HeilvfLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Durchführung des § 33 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Heilverfahrenslandesverordnung - HeilvfLVO M-V) Vom 3. September 2024

Ausfertigungsdatum:
03.09.2024
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2024, 526
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HeilvfLVO

Aufgrund des § 33 Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2024 (GVOBl. M-V S. 354, 357) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Rechtsanspruch, Notwendigkeit und Angemessenheit

§ 1 Rechtsanspruch, Notwendigkeit und Angemessenheit(1) Eine durch einen Dienstunfall verletzte Person hat Anspruch auf Durchführung eines Heilverfahrens mit dem Ziel, die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern und eine schnellstmögliche Rehabilitation zu erreichen.(2) Der Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens wird dadurch erfüllt, dass der verletzten Person die wirtschaftlich angemessenen Aufwendungen für notwendige Maßnahmen des Heilverfahrens in vollem Umfang erstattet werden, soweit nicht der Dienstherr das Heilverfahren selbst durchführt. Die beihilferechtlichen Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden entsprechende Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.(3) Notwendig sind ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische oder heilpraktische Maßnahmen, die durchgeführt oder verordnet werden, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend.(4) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.(5) In besonderen Fällen kann über den nach dieser Landesverordnung vorgesehenen Erstattungsrahmen und Leistungskatalog hinausgegangen werden. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.

§ 10

Erhöhter Kleidungs- und Wäscheverschleiß

§ 10 Erhöhter Kleidungs- und WäscheverschleißAufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleidungs- und Wäscheverschleißes entstehen, werden monatlich im Voraus mit einem monatlichen Pauschalbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Die erstattungsberechtigte Person ist zur Anzeige verpflichtet, wenn sich die dem Pauschalbetrag zugrundeliegenden Verhältnisse wesentlich ändern. Für die daraus folgende Erhöhung oder Minderung des monatlichen Pauschalbetrages findet § 8 Absatz 2 entsprechend Anwendung. Die in Sonderfällen den Pauschalbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.

§ 11

Kraftfahrzeughilfe

§ 11 KraftfahrzeughilfeKraftfahrzeughilfe wird nach Maßgabe des § 33 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. Erstattet werden Aufwendungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behindertengerechte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung in Verbindung mit den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Kraftfahrzeugbeihilfe im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung finden in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend Anwendung. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.

§ 12

Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung

§ 12 Dienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung(1) Die Aufwendungen für eine bedarfsgerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau oder Ausbau der bisher genutzten Wohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist.(2) Die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat. Bei Maßnahmen ab 5 000 Euro hat die verletzte Person zwei Vergleichsangebote beizubringen.

§ 13

Fahrten, Übernachtungskosten

§ 13 Fahrten, Übernachtungskosten(1) Aufwendungen der verletzten Person für notwendige Hin- und Rückfahrten aus Anlass der Heilbehandlung einschließlich Hin- und Rückfahrten zu Begutachtungen oder Untersuchungen, die von der Dienstunfallfürsorgestelle veranlasst worden sind, werden wie folgt erstattet:1. bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bis zur Höhe der Kosten in der niedrigsten Beförderungsklasse zuzüglich der Aufwendungen einer notwendigen Gepäckbeförderung,2. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges in Höhe der nach landesreisekostenrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen für Hin- und Rückfahrt und Parkgebühren; sofern die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist oder die Notwendigkeit der Nutzung des Kraftfahrzeugs ärztlich bescheinigt wird, liegen triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vor,3. Aufwendungen für ein Taxi, wenna) öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können und ein privates Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht, oderb) nach ärztlicher Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzt werden können.Die Aufwendungen werden nur bis zur Höhe der Aufwendungen für Fahrten zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungs- oder Untersuchungsort erstattet.(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird Tage- und Übernachtungsgeld nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes gewährt. Während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme entfällt die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeld.(3) Aufwendungen werden nach Maßgabe des Absatzes 1 ferner erstattet:1. für Fahrten von Begleitpersonen, wenn die Begleitung der verletzten Person zu Heilverfahrensmaßnahmen nach ärztlichem Gutachten erforderlich war,2. für die Fahrkosten einer Pflegekraft nach § 7, soweit eine geeignete Pflegekraft am Ort nicht zur Verfügung steht, oder3. bei einer Krankenhausbehandlung oder bei einem Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten insgesamt zwei Besuchsfahrten der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, der Kinder und Eltern der verletzten Person.(4) Aufwendungen für eine notwendige Übernachtung der verletzten Person anlässlich notwendiger auswärtiger ambulanter Heilbehandlungsmaßnahmen sind nach landesreisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten. Satz 1 gilt entsprechend für Aufwendungen für Übernachtungen einer Begleitperson im Fall des Absatzes 3 Nummer 1 sowie von Angehörigen im Fall des Absatzes 3 Nummer 3.(5) Über den Erstattungsrahmen nach Absatz 1 bis 4 kann entsprechend § 1 Absatz 5 in begründeten Fällen hinausgegangen werden.

