Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erstes Glücksspieländerungsstaatsvertragsgesetz - Erstes GlüÄndStVG M-V) Vom 22. Juni 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 22.06.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2012, 215
Artikel 1Dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 2012 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eintritt. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(2) Wenn bis zum 30. Juni 2012 mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt sind, tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(3) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag nach Artikel 1 Neunter Abschnitt § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt er bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als Landesrecht fort. Die Fortgeltung als Landesrecht wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(4) Gilt der Glücksspielstaatsvertrag nach Artikel 1 Neunter Abschnitt § 35 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nach Ablauf des 30. Juni 2021 fort, wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.(5) Wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 eintritt, tritt das Glücksspielstaatsvertragsgesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 378) mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben*).
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.