Gesetz zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Aufhebung gegenstandsloser Zustimmungsgesetze Vom 22. Oktober 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 22.10.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2019, 642
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die HochschulzulassungDem in Berlin am 21. März 2019 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag über die Hochschulzulassung zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Aufhebung Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung1Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V S. 164) wird aufgehoben, wenn er nach Maßgabe des Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 des am 21. März 2019 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrages über die Hochschulzulassung gegenstandslos geworden ist.
Artikel 3 Aufhebung Zustimmungsgesetz zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes2Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 565) wird aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der in Artikel 1 genannte Staatsvertrag nach seinem Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben3.(3) Das Außerkrafttreten des in Artikel 2 genannten Gesetzes wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.