§ 14

Verdienstausfall

§ 14 VerdienstausfallDen in § 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern genannten Personen kann für die Dauer der Heilbehandlung der durch die Heilbehandlung entstandene Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag (§ 38 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten (§ 68 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern) kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 15

Überführung und Bestattung

§ 15 Überführung und Bestattung(1) Ist die verletzte Person an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, werden die Aufwendungen erstattet für1. die Überführung der verstorbenen Person an den Ort der Bestattung und2. die Bestattung, die Todesanzeigen, Trauerkarten und Danksagungen, die Trauerfeier und die Bewirtung der Trauergäste sowie die Herrichtung einer Grabstätte einschließlich des Grabmals und des ersten Grabschmucks bis zu einem Siebtel der sich im Zeitpunkt des Todes aus § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden jährlichen Bezugsgröße.(2) Erstattungsberechtigt ist jeweils die Person, die die Aufwendungen für die Überführung und Bestattung getragen hat.

§ 16

Zuständigkeit

§ 16 Zuständigkeit(1) Die oberste Dienstbehörde regelt die Zuständigkeit für die Erstattung von Aufwendungen im Heilverfahren nach dieser Verordnung.(2) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die nach Absatz 1 bestimmte Dienstunfallfürsorgestelle.

§ 17

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 17 Verarbeitung personenbezogener DatenAbweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) können besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 der verletzten Personen nach § 1 zum Zweck der Umsetzung von Rechten und Pflichten nach dieser Verordnung verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Im Übrigen ist für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten § 8 des Landesdatenschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend anzuwenden.

§ 18

Übergangsvorschriften

§ 18 Übergangsvorschriften(1) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen, die vor dem 13. September 2024 entstanden sind, ist die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden. Entstanden im Sinne von Satz 1 sind Aufwendungen für1. ärztliche Untersuchungen und Behandlungen einschließlich der dabei verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sowie der bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchten Stoffe am Behandlungstag,2. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel am Tag der ärztlichen Verordnung.(2) Hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen, die bereits vor dem 13. September 2024 begonnen worden sind, ist die Heilverfahrensverordnung vom 25. April 1979 (BGBl. I S. 502) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 19

Inkrafttreten

§ 19 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Ärztliche Gutachten

§ 2 Ärztliche GutachtenSoweit in oder auf Grund dieser Verordnung ein ärztliches Gutachten vorgesehen ist, kann auch das Gutachten von Amtsärztinnen oder Amtsärzten, beamteten Ärztinnen oder Ärzten oder von der Dienstunfallfürsorgestelle allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Ärztinnen oder Ärzten gefordert werden. Führt der Dienstherr das Heilverfahren selbst durch, treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärztinnen und Ärzte die jeweils für die Durchführung des Heilverfahrens bestimmten Ärztinnen und Ärzte. Die Dienstunfallfürsorgestelle ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.

