Verordnung zur Benennung der Behörde für die Gefahrenabwehr in den Häfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (HGefABVO M-V) Vom 23. Februar 2015
- Ausfertigungsdatum:
- 23.02.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2015, 93
Aufgrund des § 12 Absatz 1 Satz 1 des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
Behörde für Gefahrenabwehr in Häfen
§ 1 Behörde für Gefahrenabwehr in HäfenDas Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung ist für alle der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, unterliegenden Häfen in Mecklenburg-Vorpommern Behörde für Gefahrenabwehr im Sinne des Artikels 5 dieser Richtlinie.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.