Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommernfür die Haushaltsjahre 2026 und 2027 (Haushaltsgesetz 2026/2027) Vom 11. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2025, 738, ber. 2026 S. 227
Anlage zum Haushaltsgesetz 2026/2027Gesamtplan des Haushaltsplans 2026/2027 Teil I Haushaltsübersicht Teil II Finanzierungsübersicht Teil III Kreditfinanzierungsplan Teil IV Abweichung von der konjunkturellen Normallage
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Feststellung des Haushaltsplans
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 wird in Einnahmen und Ausgaben auf1. 12 147 279 300 Euro für das Haushaltsjahr 2026 und2. 12 181 198 500 Euro für das Haushaltsjahr 2027festgestellt.(2) Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen wird der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 auf1. 1 653 445 000 Euro für das Haushaltsjahr 2026 und2. 1 363 543 000 Euro für das Haushaltsjahr 2027festgestellt.
Drittfinanzierte Stellen und Stellen aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken"
§ 10 Drittfinanzierte Stellen und Stellen aus dem „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag der obersten Landesbehörden zusätzliche Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen oder derart ausgebrachte vorhandene Stellen wandeln, heben, senken oder entsprechende Stellenvermerkänderungen vornehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben von Dritten erstattet werden. Der Vermerk „künftig wegfallend“ wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Die so ausgebrachten oder geänderten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums im Rahmen des „Zukunftsvertrages Studium und Lehre stärken“ zusätzliche Stellen ausbringen oder derart ausgebrachte vorhandene Stellen wandeln, heben, senken und entsprechende Stellenvermerkänderungen vornehmen, wenn sichergestellt ist, dass die Finanzierung der Personalaufwendungen einschließlich Beihilfen, Versorgungslasten und Sozialabgaben gewährleistet ist. Die so ausgebrachten oder geänderten Stellen sind im nächsten Stellenplan in der Maßnahmegruppe 82 „Zukunftsvertrag Studium und Lehre stärken“ auszuweisen.
Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
§ 11 Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern(1) Eine Abweichung im Sinne von § 54 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme oder zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 5 Prozent oder mehr als 500 000 Euro führt. Satz 1 findet auf Beschaffungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zulässigen Kostenüberschreitungen auf 5 Prozent im Einzelfall begrenzt werden.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, in erhebliche Abweichungen nach Absatz 1 einzuwilligen. Für Baumaßnahmen kann das für Finanzen zuständige Ministerium seine Ermächtigung an die Staatlichen Bau- und Liegenschaftsämter übertragen. Der Finanzausschuss des Landtages ist unverzüglich über die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 zu informieren, wenn die Abweichung zu einer Kostenüberschreitung von mehr als 20 Prozent oder mehr als 2 000 000 Euro führt. Für die Berechnung der relativen Mehrkosten maßgeblich sind die Kosten der Gesamtmaßnahme.
Bewegliche Sachen und Grundstücke
§ 12 Bewegliche Sachen und Grundstücke(1) Die Wertgrenze nach § 63a Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 250 000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Bei der Veräußerung beweglicher Sachen dürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehende Nebenkosten bis zur Höhe von 9 Prozent der Verkaufserlöse von der Einnahme abgesetzt werden.(2) Die Wertgrenzen nach § 64 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern werden bei Erwerb auf 3 000 000 Euro, Veräußerung auf 2 000 000 Euro und Belastung auf 1 000 000 Euro im Einzelfall festgesetzt. Die Wertgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich bei Erwerb auf 10 000 000 Euro, Veräußerung auf 5 000 000 Euro und Belastung auf 3 000 000 Euro, wenn der Finanzausschuss des Landtages einwilligt.(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 4 und 6 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in folgenden Fällen zulassen:1. bei der grundbuchlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken,2. bei der Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Land-, Wasser- und Hafenflächen auf Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 5 des Bundeswasserstraßengesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, Eigentümer oder Nutzungsberechtigter hieran geworden ist,3. bei der Abgabe von landeseigenen Liegenschaften an die Kommunen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung als Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet auch ohne förmliche Ausweisung. Das Land räumt dabei den Kommunen die gleichen Vergünstigungen ein, die der Bund den Kommunen bei der Übernahme bundeseigener Liegenschaften zu diesem Zwecke einräumt,4. bei der Nutzung folgender Landesliegenschaften für vom Bund und Land gemeinsam oder vom Land allein finanzierte außeruniversitäre Forschungseinrichtungen:a) Leibniz-Institut für Atmosphärenphysik e.V. (IAP) an der Universität Rostock,b) Leibniz-Institut für Plasmaforschung und Technologie e.V. (INP), Greifswald,c) Leibniz-Institut für Katalyse e.V. (LIKAT) an der Universität Rostock,d) Fraunhofer-Institut für Graphische Datenverarbeitung (IGD), Rostock,e) Fraunhofer-Einrichtung für Großstrukturen in der Produktionstechnik (IGP), Rostock,f) Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen e.V., Rostock/Greifswald,g) an den Standorten Groß Lüsewitz und Malchow/Poel für die Genbank-Außenstelle „Nord“ des Instituts für Pflanzengenetik und Kulturpflanzenforschung Gatersleben,h) Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik (IEE), Kassel für die Errichtung von Klima-Messmasten, 5. bei der Nutzung landeseigener oder vom Land genutzter Parkplätze durch Besucher oder Landesbedienstete,6. bei der Übertragung sonstiger Liegenschaften auf der Grundlage des § 7 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, soweit sie für eine öffentliche Aufgabe entsprechend Artikel 21 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genutzt werden und auch die zukünftige Verwendung eine Übertragung an den neuen Träger erfordert,7. bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Studierendenwerke Greifswald und Rostock,8. bei der Nutzungsüberlassung der Landesliegenschaft Rostock, Flurbezirk II, Flur 9, Flurstück 3842/3, Bergstraße 7a an das Internationale Begegnungszentrum e.V. Rostock. