Gesetz über den Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Vom 17. Juli 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 17.07.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 369
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I(1) Dem am 9. Mai 1992 in Schwerin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Staatsvertrag) wird zugestimmt.(2) Der Staatsvertrag* wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel II
Artikel IIIDer Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 8 Abs. 2 in Kraft* tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen.
Artikel IVDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 1Die Gemeinden Besandten, Eldenburg, Lanz, Lenzen, Mellen und Wootz werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Ludwigslust ausgegliedert.
§ 2Die Gemeinden Dambeck und Brunow werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in den Landkreis Ludwigslust eingegliedert.
§ 3Die Ortsteile Pampin und Platschow der Gemeinde Berge werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen in die Gemeinde Ziegendorf im Landkreis Parchim eingegliedert.
§ 4Die Gemeinden Bagemühl, Grünberg, Nechlin, Woddow, Wollschow-Menkin und die Stadt Brüssow werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Pasewalk ausgegliedert.
§ 5Die Gemeinden Fahrenholz, Güterberg, Jagow, Lemmersdorf, Lübbenow, Milow, Trebenow, Wilsickow, Wismar und Wolfshagen werden in den bestehenden Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen aus dem Gebiet des Landkreises Strasburg ausgegliedert.
§ 6Für Verwaltungshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
§ 7(1) Aus den Kreistagen der Landkreise Ludwigslust, Pasewalk und Strasburg scheiden die Abgeordneten aus, deren Wahlkreis im Land Mecklenburg-Vorpommern sich durch den Staatsvertrag um mehr als 50 vom Hundert der Wahlberechtigten verkleinert, wenn die Abgeordneten mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ihren Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern verlieren. (2) Die freiwerdenden Mandate werden aus den im Wahlgebiet verbundenen Wahlkreislisten der Parteien und anderen politischen Organisationen nach dem unterscheidenden Merkmal der höchsten Stimmenzahl im Sinne des § 41 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz vom 6. März 1990 (GBl. DDR I S. 99 - KWG -) in Verbindung mit § 35 Abs. 2 und Abs. 6 KWG neu besetzt. Personen, die mit Inkrafttreten des Staatsvertrages ihren Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern verlieren, werden nicht berücksichtigt. Der Berechnung der höchsten Stimmenzahl sind die Stimmenanteile zugrundezulegen, die am 6. Mai 1990 erzielt wurden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.