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title: "GGArt87Abs2S2StVtr MV — Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/mv/ggart87abs2s2stvtrmv"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GGArt87Abs2S2StVtrMVrahmen"
updated: "2026-05-13T16:12:54+00:00"
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# GGArt87Abs2S2StVtr MV — Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

**Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern**
*Ausfertigung:* 09.07.1996
*Fundstelle:* GVOBl. M-V 1996, 633


### Artikel

Artikel 1 (1) Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. (2) Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat.

### Artikel

Artikel 2 Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.

### Artikel

Artikel 3 Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist.

### Artikel

Artikel 4 Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft.

### Artikel

Artikel 5 Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifizierungsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2 . Für das Land Baden-Württemberg: Für das Land Niedersachsen: Für den Freistaat Bayern: Für das Land Nordrhein-Westfalen: Für das Land Berlin: Für das Land Rheinland-Pfalz: Für das Land Brandenburg: Für das Saarland: Für die Freie Hansestadt Bremen: Für den Freistaat Sachsen: Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Für das Land Sachsen-Anhalt: Für das Land Hessen: Für das Land Schleswig-Holstein: Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Für den Freistaat Thüringen:

### Eingangsformel GGArt87Abs2S2StVtr

Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag:

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— Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-GGArt87Abs2S2StVtrMVrahmen
Quelle: www.landesrecht-mv.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