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist befugt, die Ermächtigung über die Zulassung dieser Ausnahme auf die Universität Rostock zu übertragen,9. beim Abschluss von Kantinenpachtverträgen in landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaften und bei der Nutzung der in Landeseigentum befindlichen studentischen Verpflegungseinrichtungen durch die Studierendenwerke Greifswald und Rostock,10. bei der Überlassung von Liegenschaften an Theatergesellschaften mit Landesbeteiligung,11. bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Groß Lüsewitz für das „AgroBio Technikum“,12. bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Gemeinde Ahrenshoop für die Liegenschaft des Künstlerhauses Lukas in Ahrenshoop zwecks Fortführung der Nutzung als Künstlerhaus,13. bei der Nutzung des Forschungsschiffes „MARIA S. MERIAN“ durch das Zentrum für Meeres- und Klimaforschung am Institut für Meereskunde der Universität Hamburg,14. bei der Nutzung von Sammlungsgegenständen des Archäologischen Landesmuseums durch die Stiftung Pommersches Landesmuseum,15. bei der Nutzungsüberlassung betriebsnotwendiger Grundstücke und grundstücksgleicher Rechte zugunsten der Universitätsmedizin Greifswald (Teilkörperschaft der Universität Greifswald) sowie der Universitätsmedizin Rostock (Teilkörperschaft der Universität Rostock),16. bei der Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten der Landesvertretung Mecklenburg-Vorpommern beim Bund an Dritte für die Durchführung von im Landesinteresse stehenden Veranstaltungen,17. bei der Nutzungsüberlassung im Landeseigentum befindlicher Flächen und Räume für im Landesinteresse liegende nichtkommerzielle Veranstaltungen von Landes- und Bundesbehörden, Kommunen und Landkreisen des Landes sowie ihrer Einrichtungen. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist befugt, die Ermächtigung über die Zulassung von Ausnahmen auf andere Landesbehörden und -einrichtungen zu übertragen,18. bei der Übertragung oder Überlassung von entbehrlichen Landesliegenschaften an Kommunen oder kommunale Wohnungsunternehmen zu Zwecken des sozialen Wohnungsbaus. Maßgeblich für die Wertgrenzen gemäß Absatz 2 ist der gutachterlich ermittelte Verkehrswert. Für die zweckgebundene Bereitstellung von Landesliegenschaften wird ein Abschlag von 50 Prozent auf den gutachterlich ermittelten Verkehrswert gewährt. Bei anteiliger Zweckbindung und -verwendung wird der Abschlag nur anteilig gewährt. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Bestellung von Erbbaurechten. Bei einem Verkehrswert von mehr als 250 000 Euro bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen,18a. bei der Bestellung von Erbbaurechten zugunsten von Kommunen, Landkreisen, und deren Unternehmen zum Zwecke der Schaffung kommunaler Infrastruktur. Hierzu gehören insbesondere Schulen, Sportplätze und Gemeindezentren sowie die Neuschaffung fusionsbedingter Verwaltungsstrukturen, soweit keine Förderung durch andere Förderprogramme erfolgt. Ausgenommen sind Einrichtungen mit kommerziellem Charakter, deren Kosten und Betrieb ganz oder teilweise refinanziert werden. Maßgeblich für die Wertgrenzen gemäß Absatz 2 ist der gutachterlich ermittelte Verkehrswert. Möglich ist ein Abschlag von maximal 50 Prozent auf den gutachterlich ermittelten Verkehrswert. Bei einem Verkehrswert von mehr als 250 000 Euro bedarf es der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen,18b. bei der Nutzungsüberlassung der landeseigenen Liegenschaft „Berufsschulzentrum Nord“, Lindenstraße 15 und Amselweg 3 in Zierow, an den Landkreis Nordwestmecklenburg,19. bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken zugunsten der Gut Dummerstorf GmbH soweit die Grundstücke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen und 40 Prozent der vom Gut zu zahlenden Pacht nicht unterschritten werden,20. bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen am Standort Bantin für den Betrieb des Bienenzuchtzentrums Bantin durch den Landesverband der Imker Mecklenburg-Vorpommern e. V.,21. bei der Übertragung oder Überlassung einer landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaft oder der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Helmholtz-Institute for One Health (HIOH) für die Errichtung und den Betrieb eines Helmholtz-Instituts in Greifswald,22. bei der Überlassung von Liegenschaften zur Wahrnehmung der Aufgabe der Luftrettung für die Dauer der öffentlich-rechtlichen Übertragung vom Land auf einen anderen Träger,23. bei der vollständigen oder teilweisen Überlassung oder Übertragung der Landesliegenschaft „Schlossberg-Areal“ Neustrelitz an die Stadt Neustrelitz,24. bei der Nutzung der im Landeseigentum befindlichen Flächen in der Region des Thünenmuseums in Tellow, Warnkenhagen, im Rahmen des vom Fraunhofer-Institut für Graphische Datenverarbeitung IGD begleiteten Projekts „Innovations-Gut von Thünen“,25. bei der Eigentumsübertragung, Nutzungsüberlassung oder dinglichen Belastung von Vermögensgegenständen zum Zweck der Errichtung oder des Betriebes von Mobilfunkinfrastrukturen. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem für Infrastrukturangelegenheiten zuständigen Ministerium Durchführungsbestimmungen zu erlassen,26. bei der Bestellung von Erbbaurechten an entbehrlichen Landesliegenschaften zugunsten der Landeskirche, Kirchengemeinden oder Kirchenkreise im Land, sofern diese Liegenschaften mindestens seit 1990 ununterbrochen für kirchliche Zwecke verwendet werden. Diese Regelung gilt auch im Falle einer Übereignung oder Nutzungsüberlassung,27. bei der Nutzungsüberlassung zum Zweck der Errichtung sowie des Betriebs von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur,28. bei der Nutzungsüberlassung oder Bestellung eines Erbbaurechts zum Zwecke der Unterbringung Geflüchteter und Asylsuchender,29. bei der Übertragung oder Überlassung einer landeseigenen oder vom Land genutzten Liegenschaft oder der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Helmholtz-Zentrum Dresden-Rossendorf e.V.,30. bei der Nutzungsüberlassung des Maschinenhauses der Schlossanlage Wiligrad an den Kunstverein Wiligrad e. V., sofern das für Kultur zuständige Ministerium den Verein fördert.(4) Abweichend von § 63 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und unabhängig von den in Absatz 2 genannten Wertgrenzen können Grundstücke, deren Erwerb zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung vom 30. Oktober 2014 erforderlich sind, sowohl für Maßnahmen an Gewässern I. Ordnung als auch an Gewässern II. Ordnung erworben werden. Einer gesonderten Zustimmung des Landtages bedarf es nicht. Als absehbare Zeit im Sinne des § 63 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gilt der gesamte Zeitraum der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der Fassung vom 30. Oktober 2014 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik. Soweit Grundstücke nach Satz 1 für Maßnahmen der Gewässerentwicklung an Gewässern II. Ordnung erworben werden, sind diese an die Kommunen, andere Träger der entsprechenden wasserwirtschaftlichen Vorhaben oder, wenn dies zur Umsetzung eines Vorhabens zweckmäßiger ist, an Dritte zu veräußern. Soweit das Eigentum an den nach Satz 1 erworbenen Grundstücken nicht mehr erforderlich ist, sollen diese Grundstücke veräußert werden.(5) Abweichend von § 63 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und unabhängig von den in Absatz 2 genannten Wertgrenzen können Grundstücke der GLÖZ2-Kulisse erworben werden, wenn absehbar ist, dass diese durch Wasserstandsanhebungen zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes beitragen können. Sobald die Wasserstandsanhebung durch Dritte erfolgt, wird im Rahmen der Umsetzung die Fläche an diesen veräußert und die Wasserstandsanhebung grundbuchrechtlich gesichert.(6) Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie unabhängig von den in Absatz 1 und 2 genannten Wertgrenzen dürfen Kulturgüter aus den Sammlungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern an legitimierte frühere Eigentümer oder deren Erben ohne oder mit verminderter Gegenleistung zurückgegeben werden, soweit eine unrechtmäßige Eigentumsentziehung festgestellt wurde.
Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten Datenverarbeitung
§ 13 Überlassung von Datenbeständen und Programmen der automatisierten DatenverarbeitungNach § 63 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird zugelassen, dass in Landesdienststellen vorhandene Datenbestände und von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an andere Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sonderregelungen im Rahmen einer Verbundentwicklung sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Bürgschafts- und andere Verträge
§ 14 Bürgschafts- und andere Verträge(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der Wirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern, einschließlich der Werften, Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 2 100 000 000 Euro nicht übersteigen. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Förderung der Finanzierung des Baus von Schiffen und Konverterplattformen auf den Werften in Mecklenburg-Vorpommern richtet sich nach den Regelungen des Werftenförderungsgesetzes vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 720), in der jeweils geltenden Fassung; insbesondere sind die dort festgelegten Obergrenzen einzuhalten.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium zur Förderung mittelständischer Unternehmen1. Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen sowie2. Rückgarantien gegenüber Beteiligungsgarantiegesellschaftenbis zur Gesamthöhe von 460 000 000 Euro in solchen Fällen zu übernehmen, in denen anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind. Rückgarantien nach Satz 1 Nummer 2 können darüber hinaus unter Anrechnung auf den Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 bis zu weiteren 200 000 000 Euro übernommen werden.(3) Das für Bau zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung des Wohnungswesens bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.(4) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 250 000 000 Euro für die auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Kommunalen Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern zu übernehmen.(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Bürgschaften bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro für die gemäß § 3 Absatz 1 Buchstabe c des Kommunalen Ausgleichsfondsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 46), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166, 179) geändert worden ist, auf dem Kapitalmarkt aufzunehmenden Mittel des Sondervermögens zu übernehmen.(6) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen einschließlich Rückbürgschaften gegenüber Kreditgarantieeinrichtungen bis zur Gesamthöhe von 140 000 000 Euro zur Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen zu übernehmen, wenn die Unternehmen ausreichende Sicherheiten für Kredite nicht bieten können oder anderweitige Finanzierungshilfen nicht zu erreichen sind.(7) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, Freistellungen von der ökologischen Altlastenhaftung nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, im Rahmen veranschlagter Mittel zu erteilen.(8) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird über Absatz 7 hinaus ermächtigt, in den Fällen, die von dem Generalvertrag über die abschließende Finanzierung der ökologischen Altlasten in Mecklenburg-Vorpommern zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 20. Dezember 2002 erfasst werden, Freistellungen bis zur Gesamthöhe von 166 000 000 Euro zu erteilen.(9) Das Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt wird ermächtigt, zugunsten der EVN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH und der Zwischenlager Nord GmbH im Rahmen der von diesen für den Betrieb der Landessammelstelle Mecklenburg-Vorpommern zu erbringenden Deckungsvorsorge (§§ 1, 3 und 8 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118)), Freistellungen insgesamt bis zur Höhe von 7 000 000 Euro zu erteilen.(10) Das für Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 40 000 000 Euro zur Absicherung der dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, den Hochschulen, den Staatlichen Schlössern, Gärten und Kunstsammlungen Mecklenburg-Vorpommern und anderen Kultureinrichtungen sowie den vom für Kultur zuständigen Ministerium institutionell geförderten Stiftungen (Zuwendungsempfängern) überlassenen Leihgaben abzugeben.(11) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium zur Förderung von sozialen und kulturellen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften oder Rückbürgschaften bis zur Gesamthöhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.(12) Auf die Höchstbeträge der Absätze 1 bis 12 werden jeweils die Inanspruchnahmen aus Vorjahren aufgrund der entsprechenden Vorjahresermächtigungen angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit es in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Soweit in den Fällen der Absätze 1 bis 12 das Land ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf die Höchstbeträge nicht mehr anzurechnen. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Vor dem 7. Juni 2013 zur Förderung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern ausgegebene Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen sowie die aus diesen resultierenden Inanspruchnahmen werden nicht auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 angerechnet.(13) Über die Übernahme von Bürgschaften, Gewährleistungen und sonstiger Sicherheitsleistungen sowie die Erteilung von Freistellungen nach den Absätzen 1 bis 12 ist der Finanzausschuss des Landtages jährlich zu unterrichten.(14) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Aufsichtsratsmitgliedern von Gesellschaften, an denen das Land mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, Haftungsfreistellungen bezogen auf ihre Aufsichtsratstätigkeit zu gewähren, sofern die betreffenden Aufsichtsratsmitglieder auf Veranlassung des Landes dem Aufsichtsrat angehören und nicht unter § 76 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 154, 183) geändert worden ist, fallen. Die Ermächtigung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf Mitglieder von entsprechenden Aufsichtsgremien bei Anstalten und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 ist begrenzt auf eine Gesamthöhe von 100 000 000 Euro. Eine Haftungsfreistellung für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, ist ausgeschlossen.(15) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium und mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages Erklärungen zur Gewährträgerschaft im Zusammenhang mit der Übertragung von Naturschutzflächen des Bundes (Nationales Naturerbe) an Dritte bis zur Gesamthöhe von 15 000 000 Euro abzugeben.(16) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium Garantieerklärungen bis zur Gesamthöhe von 2 500 000 Euro zur Absicherung des Betriebes von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 1 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung abzugeben.(17) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium gegenüber der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH eine Mietgarantieerklärung bis zur Gesamthöhe von 2 300 000 Euro im Zusammenhang mit der Anmietung weiterer Gebäude durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. in Gülzow abzugeben.(18) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium gegenüber der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH eine Mietgarantieerklärung bis zur Gesamthöhe von 5 100 000 Euro im Zusammenhang mit der Anmietung des Laborgebäudes AgroBio Technikum in Groß Lüsewitz durch die LMS Agrarberatung GmbH abzugeben.(19) Das Ressort, das die Gesellschafterrechte bei der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten Mecklenburg-Vorpommern mbH ausübt, wird ermächtigt, zugunsten der Gesellschaft für Abfallwirtschaft und Altlasten Mecklenburg-Vorpommern mbH im Hinblick auf die Absicherung von Verpflichtungen der Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH eine Patronatserklärung abzugeben.(20) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, zur Finanzierung von Bauinvestitionen an den Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern Garantieerklärungen bis zu Gesamthöhe von 800 000 000 Euro abzugeben. Vor Abgabe der ersten Garantieerklärung für eine Baumaßnahme mit einem Gesamtvolumen von über 100 000 000 Euro, ist die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages einzuholen.
Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltsgesetzes
§ 15 Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des LandesforstanstaltsgesetzesDie Wertgrenze nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstanstaltsgesetzes in der Bekanntmachung vom 11. August 2021 (GVOBl. M-V S. 1266), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVOBI. M-V S. 400, 407) geändert worden ist, wird für die Haushaltsjahre 2026 und 2027 auf 1 000 000 Euro festgelegt.
Verbindlichkeit von Erläuterungen
§ 16 Verbindlichkeit von ErläuterungenErläuterungen zu einzeln veranschlagten Investitionsmaßnahmen sowie zu allen kw-Beträgen sind verbindlich. Erläuterungen zu Baumaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 1 000 000 Euro im Einzelfall und zu Beschaffungsmaßnahmen mit Ausgaben von mehr als 175 000 Euro im Einzelfall, bei denen die Zweckbestimmung im Haushaltsplan nur allgemein angegeben wird, während die Einzelmaßnahmen in den Erläuterungen aufgezählt sind, sind innerhalb des Gesamtansatzes hinsichtlich der genannten Maßnahmen, nicht aber hinsichtlich der Beträge verbindlich. § 11 bleibt unberührt.
Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen
§ 17 Komplementärfinanzierung und sonstige Ermächtigungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zusätzliche, von Stellen außerhalb der Landesverwaltung für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellte Mittel maximal bis zur gleichen Höhe durch Mittel des Landes zu ergänzen. Diese Ermächtigung gilt auch für das Eingehen von Verpflichtungen zulasten von Folgejahren, soweit Mittel von Stellen außerhalb der Landesverwaltung rechtsverbindlich zugesagt worden sind. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 mit Gesamtausgaben von bis zu 50 000 Euro im Einzelfall ist abweichend von Satz 1 die Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages nicht erforderlich; der Finanzausschuss des Landtages ist nachträglich zu unterrichten. Die sich im laufenden Haushaltsjahr ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen zu decken.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien entsprechend den für den Einsatz der EU-Fonds maßgeblichen EU-Dokumenten haushaltsneutrale Einnahme- und Ausgabeumschichtungen vorzunehmen, Einnahme- und Ausgabeansätze anzupassen und erforderliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen, sofern die im Haushaltsplan vorgesehenen Verwendungszwecke oder Ansätze für EU-Mittel nicht umgesetzt werden können beziehungsweise um die noch zu spezifizierenden Maßnahmen zu untersetzen. Eine sich hieraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushaltes oder durch Mehreinnahmen zu decken.(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zur Förderung strukturbestimmender Unternehmen in Mehrausgaben und zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden, sofern die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel bei vorhandenen Titeln nicht ausreichen oder zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen neue Titel notwendig werden.(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien in notwendige Mehrausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch Tierseuchen, Hochwasser oder andere Naturkatastrophen sowie außergewöhnliche Notsituationen einzuwilligen, die durch Umschichtungen von Ausgaben beziehungsweise Verpflichtungsermächtigungen oder durch Mehreinnahmen gedeckt werden.(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministerien Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 über 3 000 000 Euro bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages.(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, haushaltsneutrale Umsetzungen von Mitteln zugunsten und zulasten sowie innerhalb des Kapitels 1216 „Staatliche Bau- und Liegenschaftsämter“ vorzunehmen.(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages Rechtsform- oder Organisationsänderungen in der Landesverwaltung vorzunehmen. Das für Finanzen zuständige Ministerium darf die notwendigen haushaltsneutralen Umsetzungen von Mitteln sowie Stellenplanänderungen vornehmen. Einmalige und dauerhafte mit der Umstrukturierung im Zusammenhang stehende Mehrausgaben sind durch Minderausgaben im jeweiligen Einzelplan zu decken.(8) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, für Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 7 sachlich zuständige Titel einzurichten und erforderliche Haushaltsvermerke auszubringen. Die Einwilligungen nach den Absätzen 1 bis 7 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen und Mehreinnahmen gelten als Änderungen des Haushaltssolls.(9) Die Überschüsse aus der Umweltlotterie BINGO stehen der Norddeutschen Stiftung für Umwelt und Entwicklung als Finanzhilfe zu. Die Finanzhilfen sind für Umwelt-, Naturschutz- und Entwicklungshilfe-Projekte einschließlich der zur Bewirtschaftung erforderlichen Verwaltungskosten zu verwenden. Unterschüsse werden mit Überschüssen verrechnet. Das Nähere ist durch das zuständige Fachministerium mit der Stiftung durch Vereinbarung zu regeln, insbesondere Nachweis und Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung sowie Rückforderung bei zweckwidriger Verwendung. Dem Landesrechnungshof ist ein Prüfungsrecht einzuräumen.(10) Abweichend von § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, Mittel zugunsten des Titels 1102 613.02 „Zuweisungen an Gemeinden und Landkreise aufgrund der Verpflichtung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben“ umzusetzen, wenn Aufgaben vom Land auf kommunale Aufgabenträger übertragen werden.(11) Die auf Einnahmetiteln verbuchten anteiligen Einnahmen aufgrund der Umsatzsteuer in Fällen von § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ermächtigen zu Ausgaben in entsprechender Höhe bei Titel 532.50.
Zusätzliche Umsatzsteuerbeträge
§ 17a Zusätzliche UmsatzsteuerbeträgeEinnahmen aus zusätzlichen Umsatzsteuerbeträgen, die der Bund den Ländern im Hinblick auf besondere Belastungen zur Verfügung stellt, gelten als Drittmittel im Sinne des § 37 Absatz 2 Buchstabe c der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
Entnahmen aus dem und Zuführungen an das Sondervermögen „Förderung der ...
§ 17b Entnahmen aus dem und Zuführungen an das Sondervermögen „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Finanzierung von Maßnahmen nach § 4 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ neue Titel einzurichten und mit den aus dem Sondervermögen „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ entnommenen Mitteln auszustatten sowie zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen auszubringen.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium dem Sondervermögen „Förderung der Universitätsmedizinen des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ weitere Mittel zuzuführen.
Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes
§ 18 Ermächtigung zur Änderung der Ansätze bei Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen des Bundes(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben1. „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“,2. „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“an die endgültig festgestellten Rahmenpläne anzupassen. Eine sich aus einer Anpassung ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushaltes oder durch Mehreinnahmen zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgaben „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ und „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Diese Anpassungen sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Fachministeriums bei Änderungen im Bundeshaushalt haushaltsneutrale Umschichtungen von Einnahme- und Ausgabeansätzen sowie Verpflichtungsermächtigungen für die Gemeinschaftsaufgaben nach Inkrafttreten des Bundeshaushalts vorzunehmen.(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium die Einnahme- und Ausgabeansätze sowie die Verpflichtungsermächtigungen für die Finanzhilfen des Bundes und deren Kofinanzierung zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie des sozialen Wohnungsbaus an die Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land anzupassen. Eine sich aus der Anpassung an die Verwaltungsvereinbarungen ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushaltes oder durch Mehreinnahmen zu decken. Bei einer Reduzierung der Bundesmittel für die Förderung städtebaulicher Maßnahmen sowie für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus sind die dafür veranschlagten Komplementärmittel des Landes gesperrt und in der Haushaltsrechnung als Einsparung nachzuweisen. Die Anpassungen nach Satz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Gemeinschaftsaufgaben und Finanzhilfen zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten und erforderliche Haushaltsvermerke auszubringen, wenn dies zur Anpassung an die endgültig festgestellten Rahmenpläne, den geänderten Bundeshaushalt oder die Verwaltungsvereinbarung erforderlich ist.
Weitergeltung von Bestimmungen
§ 19 Weitergeltung von BestimmungenDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter.
