Gesetz zur Neuorganisation der Naturschutz- und der Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten Mecklenburg-Vorpommerns (Großschutzgebietsorganisationsgesetz - GSchGOrgG) Vom 18. Dezember 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1995, 659
Errichtung einer gemeinsamen Naturschutz- und Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten
§ 1 Errichtung einer gemeinsamen Naturschutz- und Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten (1) Zum Zwecke der Neuorganisation der Naturschutz- und der Landesforstverwaltung in den Großschutzgebieten Mecklenburg-Vorpommerns werden errichtet: 1. als untere Naturschutz- und untere Forstbehörden a) das Nationalparkamt Müritz für den „Müritz-Nationalpark“ und b) das Nationalparkamt Vorpommern für den „Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft“ und den „Nationalpark Jasmund“, 2. als untere Naturschutzbehörden a) das Biosphärenreservatsamt Schaalsee-Elbe für die Biosphärenreservate Schaalsee und Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern und b) das Biosphärenreservatsamt Südost-Rügen für das Biosphärenreservat Südost-Rügen. (2) Das Nationalparkamt Rügen und das Nationalparkamt Vorpommersche Boddenlandschaft werden aufgelöst. (3) Die Dienstaufsicht über die in Absatz 1 genannten Ämter obliegt dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
Verordnungsermächtigungen
§ 2 Verordnungsermächtigungen Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die mit der Neuorganisation verbundenen Maßnahmen zu regeln, insbesondere Landesbehörden seines Ressortbereiches aufzulösen, zu verlegen sowie die örtliche Zuständigkeit an die Regelungen dieses Gesetzes anzupassen. Es wird weiterhin ermächtigt, den Sitz der Landesbehörden nach § 1 Abs. 1 durch Rechtsverordnung festzulegen. Anm.: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (GVOBl. M-V S. 659)).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.