Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2020 und eines Nachtrags zum Haushalt für das Haushaltsjahr 2021 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020) Vom 9. Dezember 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2020
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2020, 1354
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 9)[Red. Anm.: Neu gefasste Tabellen zur Anlage des Haushaltsgesetzes 2020/2021]
Artikel 1Das Haushaltsgesetz 2020/2021 vom 16. Dezember 2019 (GVOBl. M-V S. 767), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. April 2020 (GVOBl. M-V S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:(Änderungsanweisungen)
Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.(2) Die Bestimmungen des Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe b und c treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2020 in Kraft.(3) Die Bestimmungen des Artikels 1 Nummer 3, 4 Buchstabe a und 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.