Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Heimarbeitsgesetz (ZustVO-Heimarbeitsgesetz) Vom 20. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.1993
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1994, 31
Aufgrund des § 3 Abs. 2, § 6, § 7, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 23 Abs. 3 und § 24 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), und aufgrund des § 1 Satz 1 der Verordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) in Verbindung mit § 36 Abs. 2 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten verordnet der Sozialminister:
§ 1Aufsichtsbehörden im Sinne von § 3 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes sind neben dem Sozialminister die Gewerbeaufsichtsämter.
§ 2Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für 1. die Entgegennahme der drei Abschriften der Heimarbeiterlisten gemäß § 6 Satz 3 und der Mitteilung über erstmalige Ausgabe von Heimarbeit gemäß § 7 des Heimarbeitsgesetzes sowie die Übersendung der Abschriften an die zuständige Gewerkschaft und die zuständige Vereinigung der Auftraggeber nach § 6 Satz 4 und § 7 des Heimarbeitsgesetzes,2. die Genehmigung von Entgelt- oder Arbeitszetteln nach § 9 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes,3. die Entgegennahme der Entgeltbelege nach § 9 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes,4. die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor unnötiger Zeitversäumnis nach § 10 des Heimarbeitsgesetzes,5. die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Dritten Abschnittes des Heimarbeitsgesetzes und der nach § 17, § 18, § 19, § 21 und § 22 des Heimarbeitsgesetzes geregelten Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen,6. die auf Antrag bei der Errechnung der Stückentgelte zu leistende Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes,7. die Aufforderung zur Nachzahlung der Minderbeträge nach § 24 und § 26 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes,8. das Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30 des Heimarbeitsgesetzes.
§ 3Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gewerbeaufsichtsämter.
§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.