HGGVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung - HGGVO M-V) Vom 22. Januar 2008

Ausfertigungsdatum:
22.01.2008
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2008, 19
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten(1) Diese Verordnung gilt in den Häfen in Mecklenburg-Vorpommern sowie in den Hafeneinfahrten, soweit diese nicht Bundeswasserstraßen sind.(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch Anlege- und Umschlagstellen.(3) Die Beförderung gefährlicher Güter in Binnenhäfen wird gesondert geregelt.(4) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind die Hafenbehörden nach § 3 Absatz 1 der Hafenverordnung vom 17. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 355), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2017 (GVOBl. M-V 2018 S. 2) geändert worden ist.

§ 11

Sicherheit und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord

§ 11 Sicherheit und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord(1) Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen während des Aufenthalts im Hafen mit der Fahrzeugführung oder einer mit der Handhabung des Fahrzeuges vertrauten und hierzu berechtigten Vertretung besetzt sein.(2) Auf Wasserfahrzeugen ist außerdem eine Besatzung bereitzuhalten, die in der Lage ist, die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und mit dem Schiff auszulaufen.(3) Bei Fahrzeugen ohne eigene Besatzung hat der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage sicherzustellen, dass sie jederzeit an einen anderen Liegeplatz oder Stellplatz oder aus dem Hafengebiet gebracht werden können.

§ 12

Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag

§ 12 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage hat zu gewährleisten, dass jede Fahrzeugführung, mit dem gefährliche Güter befördert werden, über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste besonders unterrichtet wird.(2) Die vom Umschlag gefährlicher Güter betroffenen Bereiche des Hafens sind vor dem Zutritt unbefugter Personen zu sichern.(3) Der Umschlag und die Beförderung gefährlicher Güter dürfen nur unter verantwortlicher Aufsicht einer vom Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage zu beauftragenden sachkundigen Aufsichtsperson erfolgen. Diese Aufsichtsperson ist der Hafenbehörde zu benennen.(4) Die Schiffsführung oder die Aufsichtsperson darf den Umschlag gefährlicher Güter erst dann zulassen, wenn an Bord und an Land alle zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Beim Gefahrgutumschlag von Flüssigkeiten und Gasen sind über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen die amtlichen Prüflisten nach der Verordnung im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), und den Internationalen Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und Terminals zu führen, die von der Schiffsführung oder von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben sind. Diese Prüflisten sind auf Anforderung der Hafenbehörde oder den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei vorzulegen und drei Monate durch den Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage aufzubewahren.(5) Die Wasserfahrzeugführung hat neben den für den Hafen vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen nach der Prüfliste insbesondere folgende Sicherheitsvorkehrungen für den Umschlag zu treffen:1. Die Fahrzeugführung oder eine andere durch ihn beauftragte sachkundige Person muss den Umschlag der gefährlichen Güter überwachen.2. Während des Umschlages explosiver, brennbarer oder radioaktiver Güter darf das Fahrzeug nicht bebunkert werden.3. An Bord sind während des Umschlags geeignete Feuerlöschmittel, Neutralisierungs- und Absorptionsmittel sowie Mittel für die Erste Medizinische Hilfe verfügbar zu halten.

§ 13

Bestimmungen für den Umschlag explosiver Stoffe und Gestände mit Explosivstoff

§ 13 Bestimmungen für den Umschlag explosiver Stoffe und Gestände mit Explosivstoff(1) Als explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff im Sinne dieser Verordnung gelten die im Unterabschnitt 2.1.1.1 IMDG-Code oder die im Absatz 2.2.1.1.1 ADR/RID bezeichneten Stoffe und Gegenstände.(2) Sollen Stoffe und Gegenstände nach Absatz 1 umgeschlagen werden, ist eine Genehmigung der Hafenbehörde einzuholen.(3) Die Beantragung einer Genehmigung ist schriftlich vorzunehmen.(4) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, 0335, 0336 und/oder 0337 dürfen seeseitig in den Hafen nur eingebracht werden, wenn die Vorschriften des § 3 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1475), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510, 2512) geändert worden ist, erfüllt sind.

