GKLStVG M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-Staatsvertragsgesetz - GKLStVG M-V) Vom 30. Mai 2012

Ausfertigungsdatum:
30.05.2012
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2012, 143
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz bekannt gemacht und nachstehend veröffentlicht.

Artikel

Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das NKL-Staatsvertragsgesetz vom 3. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 466) außer Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 20 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen*).

Eingangsformel GKLStVG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.