Kreditermächtigungen
§ 2 Kreditermächtigungen(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben1. für das Haushaltsjahr 2026 Kredite bis zur Höhe von 279 039 733 Euro aufzunehmen,2. für das Haushaltsjahr 2027 Kredite bis zur Höhe von 279 039 733 Euro aufzunehmen.Entsprechend § 18 Absatz 2 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird festgestellt, dass für das Haushaltsjahr 2026 und für das Haushaltsjahr 2027 keine Abweichung von der konjunkturellen Normallage erwartet wird.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Kredite aufnehmen1. zur Anschlussfinanzierung fällig werdender Kredite, deren Höhe sich aus Nummer 1.2 des Kreditfinanzierungsplans (Teil III des Gesamtplans) ergibt,2. in Höhe des Betrages, in dem die Anschlussfinanzierung fällig gewordener Kredite in den Vorjahren aus Kassenbeständen sichergestellt worden ist. Die Höhe des Betrages ergibt sich aus der Differenz zwischen fortgeschriebener haushalterischer Verschuldung und fundierter Verschuldung im Haushaltsjahr und3. zur Marktpflege für Emissionen des Landes, soweit die Ausgaben für Ankäufe die Einnahmen aus Wiederverkäufen übersteigen.Kredite können des Weiteren aufgenommen werden1. zur vorzeitigen Tilgung von Schulden und2. zur Tilgung von kurzfristigen Krediten,wenn und soweit diese wegen ihrer Unvorhersehbarkeit im Kreditfinanzierungsplan nicht enthalten sind.(3) Die Entwicklung der fundierten Verschuldung, der internen Ausleihungen bei Liquiditätspositionen sowie der haushalterischen Verschuldung sind in der Haushaltsrechnung für jedes Haushaltsjahr gesondert auszuweisen.(4) Im Rahmen der Finanzierung am Kreditmarkt können auch ergänzende Vereinbarungen getroffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.(5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.(6) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zur Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zu 12 Prozent des nach § 1 Absatz 1 hinsichtlich Einnahmen und Ausgaben für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufnehmen.(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, der Universitätsmedizin Greifswald (Teilkörperschaft der Universität Greifswald) sowie der Universitätsmedizin Rostock (Teilkörperschaft der Universität Rostock) für die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Die Obergrenze der zinsfreien Kassenverstärkungskredite eines Geschäftsjahres für die jeweilige Universitätsmedizin wird auf den Umfang eines Zweimonatsbetrages der jeweils bestätigten regelmäßigen Einnahmen begrenzt. Die regelmäßigen Einnahmen ergeben sich aus den Erlösen nach den Nummern 1 bis 4a der Anlage 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311, 3333) geändert worden ist. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann eine höhere Obergrenze festsetzen. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium sowie den Universitätsmedizinen Greifswald und Rostock. Der Finanzausschuss des Landtages ist zu unterrichten.(8) Mehreinnahmen aus Steuern und Bundesergänzungszuweisungen sowie sonstige tatsächliche Haushaltsverbesserungen, die zu einem positiven Saldo zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen und den tatsächlich geleisteten Ausgaben führen würden, sind zur zusätzlichen Schuldentilgung, zur Bildung von Rücklagen, für Zuführungen an das Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ und für Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Landes Mecklenburg-Vorpommern“ zu verwenden, soweit sie nicht zur Deckung unabweisbarer Mehrausgaben in dem laufenden Haushaltsjahr benötigt werden. Zur Begrenzung der Neuverschuldung oder Verhinderung eines Fehlbetrages können Rücklagen aufgelöst werden.(9) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern (Landesforstanstalt) für die Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen zinsfreie Kassenverstärkungskredite zu gewähren. Die Obergrenze der zinsfreien Kassenverstärkungskredite eines Geschäftsjahres wird auf den Umfang eines Dreimonatsbetrages der Umsatzerlöse gemäß dem letzten durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigten Jahresabschluss der Landesforstanstalt begrenzt. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann eine höhere Obergrenze festsetzen. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten, wenn eine höhere Obergrenze festgesetzt worden ist.
Inkrafttreten
§ 20 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.EU-Rechtsakte:Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22. Dezember 2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101 vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist.
Betragsgrenze nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a und § 38 Absatz 1 Satz 2 der ...
§ 3 Betragsgrenze nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a und § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 2 Buchstabe a der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 1 500 000 Euro festgesetzt.(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird auf 3 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 1 500 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
Haushaltswirtschaftliche Sperren
§ 4 Haushaltswirtschaftliche Sperren(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.(2) Zur Einhaltung des Verbots der Nettoneuverschuldung nach Artikel 65 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit § 18 Absatz 1 und 2 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn zu erwarten ist, dass die tatsächlichen Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Grundgesetz unterhalb der Haushaltsplanansätze bleiben werden und daraus ein Fehlbetrag zum Ende des Haushaltsjahres resultieren wird. Der Finanzausschuss des Landtags ist zu unterrichten.
Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung
§ 5 Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung dürfen, auch ohne dass die Voraussetzungen von § 38 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern vorliegen, bei Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.(2) Einnahmen aus Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel bei den jeweiligen Titeln 427.01 „Beschäftigungsentgelte, Vergütungen, Honorare für nebenamtlich und nebenberuflich Tätige“ - einschließlich der entsprechenden Titel in Maßnahmegruppen - von der Ausgabe abgesetzt werden.
Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen
§ 6 Sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen(1) Zulasten von Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse dürfen auch Darlehen gewährt werden. Das für Finanzen zuständige Ministerium darf in diesen Fällen entsprechende Ausgabetitel für Darlehen einrichten.(2) Ausgaben und Verpflichtungen für Zuweisungen an Unternehmen, an denen Mecklenburg-Vorpommern beteiligt ist, und für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht vom für Finanzen zuständigen Ministerium gebilligt ist. Die Aufhebung der Sperre erfolgt nach Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans durch das für Finanzen zuständige Ministerium. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Finanzausschusses des Landtages, wenn die Zuweisungen beziehungsweise Zuwendungen des Landes den Betrag von 250 000 Euro im Haushaltsjahr überschreiten. Abweichend davon wird das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, bereits vor der Billigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans die Sperre bis zur Höhe von 50 Prozent des jeweils vorgesehenen Haushaltsansatzes aufzuheben, soweit dies zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Zuwendungsempfängers erforderlich ist.(3) Die Erläuterungen zu Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen für Arbeitnehmer verbindlich. Die Wertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Das jeweils zuständige Ressort wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, die Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenübersichten geändert werden.(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit Arbeitszeitkonten oder Wertguthaben in den jeweiligen Kapiteln Titel für die Buchung von Ausgleichsbeträgen einzurichten sowie Absetzungen von den Ausgaben bei diesen Titeln zuzulassen.(5) Abweichend von § 37 Absatz 7 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sind im Einzelplan 12 Vorgriffe auf die nächstjährigen Bewilligungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zulässig, sofern der Betrag der im jeweiligen Titel ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung nicht überschritten wird.(6) Die zusätzlichen Einnahmen im Zusammenhang mit der Erstattung von Beihilfe- und Versorgungsausgaben durch Dritte dienen der anteiligen Deckung von Ausgaben für Abführungen an den Versorgungsfonds sowie für Beihilfe und Versorgung.(7) Ausgaben können auch geleistet werden für die angemessene Bewirtung bei Besprechungen, wenn Teilnehmer von einem anderen Dienstort an der Besprechung teilnehmen oder die Dauer der Besprechung eine Bewirtung angebracht erscheinen lässt. Auch im Zusammenhang mit besonderen dienstlichen Anlässen können in einem dem Anlass angemessenen Umfang Ausgaben geleistet werden. Nähere Regelungen trifft das für Finanzen zuständige Ministerium mit dem Bewirtschaftungserlass.
Deckungsfähigkeit
§ 7 Deckungsfähigkeit(1) Über die Regelung des § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern hinaus sind1. gegenseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Titel 981.55,2. gegenseitig deckungsfähig innerhalb der Einzelpläne die Ausgaben der Gruppen 511 bis 547 mit Ausnahme der Gruppe 529; das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, neue Titel einzurichten, soweit ein gesonderter Nachweis erforderlich ist.Nicht deckungsfähig sind alle Ausgabeermächtigungen aufgrund zweckgebundener Einnahmen. Nicht deckungsfähig sind ferner alle innerhalb von Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben mit in Titeln außerhalb derselben Maßnahmegruppen veranschlagten Ausgaben mit Ausnahme der Maßnahmengruppe 95 „Nachwuchs“. Die Sätze 1 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als in speziellen Haushaltsvermerken keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nummer 2 zu erlassen.(2) Im Einzelplan 12 sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 7 und der Hauptgruppe 8. Daneben sind im Kapitel 1216 die Ausgaben der Gruppe 519 einseitig zulasten der Ausgaben der Hauptgruppe 7 bis zur Höhe von 2 000 000 Euro mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums deckungsfähig.
