GlüSuFVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Festsetzung der Mittel für die Glücksspielsuchtprävention und -forschung (GlüSuFVO M-V) Vom 30. Januar 2009

Ausfertigungsdatum:
30.01.2009
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2009, 262
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüSuFVO

Aufgrund des § 13 Absatz 2 und des § 14 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 386) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Finanzministerium:

§ 1

Mittelfestsetzung für die Glücksspielsuchtprävention

§ 1 Mittelfestsetzung für die GlücksspielsuchtpräventionFür die Erfüllung der Aufgaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Glücksspielsuchtprävention gemäß § 13 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes werden der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu Beginn eines jeden Jahres 130 000 Euro zur Finanzierung dieser Aufgaben zur Verfügung gestellt.

§ 2

Mittelfestsetzung für die Glücksspielsuchtforschung

§ 2 Mittelfestsetzung für die GlücksspielsuchtforschungZur Gewährleistung der Finanzierung der Glücksspielsuchtforschung nach § 14 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes werden der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu Beginn eines jeden Jahres 20 000 Euro zur Finanzierung dieser Aufgaben zur Verfügung gestellt.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.