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title: "GOLR — Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR) Vom 28. Oktober 2025"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
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updated: "2026-05-13T16:13:02+00:00"
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# GOLR — Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR) Vom 28. Oktober 2025

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 28.10.2025
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 2025, 606


### Eingangsformel GOLR

Aufgrund des Artikels 46 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 372), die zuletzt durch Gesetz vom 20. Februar 2025 (GVOBl. M-V S. 58) geändert worden ist, hat die Landesregierung folgende Geschäftsordnung beschlossen:

### § 1 — Grundsätze der Regierungsführung

§ 1 Grundsätze der Regierungsführung(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Richtlinien der Regierungspolitik und trägt dafür die Verantwortung.(2) Innerhalb dieser Richtlinien leitet gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern jede Ministerin und jeder Minister den jeweiligen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.(3) Die Geschäfte der Landesregierung leitet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.(4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt gemäß Artikel 43 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ein Mitglied der Landesregierung zur stellvertretenden Ministerpräsidentin oder zum stellvertretenden Ministerpräsidenten. Ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident an der Wahrnehmung der Geschäfte verhindert, so vertreten sie oder ihn die stellvertretende Ministerpräsidentin oder der stellvertretende Ministerpräsident. Ist auch die Vertretung verhindert, übernimmt das jeweilige Mitglied der Landesregierung in der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten bestimmten Reihenfolge die Stellvertretung.(5) Mitglieder der Landesregierung sind die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Ministerinnen und Minister (Kabinett). Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Geschäftsbereiche der Ministerien durch Erlass.

### § 10 — Beschlussfähigkeit und Abstimmung in den Kabinettssitzungen

§ 10 Beschlussfähigkeit und Abstimmung in den Kabinettssitzungen(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder der Landesregierung. Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern fasst die Landesregierung ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten.(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung an der Sitzung teilnimmt.(3) Ist das federführende Ressort nicht vertreten, so darf über Gegenstände des entsprechenden Geschäftsbereiches nicht beraten und beschlossen werden. Ausnahmen hiervon können von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem federführenden Ressort zugelassen werden.

### § 11 — Widerspruchsrecht gegen Kabinettsbeschlüsse

§ 11 Widerspruchsrecht gegen Kabinettsbeschlüsse(1) Beschließt die Landesregierung in einer Frage von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme des für Finanzen zuständigen Regierungsmitglieds, so kann dieses gegen den Beschluss Widerspruch erheben. Der Widerspruch muss unverzüglich erfolgen. Wird Widerspruch erhoben, so ist über diese Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen. Die Durchführung der Angelegenheit, der das für Finanzen zuständige Regierungsmitglied widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn diese nicht in der neuen Abstimmung in dessen Anwesenheit von der Mehrheit der Mitglieder der Landesregierung beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn das für Justiz zuständige Regierungsmitglied gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Landesregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit bestehendem Recht oder mit dem Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes Widerspruch erhebt.

### § 12 — Digitale Sitzungen

§ 12 Digitale Sitzungen(1) Sitzungen nach dieser Geschäftsordnung finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund ist eine digitale Teilnahme oder Durchführung nach Zustimmung der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei und unter Bereitstellung vertraulich zu behandelnder Zugangsdaten möglich.(2) Die Integrität und Vertraulichkeit der Sitzungen sind durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen. Den Teilnehmenden ist es untersagt, die Sitzung aufzuzeichnen.

### § 13 — Einbringen von Vorlagen beim Landtag

§ 13 Einbringen von Vorlagen beim LandtagDie von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwürfe leitet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu. Andere Vorlagen übermittelt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei.

### § 14 — Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund und Geschäftsverkehr mit dem ...

§ 14 Vertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Bund und Geschäftsverkehr mit dem Bundesrat(1) Die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten bestellt und leitet die Vertretung des Landes beim Bund. Ihr oder ihm obliegt die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.(2) Die von der Landesregierung beschlossenen Anträge werden von der Ministerpräsidentin oder von dem Ministerpräsidenten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesrates übersandt. Der Geschäftsverkehr mit den Ausschüssen des Bundesrates obliegt den Ministerien.

### § 15 — Einheitliche Vertretung

§ 15 Einheitliche VertretungDie Beschlüsse der Landesregierung sind im Landtag und seinen Ausschüssen sowie in der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten.