Besetzung von Stellen
§ 8 Besetzung von Stellen(1) Abweichend von § 49 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen innerhalb der einzelnen Kapitel besetzbare Stellen bei Bedarf wie folgt besetzt werden:1. Stellen mit mehreren Teilzeitbeschäftigten und2. eine Planstelle mit einer anderen Kraft.Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu Satz 1 Nummer 1 und 2 zu erlassen.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können innerhalb eines Einzelplans Stellen kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden. Die Zahl der nach Satz 1 in Anspruch genommenen Stellen darf 5 Prozent der Gesamtstellenzahl des jeweiligen Einzelplans, maximal jedoch 50 Stellen, nicht übersteigen. Das für Finanzen zuständige Ministerium ist zu unterrichten. Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Abweichungen von den Einschränkungen nach Satz 2 zulassen. Über den weiteren Verbleib dieser Stellen ist mit dem nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. Der Finanzausschuss des Landtages ist jährlich zu unterrichten.(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Absatzes 2 können im Einzelplan 13 Planstellen der Besoldungsordnungen W und C des Kapitels 1372 zugunsten des Kapitels 1371 und des Kapitels 1374 zugunsten des Kapitels 1373 in Anspruch genommen werden.(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und des Absatzes 2 können im Einzelplan 07 wie folgt kapitelübergreifend in Anspruch genommen werden:1. Stellen für Lehrkräfte und für Lehramtsanwärter und -referendare innerhalb der Kapitel 0751 bis 0756,2. mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bis zu 25 Stellen für Lehrkräfte zugunsten der Kapitel 0701 und 0758, wenn damit eine entsprechende Entlastung der Lehrkräfte an Schulen von Verwaltungsaufgaben oder eine Förderung von Projekten zur Fortentwicklung des Schulsystems verbunden ist,3. bis zu 10 Stellen für Lehrkräfte der Kapitel 0751 bis 0757 zur Umsetzung der Inklusionsstrategie des Landes zugunsten des Kapitels 0758,4. mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bis zu 3 Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 Maßnahmegruppe 60 (Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) für den Bereich der Rahmenplanarbeit und der Erarbeitung von Prüfungsaufgaben sowie für den Aufgabenpool bei der Kultusministerkonferenz,5. Stellen für Lehrkräfte zugunsten der Kapitel 0701 und 0750 für die Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen für die Schulen des Landes,6. bis zu 21 Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 Maßnahmegruppe 60 (Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) und bis zu 2 Stellen für Lehrkräfte zugunsten des Kapitels 0701 jeweils für den quantitativen und qualitativen Ausbau der Seiteneinsteigerausbildung,7. bis zu 25 Stellen für Lehrkräfte zugunsten der Kapitel 0701, 0701 Maßnahmegruppe 60 (Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern) und 0758 für Einzelmaßnahmen zur evidenzbasierten Schul- und Unterrichtsentwicklung.Über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen dieses Absatzes ist das für Finanzen zuständige Ministerium zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu unterrichten.(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, zur Vermittlung von Beschäftigten oder für Projekte zur Verwaltungsmodernisierung, Digitalisierung oder Geschäftsprozessoptimierung1. Personalausgaben und gegebenenfalls erforderliche Sachmittel einzelplanübergreifend umzusetzen,2. Stellen einzelplanübergreifend umzusetzen, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Ressorts besteht.Die Stellenänderung ist im nächsten Stellenplan auszuweisen.(6) Abweichend von § 49 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern dürfen1. Stellen für die Dauer der Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung und für die Dauer der Elternzeit sowie für die Dauer der unmittelbar angrenzenden oder die Elternzeit unterbrechenden Inanspruchnahme von Erholungsurlaubsansprüchen,2. Stellen für Bedienstete, die Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten oder die Wehrdienst als Soldat auf Zeit im Sinne des § 16a Absatz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, leisten und auf die die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes Anwendung finden, für die Dauer der Einberufung oder des Dienstes,3. Stellen für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Erkrankung oder der Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente keine Entgeltzahlung erhalten, nach Ablauf von 3 Monaten,4. Stellen der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die für mehr als 6 Monate an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union, des Bundes oder multilateraler Organisationen in europäischen Angelegenheiten oder in die Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Europäischen Union entsandt werden, mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums in insgesamt bis zu 5 Fällen,5. Stellen für Lehrkräfte, die länger als 6 Monate mit Erstattung der Bezüge an eine Hochschule abgeordnet werden,6. Stellen für Bedienstete, die sich durch Inanspruchnahme von Arbeitszeitkonten oder von Wertguthaben in der Freizeit- oder Minderarbeitszeitphase befinden,7. für Projekte zur Verwaltungsmodernisierung, Digitalisierung oder Geschäftsprozessoptimierunga) je Ressort innerhalb des Personalausgabenbudgets bis zu 10 Stellen und zusätzlich in besonderen Fällen mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums bis zu 1 Prozent der Stellen im Regelbereich ohne die Bereiche Polizei, Schulen und Hochschulen für die Laufzeit des jeweiligen Projekts,b) insgesamt bis zu 6 Stellen im für Finanzen zuständigen Ministerium für die Geschäftsstelle des Projektes „Zukunft der Verwaltung MV“,c) insgesamt bis zu 19 Stellen im für Finanzen zuständigen Ministerium für die „MV-Beratung“,d) im für Finanzen zuständigen Ministerium insgesamt bis zu 7 Stellen für die Erarbeitung eines Steuerungskonzeptes sowie die Einrichtung und den Betrieb eines gemeinsamen Datenpools von Land und Kommunen, um die zukünftige Kostenentwicklung im Sozialbereich vorausschauend planen und steuern sowie die Zuweisungen im Sozialbereich bemessen zu können,e) ressortübergreifend insgesamt bis zu 10 Stellen in Umsetzung des Rotationsprogramms der Staatskanzlei in den abgebenden Ressorts, 8. Stellen für Anwärter, Auszubildende und Referendare nach Ablauf der regulären Ausbildungszeit bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Abschlussprüfung,9. Stellen außerhalb der Bereiche Schulen und Hochschulen für alle nachzubesetzenden unbefristeten Altersabgänge eines Jahres ab Statusamt/Eingruppierung der Ist-Besoldungs- oder Entgeltgruppe A12/E12 aufwärts für bis zu 3 Monate,9a. Stellen für alle nachzubesetzenden Altersabgänge von Schulleitungen und stellvertretenden Schulleitungen für die Dauer von 3 Monaten,10. Stellen für dienstunfähige, vollzugsdienstunfähige oder begrenzt dienstfähige Beamte und Richter im Einzelplan des personalführenden Ressorts in der gleichen oder höheren Wertigkeit, wenn diese Personen zur Vermeidung einer Zurruhesetzunga) auf einem nicht dem Statusamt entsprechenden, geringerwertigen Dienstposten mit unbesetzter Stelle oderb) auf einer geringer- oder gleichwertigen Stelle für Arbeitnehmer weiterverwendet werden, mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums,11. für „Einer für Alle“-Projekte unter Bereitstellung von Personalausgaben-Verstärkungsmitteln mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums je Ressort bis zu 1 Prozent der Stellen im Regelbereich ohne die Bereiche Polizei, Schulen und Hochschulen für die Laufzeit des jeweiligen Projekts,12. für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Stellen, für freigestellte Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung