Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HsLeistbVO M-V) Vom 28. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 28.01.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2005, 60
Ruhegehaltfähigkeit
§ 6 Ruhegehaltfähigkeit(1) Über die Ruhegehaltfähigkeit von befristet gewährten Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes entscheidet, soweit die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge von Mitgliedern der Hochschulleitung betroffen ist, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und im Übrigen die Hochschulleitung. (2) Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur höchstens für 1. insgesamt zwei vom Hundert der Inhaber von W 2- und W 3-Stellen bis zur Höhe von 31,9 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 2 und 37,1 vom Hundert des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe W 3,2. vier vom Hundert der Inhaber von W 3- Stellen bis zur Höhe von 46,2 vom Hundert des Grundgehalts und3. zwei vom Hundert der Inhaber von W 3- Stellen bis zur Höhe von 64,5 vom Hundert des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Die Anzahl der Inhaber von C 4- Stellen wird für die Dauer des Bezuges von Sonderzuschüssen nach Vorbemerkung Nummer 2 zur Bundesbesoldungsordnung C auf die in Satz 1 genannten Vomhundertsätze und die sich daraus ergebenden Stellenzahlen angerechnet.
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung der Hochschulen:
Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen
§ 1 Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen(1) Bei der Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, sind insbesondere die individuelle Qualifikation einschließlich Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Hochschulleitung entscheidet im Benehmen mit der Fachbereichsleitung. Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach Satz 1 können an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. (2) Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen nach Absatz 1 Satz 1 setzt voraus, dass der schriftlich erteilte Ruf an eine andere Hochschule oder das schriftliche Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn vorgelegt wird. (3) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 unberührt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung auf Antrag erfolgt.
Leistungsbezüge für besondere Leistungen
§ 2 Leistungsbezüge für besondere Leistungen(1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist auf Antrag des Betroffenen oder auf Vorschlag der Fachbereichsleitung zu entscheiden. Das Antragsverfahren ist zu formalisieren. Die Hochschulleitung entscheidet nach Stellungnahme der Fachbereichsleitung. (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 können im unmittelbaren Anschluss an einen mindestens fünfjährigen Zeitraum ununterbrochener, befristeter Gewährung unbefristet gewährt werden, wenn die bisherige Leistungsentwicklung die Annahme rechtfertigt, dass die Leistungen nicht wieder hinter das erreichte Niveau zurückfallen werden. Hierauf ist bei der Begründung der Entscheidung nachprüfbar einzugehen.Über die Teilnahme dieser Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen in besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet, soweit Leistungsbezüge von Mitgliedern der Hochschulleitung betroffen sind, das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und im Übrigen die Hochschulleitung. (3) Bei der Gewährung von Leistungsbezügen nach Absatz 1 ist zu gewährleisten, dass es sich bezogen auf das jeweilige Fach um besondere Leistungen handelt. Diese sollen sich auf mehrere Leistungsbereiche erstrecken. Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder die oder der Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie jeweils unentgeltlich ausgeübt werden. (4) Für die Feststellung der besonderen Leistungen können insbesondere berücksichtigt werden: 1. im Bereich der Forschunga) Publikationen und Herausgeberschaften,b) Drittmittel und Transferleistungen,c) Patente,d) Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Institute oder Arbeitsgruppen,e) Auszeichnungen,2. im Bereich der Lehrea) Auszeichnungen,b) Bewertungen von Lehrveranstaltungen und Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind,c) die Wahrnehmung mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben wie etwa die Vermittlung von Absolventen in eine berufliche Tätigkeit oder das Erarbeiten neuer Lehr- und Lernformen (z. B. e-learning),d) Durchführung fremdsprachlicher Lehrveranstaltungen,3. im Bereich der Kunsta) Erfolge in der künstlerischen Praxis, die im Zusammenhang mit der Hochschule stehen,b) die Mitwirkung in künstlerischen Beratungs- und Empfehlungsgremien in direktem Zusammenhang mit den Interessen der Hochschule und die Mitwirkung in Jurys,c) Wettbewerbserfolge Studierender, die von der Professorin oder dem Professor in diesem Fach betreut werden und4. im Bereich der wissenschaftlichen Weiterbildunga) die erfolgreiche Konzeption von Programmen und Veranstaltungen zur wissenschaftlichen Weiterbildung und die erfolgreiche Durchführung solcher Programme und Veranstaltungen,b) Auszeichnungen und Ergebnisse von Evaluationen sowie5. im Bereich der Nachwuchsförderunga) die Leitung von Graduiertenkollegs und ähnlichen Einrichtungen,b) besondere Initiativen zur sonstigen Nachwuchsförderung undc) besondere Leistungen in der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Für den Bereich der Lehre gibt die Studiendekanin oder der Studiendekan eine eigene Stellungnahme ab. (5) Die Hochschulleitung hat zu gewährleisten, dass mindestens 25 vom Hundert der Leistungsbezüge für Leistungsbezüge nach Absatz 1 verwendet werden.
Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben
§ 3 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes werden den Hochschulleiterinnen und Hochschulleitern, den hauptamtlichen Professorinnen und Professoren, die der Hochschulleitung angehören sowie den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern gewährt. Für die Wahrnehmung weiterer Funktionen oder besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Leistungsbezüge nach Satz 1 gewährt werden. Diese können für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben ganz oder teilweise abhängig vom Erreichen von Zielvereinbarungen vereinbart werden. (2) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
Forschungs- und Lehrzulagen
§ 4 Forschungs- und LehrzulagenDie Hochschulleitung gewährt als Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 16 des Landesbesoldungsgesetzes die von Drittmittelgebern ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehenen, bestimmten Mittel, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Satzungen der Hochschulen
§ 5 Satzungen der HochschulenDie Hochschule regelt in einer Satzung das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen. In der Satzung ist vorzusehen, dass die Wirkungen der getroffenen Regelungen spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüft werden.
In-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.