GGArt87Abs2StVtrG MV · Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Vertrag über die Aufsichtsführung in der Sozialversicherung) Vom 22. November 1996

Ausfertigungsdatum:
22.11.1996
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1996, 633
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1(1) Dem zwischen den Ländern unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt.(2) Der Vertrag* wird nachstehend veröffentlicht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzugeben.

Artikel

Artikel 2Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Eingangsformel GGArt87Abs2StVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.