### § 16 — Vertraulichkeit

§ 16 VertraulichkeitSitzungen und Besprechungen im Sinne dieser Geschäftsordnung sowie ihre Vorlagen und Protokolle sind vertraulich. Dokumente, die im Zusammenhang mit den Sitzungen und Besprechungen im Sinne dieser Geschäftsordnung stehen, sind bei ihrer Bearbeitung, Versendung und Verwahrung durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.

### § 17 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 17 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Februar 1995 (GVOBl. M-V S. 115), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (GVOBl. M-V S. 1706) geändert worden ist, außer Kraft.

### § 2 — Unterrichtung

§ 2 Unterrichtung(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist, sofern gesetzliche Vorschriften oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem nicht entgegenstehen, aus dem Geschäftsbereich der einzelnen Ministerien über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Richtlinien der Regierungspolitik und die Leitung der Geschäfte der Landesregierung von Bedeutung sind.(2) Beabsichtigt ein Mitglied der Landesregierung, mit einem anderen Land, dem Bund oder Institutionen der Europäischen Union Verhandlungen aufzunehmen, die zum Abschluss von Verträgen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts führen können oder sollen oder sonst von grundlegender Bedeutung sind, so ist diese Absicht der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorher mitzuteilen, sofern die Verhandlungen wegen der Eigenart des Verhandlungsstoffes sich nicht ständig zu wiederholen pflegen. Verhandlungen mit auswärtigen Staaten gemäß Artikel 32 Absatz 3 Grundgesetz bedürfen der Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist, sofern es sich nicht um laufende Verwaltungsangelegenheiten handelt, über den Gang der Verhandlungen zu unterrichten.

### § 3 — Staatskanzlei

§ 3 Staatskanzlei(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Führung der eigenen Geschäfte und der Geschäfte der Landesregierung der Staatskanzlei.(2) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei leitet die Staatskanzlei. Sie oder er vertritt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten in den Geschäften der Staatskanzlei.(3) Die Staatskanzlei unterstützt die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten insbesondere bei der Bestimmung der Richtlinien der Regierungspolitik und koordiniert, unbeschadet der Eigenverantwortung der Ministerinnen und Minister, die Tätigkeit der Ministerien in der Landes- und Bundesgesetzgebung und in der mittel- und langfristigen Planung. Die Staatskanzlei ist deshalb zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt über beabsichtigte Rechtsetzungs- und Planungsvorhaben zu unterrichten. Im Übrigen wird auf die Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten gemäß §§ 2 und 4 der Gemeinsamen Geschäftsordnung II - Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern verwiesen.

### § 4 — Beteiligung

§ 4 Beteiligung(1) Bei allen Angelegenheiten, insbesondere bei allen Kabinettsvorlagen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, hat das federführende Ministerium die anderen Ressorts rechtzeitig zu beteiligen.(1) Frühzeitig zu beteiligen sind:1. das für Inneres zuständige Ministerium bei Gesetzentwürfen und bei Verordnungen soweit es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Kommunalaufsicht obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können,2. das für Finanzen zuständige Ministerium in allen Fragen von finanzieller Bedeutung,3. das für Justiz zuständige Ministerium,a) wenn Verfassungsfragen zu klären sind,b) soweit es erforderlich ist, um die ihm auf dem Gebiet der Rechtsförmlichkeit obliegenden Aufgaben wirksam ausüben zu können, 4. die oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund in allen Angelegenheiten von bundespolitischer Bedeutung sowie über wichtige Schreiben und Gespräche mit den Organen der Bundesrepublik Deutschland,5. das für Europaangelegenheiten zuständige Ministerium, soweit Organe der Europäischen Union in bedeutsamen Angelegenheiten kontaktiert werden,6. das für Gleichstellung zuständige Ministerium sowie die eigens mit den Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungspolitik betraute Stelle, soweit Frauen- und Gleichstellungsfragen berührt sind.

