 bis 87 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend. Die Industrie- und Handelskammern geben sich auf dieser Grundlage eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.(2) Die Rechnungsprüfungsstelle ist die von der Deutschen Industrie- und Handelskammer errichtete Rechnungsprüfungsstelle für Industrie- und Handelskammern.(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der Industrie- und Handelskammern unterliegt nicht den Prüfungen durch den Landesrechnungshof.

§ 5

§ 5Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Industrie- und Handelskammern findet nicht statt.

§ 7

§ 7Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, zur Wahrung der wirtschaftlichen Belange von Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetriebe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, Höchstbeiträge unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der übrigen Kammerzugehörigen festzusetzen.

§ 9

§ 9Das Wirtschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben stehen.

§ 11

§ 11Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 sind die Gemeinden weiter Vollstreckungsbehörden für Ersuchen, die bis zum Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg- Vorpommern vom 15. April 2025 (GVOBl. M-V S. 178) am 1. November 2025 gestellt wurden. Insoweit findet § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1992 weiter Anwendung.

Eingangsformel IHKG

Der Landtag hat zur Ergänzung und Ausführung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), folgendes Gesetz beschlossen:

§ 6

§ 6Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie den hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit ihnen die Zuständigkeit hierfür durch Rechtsverordnungen der Landesregierung übertragen wurde.

§ 8

§ 8Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Dienstsiegel zu führen. Die Vorschriften über die Führung des Landessiegels bleiben unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.