Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Hufbeschlaggesetz Vom 3. Februar 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2009
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2009, 219
Aufgrund des § 8 Absatz 4 erster Halbsatz des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) verordnet die Landesregierung:
Zuständige Behörde
§ 1 Zuständige BehördeZuständige Behörde für den Vollzug des Hufbeschlaggesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshufbeschlagzuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 256) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.