Verordnung zur Umsetzung des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes Vom 22. Februar 1996 *
- Ausfertigungsdatum:
- 22.02.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 147
Festlegung von Behördensitzen
§ 2 Festlegung von Behördensitzen Sitz der Großschutzgebietsverwaltung ist 1. Hohenzieritz für das Nationalparkamt Müritz, 2. Born für das Nationalparkamt Vorpommern, 3. Lancken-Granitz für das Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen, 4. Zarrentin für das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe.
Aufgrund des § 2 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659 ) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
Auflösung von Behörden
§ 1 Auflösung von Behörden (1) Das mit Beschluß der Landesregierung vom 7. Mai 1991 (Bekanntmachung der Umweltministerin vom 29. August 1991, AmtsBl. M-V S. 840) errichtete Nationalparkamt Mecklenburg-Vorpommern wird aufgelöst. (2) Die mit Beschluß der Landesregierung vom 5. Februar 1991 (Bekanntmachung des Landwirtschaftsministers vom 5. Februar 1991, AmtsBl. M-V S. 157) errichteten Forstämter Born, Langhagen, Müritz, Waren und Werder werden aufgelöst.
Zuordnung von Forstrevieren
§ 3 Zuordnung von Forstrevieren (1) Die außerhalb des Nationalparks Jasmund gelegenen Reviere Gelm und Augustenhof des gemäß § 1 Abs. 2 aufgelösten Forstamtes Werder werden dem Forstamt Bergen zugeordnet. (2) Die außerhalb des Nationalparks Müritz gelegenen Reviere oder Teile von ihnen der gemäß § 1 Abs. 2 aufgelösten Forstämter Langhagen, Müritz und Waren werden wie folgt zugeordnet: 1. Teile des Reviers Adamsdorf vom Forstamt Langhagen dem Forstamt Wilhelminenhof, 2. Teile des Reviers Prälank vom Forstamt Langhagen dem Forstamt Wesenberg, 3. Teile des Reviers Boeck vom Forstamt Müritz dem Forstamt Mirow, 4. das Revier Panschenhagen vom Forstamt Waren dem Forstamt Jabel, 5. das Revier Klein Plasten vom Forstamt Waren dem Forstamt Neubrandenburg, 6. der Stadtforst Waren vom Forstamt Waren dem Forstamt Jabel. (3) Die außerhalb des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft gelegenen Teile der Reviere Born, Prerow 1, Prerow 2, Wieck 1, Wieck 2 und Zingst des gemäß § 1 Abs. 2 aufgelösten Forstamtes Born werden dem Forstamt Schuenhagen zugeordnet.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.