§ 17

Anzeigepflicht

§ 17 Anzeigepflicht(1) Wer die Beschädigung von Versandstücken, Straßen- und Schienenfahrzeugen, Frachtcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Ladungseinheiten bemerkt, hat diese der Schiffsführung oder der sonst für den Umschlag verantwortlichen Person zu melden. Die unterrichtete Person hat die erforderlichen Maßnahmen gegen die Ausweitung der durch die Beschädigung möglichen Gefahren zu treffen. Sie hat die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei unverzüglich zu unterrichten.(2) Wenn gefährliche Güter freigeworden sind oder die Gefahr des Freiwerdens besteht, hat die Schiffsführung oder die für den Umschlag verantwortliche Person die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr zu treffen. Sie hat ferner unverzüglich die Hafenbehörde oder die mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei zu unterrichten.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

§ 18 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 17 Absatz 2 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. als Reedereiunternehmen oder dessen Bevollmächtigter, als Hersteller oder Versender gefährlicher Güter oder als von diesen ausdrücklich Beauftragter a) entgegen § 4 Absatz 1 Auskünfte nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht,b) entgegen § 7 Absatz 1 gefährliche Güter ohne vollständige Anmeldung in einen Hafen einbringt,c) ohne Genehmigung der Hafenbehörde Stoffe oder Gegenstände nach § 13 Absatz 1 umschlägt, 2. als Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage a) entgegen § 11 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass Fahrzeuge ohne Besatzung an einen anderen Ort gebracht werden können,b) entgegen § 12 Absatz 1 die Unterrichtung der fahrzeugführenden Personen über diese Verordnung und über die bei Gefahr zu benachrichtigenden Stellen sowie über bestehende Rettungs- und Hilfsdienste nicht gewährleistet,c) entgegen § 12 Absatz 3 der Hafenbehörde keine sachkundige Aufsichtsperson benennt,d) entgegen § 14 Absatz 1 beim Umschlag gefährlicher Güter keine geeigneten Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwendet, 3. als Schiffsführunga) entgegen § 4 Absatz 1 Auskunft nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht,b) entgegen § 7 Absatz 1 gefährliche Güter ohne vollständige Anmeldung in einen Hafen einbringt,c) entgegen § 8 Absatz 1 an nicht zugelassenen Liegestellen gefährliche Güter lädt oder löscht,d) entgegen § 9 Absatz 1 das Wasserfahrzeug so festmacht, dass der Bug nicht in Richtung der Hafenausfahrt liegt und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,e) entgegen § 9 Absatz 2 Schleppleinen nicht vorn und achtern bis zur Wasseroberfläche ausbringt und keine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt,f) entgegen § 10 Arbeiten mit Zündquellen ohne Genehmigung durchführt oder durchführen lässt,g) entgegen § 11 Absatz 1 und 2 nicht für eine ordnungsgemäße Besetzung des Schiffes sorgt,h) entgegen § 12 Absatz 4 und 5 nicht die vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen trifft,i) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft,j) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,k) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht trifft,l) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet, 4. beim Umschlag oder bei der Beförderung gefährlicher Güter a) entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass einkommende gefährliche Güter den Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers entsprechen,b) entgegen § 4 Absatz 1 Auskunft nicht erteilt oder Nachweismittel nicht zugänglich macht,c) entgegen § 8 Absatz 1 und 3 an nicht zugelassenen Liege- oder Abstellplätzen gefährliche Güter lädt, löscht oder abstellt,d) entgegen § 12 Absatz 3 beim Umschlag nicht anwesend ist,e) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen trifft,f) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,g) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht trifft,h) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht unverzüglich unterrichtet.

§ 3

Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften

§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften(1) Gefährliche Güter müssen den nationalen und internationalen Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Transportmittels entsprechen, mit dem sie in den Hafen eingebracht werden.(2) Abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code) und abweichend vom Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut auf See (IMSBC-Code) kann das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee (MoU) angewendet werden, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 4

Befugnisse der Hafenbehörde und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten ...