insgesamt bis zu 12 Stellen sowie für freigestellte Gleichstellungsbeauftragte insgesamt bis zu 12 Stellen,13. Stellen im Rahmen des Fonds „Handlungsfähige Landesverwaltung“ zur vorfristigen Stellenwiederbesetzung, solange Fondsmittel vorhanden sind,14. zur Umsetzung des inklusiven Systems sowie für Einzelmaßnahmen zur evidenzbasierten Schul- und Unterrichtsentwicklung an öffentlichen Schulen bis zu 150 Stellen, davon 125 für unterstützende pädagogische Fachkräfte, in den Kapiteln 0751 bis 0757,15. für Alltagshilfen an Schulen aus Mitteln des 50-Millionen-Paketes Bildung 2023 bis zu 75 Stellen in den Kapiteln 0751 bis 0755,16. im Zusammenhang mit der Zentralisierung der Digitalisierungsaufgaben bis zu 15 Stellen im Geschäftsbereich des für Digitalisierung zuständigen Ressorts mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums,17. zur Stärkung der basalen Kompetenzen an Grundschulen aus Mitteln des 50-Millionen-Paketes Bildung 2023 bis zu 25 Stellen,18. für Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Neuregelungen des Lehrkräftebildungsgesetz bis zu 4 Stellen im Kapitel 0701 und 0701 Maßnahmegruppe 60mit einer weiteren Kraft besetzt werden. Über die Inanspruchnahme der Ermächtigungen dieses Absatzes ist das für Finanzen zuständige Ministerium zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu unterrichten. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.(7) Sofern bei der Nutzung von teilzeitbedingten freien Stellenanteilen durch unvorhersehbare, vom Ressort nicht zu vertretende Erhöhungen von Teilzeitanteilen das Stellensoll in einer Besoldungs- oder Entgeltgruppe überschritten wird, darf das für Finanzen zuständige Ministerium für die Dauer von maximal 2 Jahren entsprechenden Doppelbesetzungen zustimmen.(8) Auf einer Planstelle der Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung W darf ein Arbeitnehmer mit einem Sonderdienstvertrag geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, dass das Entgelt ohne Arbeitgeberanteile an den Sozialabgaben den Rahmen der vergleichbaren Besoldungsgruppe nicht überschreitet. Im Fall der Besoldungsgruppe A16 gilt die Ermächtigung nur insoweit, als dass dem Beschäftigten überwiegend Aufgaben zugewiesen werden sollen, deren Tätigkeitsmerkmale oberhalb der Entgeltgruppe E15 liegen. Satz 1 gilt entsprechend auch bei der Weiterbeschäftigung von Professoren auf einer Planstelle der Besoldungsordnung C nach Erreichen der Altersgrenze.(9) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf Leerstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen1. für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate ohne Weiterzahlung der Bezüge beurlaubt sind,2. für Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die mit Erstattung der Bezüge durch Dritte an Einrichtungen außerhalb des Landeshaushaltes abgeordnet oder diesen zugewiesen werden,3. für in das frühere Dienstverhältnis auf Antrag zurückzuführende Beamte, Richter oder Arbeitnehmer deren Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis ruhte,4. für rückkehrende Beamte und Richter, deren ruhendes Dienstverhältnis kraft Gesetzes endete,5. für rückkehrende Beamte und Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, oder6. für rückkehrende Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse wegen Gewährung einer befristeten Erwerbsminderungsrente ruhten.Die ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(10) Kann ein Beschäftigungsverhältnis mit Wegfall der Ermächtigung aus arbeits-, beamten- oder richterrechtlichen Gründen nicht fristgemäß gelöst werden, darf das für Finanzen zuständige Ministerium für die weggefallene Ermächtigung eine Leerstelle im Bereich für Regelaufgaben mit dem kw-Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen mit der Folge, dass die Leerstelle wegfällt, sobald innerhalb des Bereiches für Regelaufgaben desselben Einzelplanes die nächste Stelle der entsprechenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe sowie Fachrichtung und Verwendungsbereich frei wird. Die Stellenänderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(11) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zusätzliche Stellen ausbringen, soweit diese zur Übernahme von Nachwuchskräften vorübergehend erforderlich sind. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind grundsätzlich aus dem Personalausgabenbudget des betreffenden Einzelplans zu finanzieren.(12) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde für Schwerbehinderte, die zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur vorübergehend einer Hilfskraft bedürfen, andere Stellen als Planstellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ ausbringen. Die so ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(13) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde Stellen für Auszubildende, Anwärter oder Referendare zur Sicherung des Personalersetzungsbedarfes ausbringen. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(14) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag des für Bildung zuständigen Ministeriums in dem notwendigen Umfang zusätzliche Stellen für Lehrkräfte ausbringen, wenn die Schülerzahlen über der der Planung zugrundeliegenden Schülerzahl liegen. Bei sich ändernden Schülerzahlen nichtdeutscher Herkunftssprache können monatlich Anpassungen der Stellen für Lehrkräfte vorgenommen werden. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Erforderliche zusätzliche Personalausgaben werden im Rahmen des Gesamthaushaltes bereitgestellt. Liegt die Schülerzahl unter der der Planung zugrundeliegenden Schülerzahl, sind entsprechend Stellen und Personalausgaben zu sperren. Für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache verbleibt ein Sockel von 100 Stellen. Der Finanzausschuss des Landtages ist halbjährlich zu unterrichten.(15) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag des für Bildung zuständigen Ministeriums zusätzliche Stellen für die fachliche Begleitung von Referendaren im Schulbereich ausbringen, sofern die Erhöhung der Referendarstellen dies erfordert. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus dem Personalausgabenbudget des für Bildung zuständigen Ministeriums zu finanzieren. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(16) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der veränderten Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr mit zwangsläufigen Auswirkungen auf die Stellenpläne und Stellenübersichten geändert werden. Der Finanzausschuss des Landtages wird nachträglich unterrichtet.(17) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zusätzliche Stellen im Kapitel 0503 ausbringen, soweit diese zur Umsetzung der Grundsteuerreform zusätzlich vorübergehend erforderlich sind. Die Stellen nach Satz 1 sind in der Maßnahmegruppe 60 „Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform“ auszubringen und im nächsten Stellenplan auszuweisen; die Maßnahmegruppe erhält den Gruppen-Vermerk „kw: mit Wegfall des Mehrbedarfs“. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und die erforderlichen Sachmittel sind grundsätzlich aus den entsprechenden Budgets des betreffenden Einzelplanes zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal und Sachmittel werden im Rahmen des Gesamthaushaltes bereitgestellt.(18) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums in den Kapiteln 1371 bis 1378 im Rahmen von Bleibeverhandlungen mit Professoren Planstellen der Besoldungsgruppe W2 nach Besoldungsgruppe W3 heben. Die Hebung ist durch Senkung oder Einsparung von Stellen zu decken. Die Änderungen sind im nächsten Stellenplan oder in den Stellenübersichten der Wirtschaftspläne der Kapitel 1372 und 1374 auszuweisen.