Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens (Schornsteinfegerwesen-Kostenverordnung - SchfKostVO M-V) Vom 26. November 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2012, 559
Anlage(zu § 1) Tarifstelle Amtshandlung nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (nachfolgend SchfHwG genannt) Gebühr in EUR 100 Erlass einer Duldungsverfügung nach § 1 Absatz 4 SchfHwG 100 bis 341 101 Bestellung als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin / bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gemäß § 10 Absatz 1 SchfHwG 596 102 Aufhebung der Bestellung nach § 12 SchfHwG 102.1 Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 SchfHwG 72 102.2 Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 SchfHwG 181 bis 2 799 102.3 Aufhebung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 SchfHwG 142 103 Anordnung zur vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben eines anderen Bezirks nach § 11 Absatz 3 SchfHwG 72 bis 85 104 Verfügung von Sicherungsmaßnahmen nach § 14 Absatz 2 SchfHwG 63 bis 262 105 Erlass eines Bescheides zur Feststellung der rückständigen Gebühren und Auslagen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 SchfHwG 28 bis 199 106 Überprüfungen nach § 21 Absatz 1 SchfHwG 106.1 Überprüfungen ohne wesentliche Pflichtverletzungen kostenfrei 106.2 Überprüfungen mit Feststellung von wesentlichen Pflichtverletzungen 114 bis 967 zuzüglich der angefallenen Fahrtkosten für die Behörde 107 Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Absatz 3 SchfHwG 109 bis 1 021 108 Erlass des Zweitbescheides nach § 25 Absatz 2 SchfHwG 100 bis 341 109 Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG 141 bis 283
Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, GebührensätzeFür Amtshandlungen beim Vollzug des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:
Auslagen
§ 2 AuslagenAuslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen mit der Gebühr abgegolten.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.