§ 4 Befugnisse der Hafenbehörde und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei(1) Den Hafenbehörden und den mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei muss über alle ein gefährliches Gut betreffende Tatsachen Auskunft gegeben werden. Den Dienstkräften sind auf Anforderung alle Nachweismittel zugänglich zu machen. Dazu gehören insbesondere die Vorlage und Aushändigung von Beförderungspapieren sowie die gegenständliche Kontrolle von Beförderungseinheiten.(2) Die Hafenbehörde kann einen Zeitpunkt für das Einbringen der gefährlichen Güter bestimmen und im Geltungsbereich dieser Verordnung die Einhaltung bestimmter Transportwege und Wartepositionen vorschreiben.

§ 7

Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen

§ 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen(1) Gefährliche Güter dürfen in einen Hafen nur nach Anmeldung bei der Hafenbehörde eingebracht werden. Dies gilt auch für das Einbringen durch Rohrleitungen oder andere Fördersysteme.(2) Das für die Anmeldung zu nutzende Datenverarbeitungssystem wird durch das für Verkehr zuständige Ministerium im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(3) Die Anmeldung für seeseitig einkommende gefährliche Güter muss spätestens bei Auslaufen aus dem Abgangshafen vorliegen. Bei landseitig eingehenden Gütern in den Hafen hat die Anmeldung spätestens zwei Stunden vorher vorzuliegen.(4) Die Anmeldung obliegt1. der Schiffsführung, dem Reedereiunternehmen oder deren Bevollmächtigten für seeseitig einkommende gefährliche Güter,2. dem Hersteller oder Versender oder einem von diesen ausdrücklich Beauftragten für landseitig einschließlich über Binnenwasserstraßen einkommende gefährliche Güter.(5) Der Inhalt der Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes. Auf die Vorschriften des Abschnitts 5.4.3 des IMDG-Codes wird hingewiesen.

§ 8

Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge ...

§ 8 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern(1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, dürfen nur an Liegeplätzen liegen, die durch die Hafenbehörden hierfür bestimmt sind. Gefährliche Güter dürfen nur an durch die Hafenbehörde hierfür bestimmten Liegeplätzen geladen, gelöscht oder abgestellt werden.(2) Beim Umschlag gefährlicher Güter dürfen am Umschlag nicht beteiligte Wasserfahrzeuge nicht längsseits liegen. Die Hafenbehörde kann im Einzelfall hiervon abweichende Bestimmungen treffen.(3) Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern müssen auf den dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Flächen sicher abgestellt werden. Die Trennvorschriften der International Maritime Organization (IMO), niedergeschrieben in der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 28.04.2022 (MSC.501(105)) sind dabei anzuwenden. Die Flächen werden durch die Hafenbehörde in Abstimmung mit den Unternehmen bestimmt.(4) Die in Absatz 3 genannten Abstellflächen sind Bereiche im Sinne der Unterabschnitte 1.10.1.3 des Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sowie der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID).

Eingangsformel HGGVO

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 10

Brandschutz

§ 10 BrandschutzArbeiten mit Zündquellen dürfen auf Wasserfahrzeugen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde ausgeführt werden.

§ 14

Anlagen und Geräte

§ 14 Anlagen und Geräte(1) Der Betreiber des Hafens oder der Umschlagsanlage darf beim Umschlag gefährlicher Güter nur geeignete Anlagen, Geräte und Fahrzeuge verwenden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Hierzu gehört, dass die verwendeten Anlagen, Geräte und Fahrzeuge keine sicherheitstechnischen Mängel haben dürfen, vorgeschriebene Wartungs- und Prüfungsintervalle eingehalten werden und hierüber ein Nachweis geführt wird, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. (2) Die Hafenbehörde kann die Verwendung bestimmter Anlagen und Geräte untersagen oder von der Erfüllung von Auflagen oder von dem Nachweis von Eigenschaften abhängig machen, zum Beispiel Ausrüstung mit zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen oder Festlegung von Prüffristen oder Prüfbedingungen.