(19) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf bis zu 7 zusätzliche Stellen im Kapitel 0503 im Zusammenhang mit der Übernahme von Programmieraufgaben im Verbund für Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung ausbringen. Die nach Satz 1 ausgebrachten Stellen sind mit dem kw-Vermerk „mit Wegfall der Personalbereitstellung für KONSENS-Leistungen“ zu versehen und im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die notwendige Deckung der Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und für die erforderlichen Sachmittel wird durch Einsparungen von Leistungsentgelten an den Verbund für Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung erbracht.(20) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zusätzliche Stellen ausbringen, soweit diese für die Bewältigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Asylverfahren, zentralen Fragen des Einwanderungsrechtes und der Arbeitsmigration zusätzlich vorübergehend erforderlich sind. Die Stellen nach Satz 1 sind in den Kapiteln 0401, 0407 und 0906 in der Maßnahmegruppe 94 „Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Durchführung von Asylverfahren“ auszubringen und im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und die erforderlichen Sachmittel sind grundsätzlich aus den entsprechenden Budgets des betreffenden Einzelplanes zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal- und Sachmittel werden im Rahmen des Gesamthaushaltes bereitgestellt.(21) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zusätzliche Stellen ausbringen, soweit diese vorübergehend für die Bewältigung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Streitigkeiten gemäß § 48 Absatz 1 Nummer 3a der Verwaltungsgerichtsordnung (Windenergieanlagen) zusätzlich erforderlich sind. Die Stellen für Streitigkeiten gemäß § 48 Absatz 1 Nummer 3a der Verwaltungsgerichtsordnung sind im Kapitel 0906 mit einem Vermerk „kw: mit Wegfall des Mehrbedarfs“ auszubringen und im nächsten Stellenplan auszuweisen. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und die erforderlichen Sachmittel sind grundsätzlich aus den entsprechenden Budgets des betreffenden Einzelplanes zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal- und Sachmittel werden im Rahmen des Gesamthaushalts bereitgestellt.(22) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag eines Ressorts zusätzliche Stellen im Zusammenhang mit der Steuerung und der Umsetzung von Maßnahmen des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ des Bundes ausbringen. Die ausgebrachten Stellen sind im Stellenplan mit einem Vermerk „kw: mit Wegfall der Aufgabe“ auszuweisen. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen und die erforderlichen Sachmittel sind grundsätzlich aus den entsprechenden Budgets des betreffenden Einzelplanes zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal werden im Rahmen des Gesamthaushaltes bereitgestellt.(23) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums in den Kapiteln 1371, 1373, 1375 und 1376 zusätzliche Planstellen für die Umsetzung der Lehrkräftebildungsreform ausbringen. Die Ausgaben für die zusätzlichen Planstellen und Stellen sind aus den im Kapitel 1370 veranschlagten Mitteln für die Lehrkräftebildungsreform des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums zu finanzieren. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(24) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf auf Antrag mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages bis zu 6 zusätzliche Stellen im Kapitel 1001 ausbringen, soweit diese zur Entwicklung und Umsetzung der einheitlichen Steuerung der Deckung der Bedarfe und für die Erhebung, die Übermittlung, die Verarbeitung und die Auswertung von Daten und Informationen sowie die Entwicklung und Betreuung der damit verbundenen IT-Fachverfahren insbesondere im Bereich der Eingliederungshilfe erforderlich sind. Die Stellen erhalten den Vermerk „kw: zum 31. Dezember 2030“. Die Ausgaben für die zusätzlichen Stellen sind aus dem Personalausgabenbudget des für Soziales zuständigen Ministeriums zu finanzieren. Erforderliche zusätzliche Ausgaben für Personal werden im Rahmen des Gesamthaushaltes bereitgestellt. Die ausgebrachten Stellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.
Zentrales Nachbesetzungsverfahren
§ 8a Zentrales Nachbesetzungsverfahren(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern darf das für Finanzen zuständige Ministerium in den Maßnahmegruppen 98 „GPO-Stellen“ neue Stellen mit kw-Vermerk unter Angabe des Projektes und des voraussichtlichen Enddatums im Rahmen1. von Modernisierungs- und Optimierungskonzepten der obersten Landesbehörden, die von der Geschäftsstelle „Zukunft der Verwaltung“ bestätigt sind,2. von Initiativen zur Staatsmodernisierung oder3. der notwendigen Einführung oder Erneuerung von ressortübergreifend wirkenden IT-Verfahren mit herausragender Bedeutung sowie der Erhöhung der ressortübergreifenden IT-Sicherheit ausbringen.Das für Finanzen zuständige Ministerium darf derart ausgebrachte vorhandene Stellen heben, senken, wandeln und entsprechende Stellenvermerkänderungen vornehmen. Vorgenannte Stellenplanveränderungen in den Maßnahmegruppen 98 sind nur gegen einzelplanübergreifende stellenseitige Deckung in Höhe der finanziellen Gegenwerte der vorhandenen gesperrten Stellen in den Maßnahmegruppen 97 „Demografie-Stellen“ zulässig. Die erforderlichen Personalausgaben werden aus Titel 1108 461.03 „Zentral veranschlagte Ausgaben für Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und -entwicklung sowie Geschäftsprozessoptimierung und Modernisierungsmaßnahmen (Modernisierungsfonds)“ zur Verfügung gestellt.(2) Ausnahmsweise darf das für Finanzen zuständige Ministerium nach Abschluss eines Projektes nach Absatz 1 mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages zur Absicherung des Projektergebnisses auf Antrag des jeweiligen Ressorts dauerhafte Stellen im Regelbereich des Stellenplans gegen einzelplanübergreifende stellenseitige Deckungen aus der Maßnahmegruppe 97 „Demografie-Stellen“ ausbringen.(3) Die jeweiligen Stellenänderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu § 8a zu erlassen.
Personalausgaben
§ 9 Personalausgaben(1) Abweichend von § 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wird das für Finanzen zuständige Ministerium ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtages in die Leistung von Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, einzuwilligen. Die Ausgaben sind in den jeweils sachlich zuständigen Kapiteln zu buchen und insgesamt im Rahmen der veranschlagten Personalausgaben zu finanzieren.(2) Bei der Gewährung von Leistungszulagen an den Hochschulen des Landes sind die durchschnittlichen W-Besoldungen einschließlich der Leistungsbezüge von Professoren begrenzt. Ausgenommen hiervon sind die Leistungszulagen für Rektoren. Nähere Regelungen trifft das für Finanzen zuständige Ministerium mit dem Bewirtschaftungserlass.(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 35 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können bei Abordnungen die Einnahmen aus Erstattungen von den sachlich richtigen Ausgabetiteln abgesetzt werden.(4) Abweichend von §§ 6 und 51 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern kann an Praktikantinnen und Praktikanten für die Dauer des Praktikums eine Praktikumsvergütung geleistet werden. Die Ausgaben für die Praktika sind grundsätzlich aus dem Personalausgabenbudget des betreffenden Einzelplanes zu finanzieren. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen.(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 50 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern können vom für Finanzen zuständigen Ministerium im Benehmen mit dem beteiligten Fachministerium zugunsten des Titels 1108 461.01 „Zentral veranschlagte Personalausgaben“ ressort-bezogene Budgetüberhänge umgesetzt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.