Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hütter Klosterteiche“ Vom 1. November 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 01.11.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2005, 555
Aufgrund des § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326) geändert worden ist, sowie des § 13 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:
Erklärung zum Naturschutzgebiet
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Die im Bereich der Kühlung südöstlich der Stadt Bad Doberan gelegene Teichkette im Hütter Wohld wird mit den angrenzenden Waldbereichen in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Hütter Klosterteiche“ in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen. (3) Im Naturschutzgebiet befinden sich Biotope im Sinne des Anhangs I und Arten im Sinne des Anhangs II der Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7). Es ist vollständig Bestandteil des über den Geltungsbereich des Naturschutzgebietes hinausgehenden und an die Europäische Kommission gemeldeten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hütter Wohld und Kleingewässerlandschaft westlich Hanstorf“ (DE 1937-301).
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 58 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Bartenshagen-Parkentin in der Gemarkung Parkentin, Flur 4, der Gemeinde Hohenfelde in der Gemarkung Ivendorf, Flur 1 sowie der Gemeinde Hanstorf in der Gemarkung Hastorf, Flur 2 im Landkreis Bad Doberan.(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet. (3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet. Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze sind die Gebietsgrenzen durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen (Pfeilspitze auf der Grenze) versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium, oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim - Landkreis Bad Doberan - Der Landrat - August-Bebel-Straße 3 18209 Bad Doberan, - Amt Bad Doberan-Land - Der Amtsvorsteher - Kammerhof 3 18209 Bad Doberan, - Amt Satow - Der Amtsvorsteher - Heller Weg 2a 18239 Satow, - Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Schutzzweck
§ 3 Schutzzweck(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Pflege und Entwicklung einer bereits im Mittelalter durch Mönche innerhalb eines stark reliefierten Geländes angelegten Teichkette sowie der sich unmittelbar daran anschließenden floristisch und faunistisch bedeutsamen Lebensräume. Durch die Begrenzung der Nutzung der Fischteiche auf die bisher ausgeübte traditionelle Bewirtschaftungsform sowie den Erhalt der Lebensraumvielfalt sind die an diese Gegebenheiten gebundenen, im Gebiet vorhandenen Artengemeinschaften zu erhalten und zu fördern. Das Naturschutzgebiet dient insbesondere: - dem Erhalt der Teiche mit typischer Schwimmblatt- und Wasserpflanzenvegetation durch die Sicherung oder Wiederherstellung eines für die zu schützenden Lebensgemeinschaften, insbesondere hinsichtlich der Rotbauchunke und der Teichbodengesellschaften, optimalen Wasserstandes und durch die Minimierung von Nährstoffeinträgen sowie dem Schutz der Uferbereiche, - dem Erhalt der Struktur, der Gewässerqualität und des Wasserdargebots der Kanbeck sowie dem Schutz der Uferbereiche als Lebensraum geschützter Tier- und Pflanzenarten sowie als Quelle für die Teichanlage, - dem Schutz, der Pflege und Entwicklung der im südlichen Bereich des Naturschutzgebietes liegenden artenreichen Nasswiesen als Pufferzone zur Kanbeck sowie als Standort einer Vielzahl gefährdeter Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften, - dem Erhalt der rotbuchendominierten Laubwaldbereiche durch die Begünstigung und Förderung natürlicher Bestandsstrukturen mit hohen Altbaum- und Totholzanteilen und der Naturverjüngung, - dem Erhalt der Bruchwälder mit Bach- und Quellhorizonten durch Erhalt oder Wiederherstellung der natürlichen Quelltätigkeit und Überflutungsdynamik sowie durch Förderung na türlicher Bestandsstrukturen mit hohen Altbaum- und Totholzanteilen und der Naturverjüngung, - der Erhaltung der überregional bedeutsamen Populationen der Rotbauchunke und des Laubfrosches, - der Sicherung und Förderung der Habitate und Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Fledermausarten, der Fische und Rundmäuler, des Edelkrebses und zahlreicher Vogelarten. (2) Das Naturschutzgebiet dient darüber hinaus dem Erhalt der Biotope von gemeinschaftlichem Interesse „Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, „Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“, „Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“ und „Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus exelsior“ (prioritäres Biotop) entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1 sowie dem Schutz der Vorkommen von Rotbauchunke, Kammmolch, Bachneunauge und Mopsfledermaus als Arten von gemeinschaftlichem Interesse sowie der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1, auf die diese Arten angewiesen sind.