§ 15

Behandlung von Beförderungseinheiten und Versandstücken

§ 15 Behandlung von Beförderungseinheiten und Versandstücken(1) Beschädigte Beförderungseinheiten und Versandstücke, insbesondere solche, bei denen der gefährliche Inhalt austritt oder der Austritt zu vermuten ist, dürfen nicht umgeschlagen werden. (2) Die Hafenbehörde kann die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der beanstandeten Beförderungseinheiten und Versandstücke sowie die Berichtigung der Angaben in den Beförderungspapieren und die kostenpflichtige Heranziehung eines Sachverständigen anordnen.

§ 16

Roll-on/Roll-off-Verkehr

§ 16 Roll-on/Roll-off-Verkehr(1) Die Bereitstellung von Landfahrzeugen mit gefährlichen Gütern zur Verschiffung oder zum Abtransport muss so erfolgen, dass allseitig um das Fahrzeug ein Freiraum von mindestens einem Meter Breite vorhanden und begehbar ist. (2) Für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern, die verschifft werden sollen, müssen die für den Seetransport erforderlichen Beförderungspapiere bei Eintreffen in den Hafen mitgeführt werden.

§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hafengefahrgutverordnung vom 13. September 1991 (GVOBl. M-V S. 375), geändert durch die Verordnung vom 24. März 1994 (GVOBl. M-V S. 512), außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind 1. gefährliche Güteralle Stoffe und Gegenstände, die aufgrund der im Geltungsbereich des Grundgesetzes anzuwendenden Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Tanks, loser Schüttung oder in Versandstücken [Verpackungen, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC)] mit Seeschiffen, Binnenschiffen, Straßen- und Schienenfahrzeugen nur unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen. Hierzu gehören auch Reste oder Rückstände in ungereinigten Gefahrgutumschließungen.2. Beförderungder Vorgang der Ortsveränderung einschließlich der Übernahme und der Ablieferung des Gutes sowie des zeitweiligen Aufenthaltes im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungseinheit oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Werden Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen während des zeitweiligen Aufenthaltes geöffnet, gilt der Vorgang der Beförderung als beendet.3. Umschlagdas Be- und Entladen von Wasser- und Landfahrzeugen einschließlich der Bereitstellung zu ladender oder zu löschender Güter in den Kaihallen, auf Freiflächen oder sonstigen Lagerplätzen nach Anlieferung oder zum Abtransport,4. Durchfuhrgutan Bord von See- oder Binnenschiffen befindliches und nicht für den Umschlag im Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmtes gefährliches Gut,5. Fahrzeugealle Wasser- und Landfahrzeuge,6. Beförderungseinheiten Landfahrzeuge, Frachtcontainer, ortsbewegliche Tanks.

§ 5

Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im HafenIm Hafengebiet hat sich jeder so zu verhalten, dass durch gefährliche Güter Personen, Sachen oder die Umwelt nicht geschädigt oder gefährdet, im Fall eines tatsächlichen oder drohenden Freiwerdens gefährlicher Stoffe Räumungs- und Hilfsmaßnahmen nicht behindert werden und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich gehalten wird.

§ 6

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen(1) Die Hafenbehörde kann in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen. (2) Vor der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen kann die Hafenbehörde auf Kosten des Antragstellers Sachverständige heranziehen. (3) Die Zulassung von Ausnahmen hat schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu erfolgen.

§ 9

Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen

§ 9 Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen(1) Wasserfahrzeuge, die gefährliche Güter an Bord haben, sind so festzumachen, dass der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt. (2) Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter an Bord haben, müssen vorn und achtern Schleppleinen bis zur Wasseroberfläche ausgebracht werden. (3) Lade- oder Löschleitungen sowie elektrische Leitungen müssen so angebracht sein, dass sie keinen Zug- oder Druckbelastungen unterliegen. (4) Die Hafenbehörde kann im Einzelfall von den Absätzen 1 und 2 abweichende Bestimmungen treffen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.