Verordnung über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) Vom 11. Juli 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 11.07.1996
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1996, 574
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205) verordnet das Kultusministerium:
§ 1(1) Der Grenzbetrag, bis zu dem die Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung der in § 54 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern genannten Gegenstände und Materialien je Kind herangezogen werden können, wird auf höchstens 60 Deutsche Mark je Schuljahr festgesetzt. Für volljährige Schüler gilt Satz 1 entsprechend. (2) Der Schulträger kann entsprechend der Anzahl der Kinder je Familie den in Absatz 1 festgesetzten Kostenanteil der Erziehungsberechtigten abstufen. Volljährige Schüler, die über ein eigenes Einkommen verfügen, werden bei der Anzahl der Kinder nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Grenzbetrag bei der Beschaffung von Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 9. Juli 1991 (GVOBl. M-V S. 321) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.