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title: "GrambowNatSchGV MV — Verordnung über das Naturschutzgebiet \"Grambower Moor\" Vom 1. Dezember 1994"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GrambowNatSchGVMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:15:25+00:00"
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# GrambowNatSchGV MV — Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grambower Moor" Vom 1. Dezember 1994

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 01.12.1994
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1995, 26


### Eingangsformel GrambowNatSchGV

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet der Umweltminister und aufgrund des § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet der Landwirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Umweltminister:

### § 1 — Erklärung zum Naturschutzgebiet

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet(1) Das südwestlich der Stadt Schwerin bei Grambow gelegene Regenmoor mit den beiden Moorseen wird in den in § 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Grambower Moor" in das bei dem Umweltminister als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

### § 2 — Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 567 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemarkungen Grambow und Wodenhof im Landkreis Nordwestmecklenburg und der Gemarkungen Zülow, Wittenförden, Stralendorf und Groß Rogahn im Landkreis Ludwigslust.(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden bei dem Umweltminister, Schloßstraße 6-8, 19053 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:- Landrat des Landkreises Ludwigslust Alexandrinenplatz 5 - 6 19288 Ludwigslust,- Amtsvorsteher des Amtes Stralendorf Dorfstraße 5 19073 Stralendorf,- Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg Börzower Weg 1 23936 Grevesmühlen,- Amtsvorsteher des Amtes Lützow Pokrenter Straße 3a 19209 Lützowniedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

### § 3 — Schutzzweck

§ 3 SchutzzweckDas Grambower Moor ist das zweitgrößte Regenmoor in Mecklenburg-Vorpommern und besitzt aufgrund der Seltenheit dieses Ökosystems im Land sowie der dort vorkommenden hochspezialisierten Tier- und Pflanzenwelt einen hohen Naturschutzwert. Das Moor ist mit zwei natürlichen Moorseen ausgestattet, wobei der Kleine Moorsee aus einem Innenlagg hervorgegangen ist und ein einzigartiges Naturdenkmal darstellt. Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der beiden natürlichen Moorseen und der sie umgebenden Regenmoorbiotope mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften, den standortbedingten Vegetationsformen und der regenmoortypischen Fauna. Die im Grambower Moor vorhandenen unversehrten Torflager sind aufgrund ihrer Archivfunktion zu erhalten. Das Naturschutzgebiet dient der Wiederherstellung einer torfbildenden Regenmoorvegetation auf großen Teilen des Moores, der an Regenmoorbiotope gebundenen Vegetationsformen und Fauna sowie der den Regenmoorkörper umschließenden Niedermoorbereiche. Das Grambower Moor stellt darüber hinaus ein bedeutendes Kranicheinstands- und Brutgebiet dar, das es zu erhalten und zu pflegen gilt.

### § 4 — Verbote

§ 4 VerboteIn dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten 1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,3. Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,5. bauliche Anlagen jeglicher Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen,6. Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluß verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Gewässers nachhaltig zu verändern,7. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,8. wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,9. zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,10. Hunde frei laufen zu lassen,11. das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb der gekennzeichneten Wege mit Fahrrädern zu befahren,12. im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,13. im Naturschutzgebiet zu reiten,14. Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,15. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,16. Grünland umzubrechen,17. Erstaufforstungen vorzunehmen,18. Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,19. zu angeln oder die Fischerei auszuüben.

### § 5 — Zulässige Handlungen

§ 5* Zulässige HandlungenUnberührt von den Verboten: 1. nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14 bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt,2. nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit der Maßgabe, daßa) die Jagd auf Federwild,b) das Anlegen von Wildäckern und künstlichen Suhlen, das Ausbringen von Fütterungsmitteln und der Einsatz von Lockmitteln an natürlichen Suhlen,c) die Ausübung der Fallenjagd ohne die Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde untersagt ist,d) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und das Anlegen von Kirrungen nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,e) zur Vermeidung von Störungen in Kranicheinstandsgebieten im Juli eines jeden Jahres auf Veranlassung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde eine örtliche Abstimmung mit den Jagdpächtern erfolgt, deren Festlegungen zu protokollieren und für das jeweilige Jahr einzuhalten sind,3. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 7, 11 und 12 bleiben bergbauliche Aktivitäten nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde, soweit sie im Rahmen der bergrechtlichen Vorschriften ausgeübt werden und für sie beim Inkrafttreten der Verordnung ein durch besonderen Rechtsakt begründeter Rechtsanspruch bestanden hat,4. nach § 4 Satz 2 Nr. 1, 4, 11 und 12 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,5. nach § 4 Satz 2 Nr. 10, 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,6. nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,7. nach § 4 Satz 2 Nr. 18 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,8. nach § 4 Satz 2 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

### § 6 — Ausnahmen und Befreiungen

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen(1) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn 1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfalla) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oderb) zu einer Verschlechterung des Zustandes der betroffenen Teile von Natur und Landschaft führen würde oder2. überwiegende Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. (2) Von den Geboten und Verboten nach den §§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.

### § 7 — Ordnungswidrigkeiten

§ 7* Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Verbot nach § 4 Satz 2 Nr. 1 bis 18 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach § 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß § 6 erteilt worden ist,2. entgegen § 5 Nr. 1 die Stickstoffdüngung ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde durchführt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach § 11 Abs. 3 und 4 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern.(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 Nr. 5 des Landesjagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe a die Jagd auf Federwild ausübt,2. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe b Wildäcker oder künstliche Suhlen anlegt, Fütterungsmittel ausbringt oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einsetzt,3. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe c die Fallenjagd ohne die Zustimmung der Naturschutzbehörde ausübt,4. entgegen § 5 Nr. 2 Buchstabe d ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen errichtet oder Kirrungen anlegt. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach § 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Verbot des § 4 Nr. 19 angelt oder die Fischerei ausübt. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach § 33 Abs. 2 des Fischereigesetzes.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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— Verordnung über das Naturschutzgebiet "Grambower Moor" Vom 1. Dezember 1994
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GrambowNatSchGVMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