### § 5 — Vertretung der Ministerinnen und Minister

§ 5 Vertretung der Ministerinnen und Minister(1) Eine Ministerin oder ein Minister wird vorbehaltlich des Absatzes 2 durch eine Ministerin oder einen Minister vertreten. Dies gilt stets für die abschließende Zeichnung von Gesetzen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestimmt die Reihenfolge der Vertretung.(2) Bei abschließender Zeichnung von Verordnungen sowie der Beantwortung Kleiner Anfragen gegenüber dem Landtag wird die Ministerin oder der Minister durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär vertreten. Im Übrigen vertritt sie oder er die Ministerin oder den Minister in sämtlichen Verwaltungsgeschäften.(3) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Verhinderungsfall für die Teilnahme an den Sitzungen des Landtages durch ein anderes Mitglied der Landesregierung vertreten.(4) Ein Mitglied der Landesregierung hat im Verhinderungsfall für die Teilnahme einer Vertretung an den Sitzungen der zuständigen Landtagsausschüsse sowie der Bundesratsausschüsse, denen es angehört, zu sorgen. In den Sitzungen der Landesregierung findet eine Vertretung mit Stimmrecht nicht statt.

### § 6 — Kabinettsangelegenheiten

§ 6 Kabinettsangelegenheiten(1) Der Landesregierung sind zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung vorzulegen:1. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, bei denen ein Auftrag zur Verbandsanhörung gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung II - Richtlinien zum Erlass von Rechtsvorschriften und weiteren Regelungen durch die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern erteilt werden soll,2. Entwürfe von Gesetzen und sonstigen Vorlagen, die dem Landtag zugeleitet werden sollen, soweit nichts anderes bestimmt ist,3. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung,4. alle Angelegenheiten, die der Landesregierung ausdrücklich vorbehalten sind,5. Beschlüsse über die Bestellung der Vertretung und die Stimmabgabe des Landes im Bundesrat,6. Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung, zu denen insbesondere grundsätzliche Fragen der Durchführung des Landeshaushaltes, mittel- und langfristige Planungen sowie grundsätzliche Stellungnahmen in Fachministerkonferenzen und gleichrangigen Planungs- und Beratungsgremien auf Bundesebene oder in Angelegenheiten der Europäischen Union gehören,7. Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, soweit sie nicht durch die beteiligten Ressorts unmittelbar erledigt werden,8. Vorschläge für Berufungen in die Organe von juristischen Personen, bei denen das Land oder ein Mitglied der Landesregierung ein Besetzungs- oder Vorschlagsrecht hat sowie Vorschläge für entsprechende Abberufungen,9. Errichtung von Behörden des Landes, soweit nicht ein Gesetz erforderlich oder diese Befugnis nicht übertragen ist.(2) Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, sind vor ihrer Beratung durch die Landesregierung zwischen den zuständigen Ressorts zu besprechen.(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Ministerien berühren, dürfen der Landesregierung erst dann zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet werden, wenn ein Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Mitgliedern der Landesregierung ohne Erfolg geblieben ist.(4) Kabinettsvorlagen, die eine Abweichung von den Grundsätzen der Regierungspolitik enthalten, sind vorher mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten abzustimmen.(5) In den Fällen, in denen sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident aufgrund der Anordnung über die Übertragung personalrechtlicher Befugnisse die Entscheidung vorbehalten hat, findet eine Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung statt.

### § 7 — Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre

§ 7 Besprechung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre (Staatssekretärsrunde)(1) Vorlagen an die Landesregierung werden vor der Beschlussfassung im Kabinett in der Staatssekretärsrunde beraten.(2) An den Staatssekretärsrunden nehmen teil:1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre oder deren Stellvertretung,2. Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,3. die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher und deren Stellvertretung sowie4. eine Person, die das Protokoll führt.Weitere Personen können im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei teilnehmen. Abwesende Staatssekretärinnen und Staatssekretäre werden durch eine andere Staatssekretärin oder einen anderen Staatsekretär desselben Ressorts vertreten. Ist dies nicht möglich, so wird sie oder er durch eine zu bestimmende Abteilungsleitung desselben Ressorts vertreten.(3) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Im Verhinderungsfall führt die Staatssekretärin oder der Staatssekretär mit der längsten ununterbrochenen Amtszeit den Vorsitz. Haben mehrere Staatsekretärinnen oder Staatssekretäre die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen den Vorsitz die oder der an Lebensjahren älteste Staatssekretärin oder Staatssekretär. Hierbei sind auch die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre zu berücksichtigen.(4) Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Staatssekretärsrunde abgewartet werden, so kann die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Beratung in schriftlicher oder elektronischer Form durchführen. Die Ergebnisse der schriftlichen oder elektronischen Beratung sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.(5) In die Staatssekretärsrunde können Angelegenheiten von ressortübergreifender Bedeutung zur Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung eingebracht werden, die keine Kabinettsangelegenheiten im Sinne von § 6 Absatz 1 sind. Diese müssen spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung bei der Staatskanzlei eingehen. Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Sitzung abgewartet werden, so kann die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die Beratung oder Zustimmung schriftlich oder elektronisch durchführen oder einholen. An dem Zustimmungsverfahren muss mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten teilnehmen; die Identität der Stimmberechtigten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Ergebnisse der schriftlichen oder elektronischen Beratung oder Abstimmung sind in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.(6) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie die Parlamentarischen Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder bei deren Verhinderung deren Vertretung.(7) Über die Sitzungen der Staatssekretärsrunde werden von der Staatskanzlei Ergebnisprotokolle gefertigt. Diese werden den Teilnehmenden nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt.