§ 3

Erstattungsverfahren, Rückerstattung

§ 3 Erstattungsverfahren, Rückerstattung(1) Die Erstattung von Aufwendungen ist bei der Dienstunfallfürsorgestelle schriftlich oder elektronisch und unter Vorlage von Kopien der Originalbelege zu beantragen. Mit Zustimmung der Anspruchsberechtigten können Erstattungsbescheide in elektronischer Form übermittelt werden. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Hinterbliebene, wenn die verletzte Person an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.(2) Die zur Erstattung eingereichten Rechnungen und Verordnungen müssen den Zusammenhang mit den aus dem Dienstunfall entstandenen Körperschäden erkennen lassen. Belegen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung beizufügen; hierfür entstandene Aufwendungen werden erstattet.(3) Auf Antrag kann die Dienstunfallfürsorgestelle Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewähren. Zahlungen nach Satz 1 stehen unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen der Kostenerstattung nachträglich festgestellt werden. Dies gilt auch während des anhängigen Verfahrens auf Anerkennung eines Dienstunfalls. Wird nachträglich festgestellt, dass kein Dienstunfall vorliegt, ist der Erstattungsbetrag zurückzuzahlen. Im Fall einer stationären Behandlung kann auf Antrag gegenüber dem Krankenhausträger die vorläufige Kostenübernahme erklärt werden; Ansprüche der verletzten Person gegen den Dienstherrn sind in Höhe der unmittelbaren Zahlungen der Dienstunfallfürsorgestelle an den Krankenhausträger erfüllt. Liegen die Voraussetzungen für die Kostenerstattung nicht vor, ist die verletzte Person zur Rückerstattung auch der an den Krankenhausträger verauslagten Kosten verpflichtet.(4) Die Dienstunfallfürsorgestelle kann bei Zweifeln an der Notwendigkeit oder an der Dienstunfallbedingtheit einer Maßnahme oder bei Zweifeln an der wirtschaftlichen Angemessenheit von Aufwendungen ein ärztliches Gutachten gemäß § 2 einholen.

§ 4

Erstattungsfähige Maßnahmen des Heilverfahrens

§ 4 Erstattungsfähige Maßnahmen des Heilverfahrens(1) Der Umfang der erstattungsfähigen Maßnahmen bestimmt sich nach den §§ 5 bis 15.(2) Für durchgeführte oder angeordnete ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische und heilpraktische Maßnahmen sind Aufwendungen einschließlich Berichtsgebühren erstattungsfähig.(3) Die Aufwendungen für eine Untersuchung, Beobachtung oder Begutachtung im unmittelbaren Anschluss an ein Unfallereignis werden auch dann erstattet, wenn diese Maßnahme nur der Feststellung diente, ob ein Dienstunfall vorliegt oder ob Dienstunfallfolgen eingetreten sind.

§ 5

Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke

§ 5 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke(1) Aufwendungen für die dienstunfallbedingte Versorgung mit Hilfsmitteln, mit Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie mit Körperersatzstücken nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung werden erstattet, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zu den Aufwendungen zählt auch die Miete von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie von Körperersatzstücken, soweit die Miete nicht höher ist als die Anschaffungskosten. Aufwendungen für die von Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung nicht erfassten Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle werden nur erstattet, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle die Erstattung vorher zugesagt hat oder wenn das Hilfsmittel während einer stationären Krankenhausbehandlung verordnet und angepasst wurde.(2) Erstattungsfähig sind auch die Aufwendungen für1. die Erstausstattung, das notwendige Zubehör, die Instandsetzung und Instandhaltung, die Änderung und die Ersatzbeschaffung, sofern diese nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der verletzten Person bedingt ist,2. die Ausbildung im Gebrauch,3. die für den Betrieb eines Hilfsmittels erforderlichen Energiekosten, insbesondere Kosten für Strom oder Batterien, und4. dienstunfallbedingt erforderliche Änderungen an Schuhen, Bekleidung und anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens.(3) Ist infolge eines Dienstunfalls eine Sehbeeinträchtigung erstmals eingetreten oder eine bereits bestehende Sehbeeinträchtigung verschlimmert worden, so richtet sich die Erstattung von Aufwendungen für augenärztlich verordnete Brillen, Kontaktlinsen und andere Sehhilfen nach Anlage 11 Abschnitt 4 der Bundesbeihilfeverordnung. Aufwendungen für ein Brillengestell sind bis zu 100 Euro erstattungsfähig.(4) Ist dienstunfallbedingt die Haltung eines Blindenführhundes erforderlich, wird monatlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 201 Euro gewährt. Ist stattdessen die Mitnahme einer Begleitperson erforderlich, so wird für Aufwendungen pauschal ein Erstattungsbetrag in Höhe von 201 Euro monatlich gezahlt. Die Pauschalbeträge nehmen entsprechend an den Besoldungsanpassungen teil.

