Gesetz zum Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertragsgesetz 2021 - GlüStVG 2021 M-V) Vom 27. März 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 27.03.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2021, 306
Artikel 1Dem in Schwerin am 23. Oktober 2020 vom Land Mecklenburg-Vorpommern unterzeichneten Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Mai 2021 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 eintritt. Es tritt am 1. Juli 2021 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 eintritt. Das Außerkrafttreten ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.(2) Nach Maßgabe seines § 35 Absatz 1 Satz 2 wird der Glücksspielstaatsvertrag 2021 gegenstandslos, wenn bis zum 30. April 2021 nicht mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Nach Maßgabe seines § 35 Absatz 1 Satz 3 wird der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ebenfalls gegenstandslos, wenn bis zum 30. Juni 2021 nicht die Ratifikationsurkunde des Landes Sachsen-Anhalt bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Der Tag, an dem der Glücksspielstaatsvertrag 2021 nach seinem § 35 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.