GlüAnVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Anerkennung der Erlaubnisse von Glücksspielen der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages (Glücksspielanerkennungsverordnung - GlüAnVO M-V) Vom 5. November 2008

Ausfertigungsdatum:
05.11.2008
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2008, 434
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel GlüAnVO

Aufgrund des § 20 Satz 1 Nr. 7 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 386) verordnet das Innenministerium:

§ 1

Anerkennung von Glücksspielen

§ 1 Anerkennung von GlücksspielenDie der Süddeutschen Klassenlotterie erteilten Erlaubnisse durch die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen zur Veranstaltung von Glücksspielen der Süddeutschen Klassenlotterie in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 30. November 2011 werden anerkannt. Die Vermittlung dieser Klassenlotterie durch Lotterieeinnehmer aufgrund einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vom 30. Januar/31. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 379) der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes ist zulässig.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes außer Kraft. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.