§ 6

Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen

§ 6 Krankenhausleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen(1) Für ärztliche Schlussberichte nach Beendigung der Krankenhausbehandlung oder der Rehabilitationsmaßnahme entstehende Aufwendungen werden erstattet.(2) Erstattungsfähig sind auch die dienstunfallbedingten Aufwendungen1. für gesondert berechenbare Wahlleistungen bei Krankenhausbehandlungen und, sofern es besondere dienstliche oder medizinische Gründe erforderlich machen, auch für die Unterbringung in einem Einbettzimmer,2. einer stationären Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor Beginn der Maßnahme die Erstattungsfähigkeit anerkannt hat. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung auch nachträglich erfolgen. Die Anerkennung darf nur erfolgen, wenn die Maßnahme durch ärztliche Stellungnahme nach Maßgabe des § 2 zur Behebung oder Minderung der Dienstunfallfolgen als notwendig angesehen wird. Auf dieser Grundlage bestimmt die Dienstunfallfürsorgestelle Ort, Zeit und Dauer der Maßnahme. Eine ärztliche Stellungnahme ist nicht erforderlich, wenn sich die stationäre Rehabilitationsmaßnahme an einen stationären oder ambulanten Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der Dienstunfallfolgen anschließt.

§ 7

Pflege

§ 7 Pflege(1) Die Kosten für eine notwendige Pflege werden erstattet, wenn die verletzte Person infolge des Dienstunfalles pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist. Die Pflegebedürftigkeit und der Pflegegrad sind auf Grund eines Gutachtens im Sinne des § 2 festzustellen.(2) Bei der häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden Pflegekosten bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet.(3) Wird die häusliche Pflege ausschließlich durch andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen erbracht, werden Pflegekosten bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge erstattet. Haben die in Satz 1 genannten Personen ihren Beruf aufgegeben, um die Pflege ausüben zu können, wird anstelle des Betrages nach Satz 1 das ausgefallene Arbeitseinkommen bis zur Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung erstattet. Wird die häusliche Pflege sowohl durch geeignete Pflegekräfte (Absatz 2 Satz 1) als auch durch die in Satz 1 genannten Personen erbracht, werden die Pflegekosten anteilig erstattet.(4) Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind die Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend § 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig. Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erstattungsfähig.(5) Muss die verletzte Person in einer stationären Einrichtung gepflegt werden, weil eine geeignete Pflege sonst nicht gewährleistet werden kann, werden die Kosten bis zu der Höhe erstattet, die für eine angemessene Unterbringung in einer im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen oder in einer vergleichbaren Einrichtung am Wohnort der verletzten Person oder in dessen Nähe aufgewendet werden müssen.(6) Zeiten einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitation unterbrechen die Dauerpflege. Für die ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Rehabilitation sind die Aufwendungen für Pflege weiter zu erstatten; nach Ablauf dieses Zeitraums ruht dieser Anspruch. Freihaltegebühren für stationäre Pflegeeinrichtungen sind für die gesamte Dauer dieser Aufenthalte erstattungsfähig. Soweit drei Kalendertage überschritten werden, sind höchstens 75 Prozent des Tagessatzes einer stationären Pflegeeinrichtung erstattungsfähig. Die Erstattung der Aufwendungen kann ganz oder teilweise weiter erfolgen, wenn das Ruhen eine weitere Versorgung der zu pflegenden Person gefährden würde.(7) Die erstattungsfähigen Beträge können auf Antrag monatlich im Voraus gezahlt werden. Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Dienstunfallfürsorgestelle jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Erstattungsbetrag durch die Dienstunfallfürsorgestelle entsprechend zu mindern.