Verbote
§ 4 VerboteIn dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes gemäß § 1 Abs. 3 in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen, 2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberfläche zu verändern, 3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern, 4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern, 5. bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen, 6. Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserstände führen können, sowie Stoffe einzuleiten oder einzubringen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen, 7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, 8. wildlebende Tiere zu töten, zu fangen, zu verletzen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln, 9. zu zelten, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Modellboote zu betreiben, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, 10. außerhalb der in der Abgrenzungskarte gemäß § 2 Abs. 3 mit einer Wellenlinie dargestellten Badestelle am „Haferteich“ zu baden, 11. Hunde frei laufen zu lassen, 12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern oder Kutschen zu befahren oder in ihm zu reiten, 13. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich von Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken, 14. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren oder zu tauchen, 15. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, 16. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm, Arzneimittel, Desinfektionsmittel oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung jeder Art aufzubringen, einzubringen, zu lagern oder abzulagern, 17. mineralische oder organische Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen oder aufzubringen, 18. Ödland oder Dauergrünland umzubrechen oder eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen, 19. Erstaufforstungen vorzunehmen, 20. nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anzubauen, 21. die Bruchwaldbereiche in einer anderen Form als mittels Einzelstammentnahme bei Frost mit höchstens 30 Festmeter je Hektar und Jahrzehnt zu nutzen, 22. die Abteilung 1169 a 5 des Reviers Ivendorf forstlich zu nutzen, 23. Horst- oder Höhlenbäume zu entnehmen, 24. Maßnahmen des Waldschutzes oder der Düngung ohne vorherige Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen, 25. Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen, 26. jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird, 27. Maßnahmen und Handlungen zur Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen wasserbaulichen Einrichtungen der Teichanlage ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen, 28. die Teiche über die Höhe der vorhandenen Staumarken anzustauen, 29. die Auswinterung von mehr als zwei Teichen jährlich vorzunehmen, 30. die Auswinterung der Teiche ohne einen wechselnden Rhythmus durchzuführen, 31. das Ablassen der Teiche, die ausgewintert werden sollen, nach dem 30. September vorzunehmen, 32. die Teiche oberhalb des unter Nummer 10 genannten „Haferteiches“ in einer anderen Form als der Femel-Wirtschaft ohne Zufütterung zu nutzen.
Zulässige Handlungen
§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten 1. nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 12, 13, 14 und 17 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung der fischereilichen Bewirtschaftung der Teiche in bisheriger extensiver Art und in bisherigem Umfang nach jährlicher Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass a) die Düngung ausschließlich mit Brand- oder Löschkalk erfolgt, b) für jeden Teich ein Teichbuch anzulegen ist, in dem unter Angabe des Datums Angaben zur Bespannung und zum Ablassen des Teiches, zu durchgeführten Wirtschaftsmaßnahmen, Fischbesatz, Abfischungsergebnis, eingesetzten Futtermitteln, wasserchemischen Parametern, Dammpflegemaßnahmen sowie besonderen Ereignissen und Beobachtungen zu dokumentieren sind; der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ist auf Verlangen Einblick in das Teichbuch zu gewähren, 2. nach § 4 Satz 3 Nr. 7, 12 und 13 bleibt die forstliche Bewirtschaftung der als Wald genutzten Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft, 3. nach § 4 Satz 3 Nr. 8, 11, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes, 4. nach § 4 Satz 3 Nr. 4, 7, 11, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; § 20 des Landesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt, 5. nach § 4 Satz 3 Nr. 1, 6, 7, 12, 13 und 14 bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und die Maßnahmen nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden, 6. nach § 4 Satz 3 Nr. 12 und 13 bleiben das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, 7. nach § 4 Satz 3 Nr. 11, 12, 13 und 14 bleiben Handlungen durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben, 8. nach § 4 Satz 3 Nr. 15 bleiben das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln, 9. nach § 4 Satz 3 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Gebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
Ausnahmen und Befreiungen
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Verboten und Geboten nach den §§ 4 und 5 hat die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zuzulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.(2) Von den Verboten und Geboten nach den §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder b) zu einer Verschlechterung des Zustandes des betroffenen Teiles von Natur und Landschaft führen würde oder 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (3) § 18 Abs. 1 bis 4 des Landesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 1 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde und die Höhe der Geldbuße bestimmen sich nach § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 25 und 26 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 4 Satz 3 Nr. 27 bis 32 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach § 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes „Hütter Klosterteiche“ vom 24. August 1999 (GVOBl. M-V S. 473) außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.