Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Geldwäschegesetz in Mecklenburg-Vorpommern (Geldwäschegesetz-Kostenverordnung - GwGKostVO M-V) Vom 9. Oktober 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 09.10.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 818
Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Tarifstelle Fundstelle im Geldwäschegesetz Amtshandlung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) Gebühr in Euro 1 § 5 Absatz 4 Befreiung von der Verpflichtung zur Dokumentation einer Risikoanalyse 70 bis 1 100 2 § 6 Absatz 4 Satz 3 Bestimmung von Kriterien zum Absehen von Datenverarbeitungssystemen gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 GwG bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG 70 bis 1 950 3 § 6 Absatz 7 Satz 2 Untersagung der Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen durch Dritte 70 bis 1 000 4 § 6 Absatz 8 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen 70 bis 1 000 5 § 6 Absatz 9 Anordnung der risikoangemessenen Anwendung von § 6 Absatz 1 bis 6 GwG auf einzelne Verpflichtete oder Gruppen 70 bis 1 000 6 § 7 Absatz 2 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten 70 bis 6 000 7 § 7 Absatz 3 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG 130 bis 2 000 8 § 7 Absatz 4 Satz 2 Verlangen des Widerrufs der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder des Stellvertreters 70 bis 1 000 9 § 9 Absatz 3 Satz 3 Anordnung der Sicherstellung, dass die in § 9 Absatz 3 Satz 1 GwG genannten Zweigstellen und gruppenangehörige Unternehmen in einem Drittstaat keine Geschäftsbeziehungen begründen und fortsetzen sowie Transaktionen durchführen 130 bis 2 000 10 § 15 Absatz 5a Anordnung von verstärkten Sorgfaltspflichten 70 bis 1 000 11 § 15 Absatz 8 Anordnung der verstärkten Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen sowie zusätzlicher Sorgfaltspflichten 70 bis 1 000 12 § 51 Absatz 2 Satz 1 Maßnahmen und Anordnungen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen 70 bis 2 500 13.1 § 51 Absatz 3 Satz 1 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes, sofern der Verpflichtete einen besonderen Anlass gegeben hat 50 bis 800 13.2 § 51 Absatz 3 Satz 2 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes ohne besonderen Anlass 0 bis 800 14 § 51 Absatz 5 Satz 1 vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs oder Widerruf der Zulassung 130 bis 2 500 15 § 51 Absatz 5 Satz 2 vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten 130 bis 2 000 16 § 51 Absatz 5b Satz 2 Abberufung von Mitgliedern der Führungs- und Leitungsebene bei Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG 130 bis 2 000 17 § 51 Absatz 5b Satz 3 Untersagung der Ausübung der Dienstleistung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 13 GwG wegen nicht ausreichender Eignung oder Zuverlässigkeit 130 bis 2 500
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2019 (GVOBl. M-V S. 158) geändert worden ist, in Verbindung mit § 51 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140, S. 18) geändert worden ist, und § 1 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz vom 22. Februar 2011 (GVOBl. M-V S. 69), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 380) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung und das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Erhebung von Gebühren
§ 1 Erhebung von GebührenFür Amtshandlungen beim Vollzug des Geldwäschegesetzes werden durch die nach § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz zuständigen Aufsichtsbehörden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Auslagen
§ 2 AuslagenAuslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes sind mit Ausnahme der Entgelte für Zustellungen mit der Gebühr abgegolten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geldwäschegesetz-Kostenverordnung vom 29. März 2015 (GVOBl. M-V S. 114), die durch die Verordnung vom 1. September 2015 (GVOBl. M-V S. 258) geändert worden ist, außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.