HeilHallenNatSchGV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Heilige Hallen" Vom 16. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
16.12.1993
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1994, 145
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel HeilHallenNatSchGV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Teilgebiete der Gemeinde Lüttenhagen im Landkreis Neustrelitz werden in den in § 2 Abs. 3 gekennzeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.(2) Die Abteilungen 6362a9, 6363a4, 6370a3, 6371a1 und die Nichtholzbodenfläche 40 werden als Totalwaldreservat ausgewiesen.(3) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Heilige Hallen" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 65,6 Hektar. Es liegt im Landkreis Neustrelitz, Gemeinde Lüttenhagen, Gemarkung Lüttenhagen, Flur 2 und 3.(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:10.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet.(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:4.800 bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile markiert (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Begrenzung ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist, dargestellt. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstr. 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim- Landrat des Landkreises Neustrelitz Tiergartenstr. 6-8 17235 Neustrelitz- Amtsvorsteher des Amtes Feldberger Seenlandschaft Prenzlauer Str. 1 17258 Feldbergniedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3

Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckDie Erklärung zum Naturschutzgebiet dient dem Schutz und der Erhaltung eines naturnahen Endmoränenbuchenwaldkomplexes mit eingelagerten Waldsümpfen. Durch das Totalwaldreservat wird die natürliche Waldentwicklung eines seit über 100 Jahren ungenutzten Perlgras-Buchenwaldes gewährleistet. Dieser Wald befindet sich in der Zerfalls- und Verjüngungsphase und ist durch einen großen Totholzreichtum gekennzeichnet. In den übrigen Gebietsteilen erfolgt die Nutzung naturgemäß und orientiert sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften des Buchenwaldes. Dieser Bereich dient der Abschirmung des Totalwaldreservats. Weiterhin zeichnet sich dieses Gebiet durch eine hohe Strukturvielfalt aus. Zum Standortmosaik gehören eine Reihe von Waldsümpfen und Kesselmooren. Das Naturschutzgebiet ist Lebensraum und Vermehrungsstätte stark gefährdeter und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

§ 4

Verbote

§ 4 Verbote(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten: 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach dem Gesetz über die Bauordnung bedürfen, zu errichten, zu erweitern oder zu ändern,6. Gewässer zu schaffen, zu erweitern, zu ändern, zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung der Grundwasserstände führen können, sowie Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen und Pflanzenteile einzubringen,8. wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,9. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Fluggeräte jeder Art starten oder landen zu lassen,10. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,11. Hunde frei laufen zu lassen,12. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,13. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,14. Müll und Abfälle jeder Art zu lagern und abzulagern,15. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen oder Tieren anzuwenden sowie mineralische oder organische Düngemittel aufzubringen oder zu lagern,16. Kahlschläge anzulegen,17. in dem in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservat forstliche und jagdliche Maßnahmen jeder Art durchzuführen. (2) Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Ersten Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Zulässige Handlungen

§ 5 Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten 1. nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, 7, 12 und 13 bleibt die ordnungsgemäße forstliche Nutzung des Naturschutzgebietes außerhalb des in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservats entsprechend den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit folgenden Maßgaben:a) zulässig sind Einschlags- und Rückmaßnahmen nur in der Zeit vom 1. September bis zum 28. Februar sowie der Umbau von Nadelholzbeständen zur naturgemäßen Bestockung,b) unzulässig sind der Anbau nichteinheimischer und standortfremder Baumarten sowie die forstliche Nutzung von Moorstandorten,2. nach § 4 Abs. 1 Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes außerhalb des in § 1 Abs. 2 gekennzeichneten Totalwaldreservats mit folgenden Maßgaben:a) unzulässig sind das Anlegen von Wildäckern, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder anderen zum Zwecke der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten,b) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,3. nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,4. nach § 4 Abs. 1 Nr. 12 und 13 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:a) und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,b) durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,5. nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4, 12 und 13 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,6. nach § 4 Abs. 1 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Erhaltung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind.

§ 6

Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Geboten und Verboten nach §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oderb) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Geboten und Verboten nach 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. einem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,2. entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe a Einschlags- und Rückmaßnahmen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August durchführt,3. entgegen § 5 Nr. 1 Buchstabe b nichteinheimische und standortfremde Baumarten anbaut sowie die Moorstandorte forstlich nutzt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 5 Nr. 2 Wildäcker, Wildäsungsflächen und Wildfütterungen oder andere zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen anlegt und wer Jagdhütten errichtet;2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde errichtet. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Mecklenburgischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Domänen und Forsten vom 24. Februar 1938 (Regierungsblatt für Mecklenburg Nr. 13 S. 74) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.