### § 8 — Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung

§ 8 Vorbereitung der Sitzungen der Landesregierung (Kabinettssitzungen)(1) Kabinettsvorlagen sind der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei auf dem von ihr oder ihm bestimmten Weg einzureichen. Kabinettsvorlagen müssen spätestens zehn Arbeitstage vor der jeweiligen Kabinettssitzung bei der Staatskanzlei eingehen. Verspätet eingereichte Kabinettsvorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn deren Dringlichkeit begründet und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und deren Stellvertretung bestätigt wird.(2) Die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei stellt die Tagesordnung auf. Die Verteilung der Tagesordnung und der Kabinettsvorlagen an die Teilnehmenden erfolgt auf dem von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei bestimmten Weg und soll regelmäßig am achten Arbeitstag vor der Kabinettssitzung erfolgen. Sind die Kabinettsvorlagen den Mitgliedern der Landesregierung nicht spätestens am dritten Arbeitstag vor der Kabinettssitzung bereitgestellt worden, wird die Vorlage nicht behandelt, wenn ein Mitglied der Landesregierung widerspricht. Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, darf nicht beraten und beschlossen werden, wenn ein Mitglied der Landesregierung widerspricht.

### § 9 — Durchführung der Kabinettssitzungen

§ 9 Durchführung der Kabinettssitzungen(1) An den Kabinettssitzungen nehmen außer ihren Mitgliedern gemäß § 1 Absatz 5 Satz 1 teil:1. die Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,2. die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei oder deren Stellvertretung,3. die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte des Landes beim Bund,4. die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher und deren Stellvertretung sowie5. eine Person, die Protokoll führt.Sind Ministerinnen oder Minister an der Teilnahme verhindert, werden sie durch die jeweiligen Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre mit beratender Stimme vertreten. Weitere Personen können im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten beratend teilnehmen.(2) Den Vorsitz führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, im Verhinderungsfall die gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 bestimmte Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, so richtet sich die Vertretung nach § 1 Absatz 4 Satz 3. Ist eine entsprechende Regelung nicht getroffen, so führt den Vorsitz die oder der von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten oder der Stellvertretung besonders bestimmte Ministerin oder Minister oder mangels solcher Bestimmung das Regierungsmitglied, das am längsten ununterbrochen der Landesregierung angehört. Haben mehrere Regierungsmitglieder die gleiche Amtszeit, so übernimmt unter ihnen das an Lebensjahren älteste Regierungsmitglied den Vorsitz.(3) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse in der Kabinettssitzung. Kann wegen der Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit nicht die nächste Kabinettssitzung abgewartet werden, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei die Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung schriftlich oder elektronisch einholen. An diesem Verfahren muss mindestens die Hälfte der Mitglieder der Landesregierung teilnehmen; die Identität der Stimmberechtigten ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Beschlüsse sind in der nächsten Kabinettssitzung bekannt zu geben.(4) Über die Kabinettssitzungen werden von der Staatskanzlei Ergebnisprotokolle gefertigt. Diese werden den Teilnehmenden nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt.

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— Geschäftsordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GOLR) Vom 28. Oktober 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GOLRMV2025rahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
