HdlKlGZustV MV · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Handelsklassengesetz Vom 17. September 1991

Ausfertigungsdatum:
17.09.1991
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, 404
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes in der Fassung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52, 60) geändert worden ist, sind 1. für die Überwachung der Einzelhandelsbetriebe die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte,2. für die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes genannten Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Vermarktungsnormen für Fische und Fischereierzeugnisse das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei,3. für die Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 des Handesklassengesetzes genannten Handelsklassen-Verordnungen sowie der in § 1 Abs. 3 des Handelsklassengesetzes genannten Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitäts- und Vermarktungsnormen für Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 des Handelsklassengesetzes, vorbehaltlich Nr. 2 das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

Eingangsformel HdlKlGZustV

Aufgrund des § 1 Abs. 1 und § 3 des Zuständigkeitsneuregelungsgesetzes vom 20. Dezember 1990 (GVOBl. M-V 1991 S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.