HFwUnfKNordV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Vereinigung der Feuerwehr-Unfallkasse Nord mit der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zur Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord Vom 20. Juni 2006

Ausfertigungsdatum:
20.06.2006
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2006, 477
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HFwUnfKNordV

Aufgrund des § 117 Abs. 3 Satz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung

§ 1 Vereinigung, Name, Sitz und Rechtsstellung(1) Ab dem 1. Juli 2006 werden die Feuerwehr-Unfallkasse Nord und die Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg zu einer gemeinsamen Feuerwehr-Unfallkasse vereinigt.(2) Die gemeinsame Feuerwehr-Unfallkasse ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) für die in § 128 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Versicherten im Gebiet der Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein und führt den Namen Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord.(3) Der Sitz der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist Kiel. Die Dienststellen in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern der an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträger bleiben als Landesgeschäftsstellen der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord bestehen.(4) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt.

§ 2

Aufsicht

§ 2 AufsichtAufsichtsbehörde ist die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Schleswig-Holstein.

§ 3

Rechtsübergang, Personalüberleitung

§ 3 Rechtsübergang, Personalüberleitung(1) Die Rechte und Pflichten der Feuerwehr-Unfallkasse Nord und der Feuerwehr-Unfallkasse Hamburg gehen vom Zeitpunkt der Vereinigung an auf die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord über. (2) Die Hanseatische Feuerwehr-Unfallkasse Nord tritt in die Rechte und Pflichten der mit den bisherigen Versicherungsträgern geschlossenen Arbeitsverhältnisse der Angestellten ein. Die von den bisherigen Versicherungsträgern mit der technischen Aufsicht betrauten Beschäftigten sind ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben einer Aufsichtsperson im Sinne des § 18 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord wahrzunehmen.

§ 4

Aufbringung der Mittel, Finanzierung

§ 4 Aufbringung der Mittel, Finanzierung(1) Die Mittel für die Aufgaben der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord werden durch Beiträge der Unternehmen, in deren Einrichtungen die nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherten Personen tätig sind, und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.(2) Die von den an der Vereinigung beteiligten Versicherungsträgern eingebrachten Betriebsmittel und Rücklagen werden entsprechenden Umlagegruppen zugeordnet; das Nähere regelt die Satzung der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord.

§ 5

Selbstverwaltung

§ 5 SelbstverwaltungBis zum Ablauf der laufenden Wahlperiode beruft die Aufsichtsbehörde die Mitglieder der Organe der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord sowie deren Stellvertreter auf Vorschlag der Selbstverwaltungsorgane aus den Reihen dieser Organe. Die Besetzung der Selbstverwaltungsgremien erfolgt in einer Drei-Länder-Parität.

§ 6

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung Feuerwehr-Unfallkasse Nord vom 16. Juni 1997 (GVOBl. M-V S. 234) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.