§ 8

Zuschlag zum Unfallruhegehalt

§ 8 Zuschlag zum Unfallruhegehalt(1) Der nach dem Beginn des Ruhestandes auf Antrag der verletzten Person anstelle der Erstattung der Aufwendungen nach § 7 zu gewährende Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt ist der Höhe nach unter Berücksichtigung des Einzelfalles, insbesondere des der Hilflosigkeit der verletzten Person entsprechenden Ausmaßes der Pflege zu bemessen. Er wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Antrag gestellt ist; nach § 7 für den gleichen Zeitraum gezahlte Beträge sind anzurechnen. § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.(2) Der Zuschlag ist neu festzustellen, wenn sich die Verhältnisse, die für seine Feststellung maßgebend gewesen sind, wesentlich geändert haben. Eine Erhöhung des Zuschlages wird mit Beginn des Monats wirksam, in dem der Bescheid zugestellt worden ist, oder, wenn der Zuschlag auf Antrag erhöht wird, mit dem Ersten des Antragsmonats. Eine Minderung des Zuschlages wird mit Ablauf des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid zugestellt worden ist.(3) Einer verletzten Person, die einen Zuschlag erhält, können auf Antrag und frühestens vom Beginn des Antragsmonats anstatt des Zuschlages die Kosten einer notwendigen Pflege nach § 7 erstattet werden. Ein für den gleichen Zeitraum gezahlter Zuschlag ist anzurechnen.(4) In Fällen des § 38 Absatz 1 und 7 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten bei einer durch Dienstunfall verursachten Hilflosigkeit der verletzten Person die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 9

Haushaltshilfe

§ 9 Haushaltshilfe(1) Eine Haushaltshilfe ist notwendig, solange und soweit der verletzten Person die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist wegen1. eines dienstunfallbedingten außerhäuslichen Heilverfahrens oder2. der Art und Schwere des dienstunfallbedingten Körperschadens, insbesondere nach einem stationären Heilverfahren, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.(2) Aufwendungen für eine Haushaltshilfe werden nur erstattet, wenn und solange keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann und im Haushalt der verletzten Person eine der folgenden Personen lebt:1. ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, das zu Beginn des Zeitraums, für den die Haushaltshilfe gewährt wird, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. eine pflegebedürftige Ehegattin oder ein pflegebedürftiger Ehegatte oder eine pflegebedürftige Lebenspartnerin oder ein pflegebedürftiger Lebenspartner oder3. ein Kind der verletzten Person, dasa) pflegebedürftig ist oderb) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.Einer alleinstehenden verletzten Person werden Aufwendungen für eine Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 2 erstattet. Satz 2 findet entsprechend Anwendung, wenn im Haushalt der verletzten Person eine andere, grundsätzlich zur Haushaltsführung geeignete Person lebt, die diese jedoch wegen andauernder oder zeitweiser Abwesenheit vom gemeinsamen Wohnort nicht oder nur eingeschränkt übernehmen kann.(3) Werden Leistungen nach § 34 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern gewährt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Haushaltshilfe.(4) Bei einem dienstunfallbedingten außerhäuslichen Heilverfahren (Absatz 1 Nummer 1) sind Aufwendungen für eine Haushaltshilfe zu erstatten, solange das außerhäusliche Heilverfahren andauert. Ist eine Haushaltshilfe nach einem stationären Heilverfahren, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung (Absatz 1 Nummer 2) notwendig, so werden die Aufwendungen erstattet für1. höchstens 28 Tage oder2. höchstens sechs Monate, sofern gleichzeitig die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen.(5) Der Dienstunfallfürsorgestelle ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und den zeitlichen Umfang der Haushaltshilfe vorzulegen. Die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe sind entsprechend § 28 Absatz 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung erstattungsfähig.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.