HeizKZGAG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses Vom 18. Dezember 2000

Ausfertigungsdatum:
18.12.2000
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2000, 551
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Zuständige Stellen für die Anspruchsberechtigten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Dies gilt unbeschadet der dort geregelten Zuständigkeit für die Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. (2) Die Landkreise können bestimmen, dass Ämter und amtsfreie Gemeinden die den Landkreisen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben durchführen und dabei in eigenem Namen entscheiden.

§ 2

§ 2(1) Das Land erstattet den Landkreisen und kreisfreien Städten die nach dem Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses gewährten Zuschüsse.(2) Auf Erstattungen nach Absatz 1 leistet das Land im Jahr 2000 Abschlagszahlungen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.