Verordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (Landesgraduiertenförderungsverordnung - LGFVO M-V) Vom 18. September 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 18.09.2023
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 2023, 728
Aufgrund des § 7 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 20. November 2008 (GVOBl. M-V S. 455), das durch das Gesetz vom 22. April 2023 (GVOBl. M-V S. 602) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Zusammensetzung der Vergabekommission
§ 1 Zusammensetzung der Vergabekommission(1) Einer nach § 6 Absatz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes zu errichtenden Vergabekommission gehören an1. die Hochschulleiterin oder der Hochschulleiter oder eine von dieser Person beauftragte Stellvertretung für den Vorsitz der Kommission,2. mindestens zwei Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,3. ein Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,4. ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden oder eine Doktorandin oder ein Doktorand sowie5. in den Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 3 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der jeweiligen Fachhochschule.(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden vom Senat der Hochschule gewählt. Für jedes dieser Mitglieder ist eine Stellvertretung zu wählen. Das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 5 wird von der jeweiligen Fachhochschule benannt. Es ist auf eine geschlechterparitätische Zusammensetzung der Vergabekommission gemäß § 17 des Gleichstellungsgesetzes zu achten.(3) Das Nähere zu Wahl, Amtszeit und Arbeitsweise der Vergabekommission, insbesondere zur Beschlussfähigkeit und zu Abstimmungsverfahren, regelt die jeweilige Hochschule.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesgraduiertenförderungsverordnung vom 23. März 2010 (GVOBl. M-V S. 187) außer Kraft.
Aufgaben der Vergabekommission
§ 2 Aufgaben der Vergabekommission(1) Die Vergabekommission entscheidet übera) die Stipendienvergabe nach Maßgabe der §§ 3 und 6 Absatz 2 Satz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes,b) die Förderungsdauer nach Maßgabe des § 4 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 5 und 6 undc) die Fortsetzung der Förderung nach Unterbrechung und die Beendigung der Förderung nach Maßgabe des § 5 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes.(2) Die Stellungnahmen der gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes zu beteiligenden fachlich zuständigen Fachbereiche oder Institute müssen erkennen lassen, ob und in welcher Rangfolge gemäß § 3 Absatz 3 bis 5 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes die Bewerberinnen und Bewerber die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
Antragstellung, Vergabeverfahren
§ 3 Antragstellung, Vergabeverfahren(1) Die Stipendien sind hochschulöffentlich unter Benennung einer Antragsfrist und der Einreichungsform auszuschreiben. Sie werden von der Hochschule auf Antrag, der an die Hochschulverwaltung zu richten ist, durch Bewilligungsbescheid vergeben. Die Verwaltung der Hochschule setzt die Entscheidung der Vergabekommission um.(2) Mit dem Antrag auf ein Stipendium sind vorzulegena) ein tabellarischer Lebenslauf,b) eine beglaubigte Kopie des Hochschulabgangszeugnisses,c) ein Arbeitsplan, in dem der Stand der Vorarbeiten, ein Exposé des Themas sowie ein zeitliches und inhaltliches Arbeitsprogramm dargelegt sind,d) eine Betreuungszusage und ein Gutachten des zur Betreuung des Promotionsvorhabens berechtigten Mitglieds der Hochschule sowie eine Benennung einer zweitbetreuenden Person gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes unde) ein Zweitgutachten einer weiteren Hochschullehrerin oder eines weiteren Hochschullehrers gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes.Kann im Ausnahmefall für das wissenschaftliche Vorhaben eine zweitbetreuende Person gemäß Buchstabe d nicht benannt werden, übernimmt dies die Hochschule.(3) Für Anträge auf ein Caspar-David-Friedrich-Stipendium gemäß § 2a des Landesgraduiertenförderungsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 Buchstabe e ein Zweitgutachten nicht erforderlich.
Arbeitsbericht
§ 4 Arbeitsbericht(1) Wurde die Bewilligung für den dreijährigen Regelförderzeitraum erteilt, ist die Stipendiatin oder der Stipendiat verpflichtet, der Vergabekommission bis acht Wochen vor Ablauf der Hälfte des Bewilligungszeitraumes einen Arbeitsbericht vorzulegen. Aus diesem muss sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens ergeben. Die Vorlage des Arbeitsberichtes ist Voraussetzung für die weitere Förderung des Vorhabens. Die Betreuerin oder der Betreuer des Promotionsvorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht eine Stellungnahme ab, in der die bisher erbrachte Leistung bewertet und die Durchführbarkeit innerhalb des Regelförderzeitraumes beurteilt wird. Diese ist dem Arbeitsbericht beizufügen. Wurde ein individueller Förderzeitraum festgelegt, kann die Vergabekommission abweichende Festlegungen treffen.(2) Die Vergabekommission stellt fest, ob mit der Bewilligung gegebenenfalls verbundene Bedingungen oder Auflagen eingehalten sind. Sie entscheidet unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Betreuerin oder des Betreuers des Promotionsvorhabens, ob das Stipendium nach dem erreichten Arbeitsstand bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes weitergezahlt werden kann. Vor einer Entscheidung kann die Vergabekommission das Gutachten einer weiteren Hochschullehrerin oder eines weiteren Hochschullehrers einholen und die Stipendiatin oder den Stipendiaten anhören.
Verlängerung der Förderung in Ausnahmefällen
§ 5 Verlängerung der Förderung in Ausnahmefällen(1) Auf Antrag können Stipendien gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes verlängert werden, wenn der erreichte Arbeitsstand des Vorhabens einen Beitrag erwarten lässt, der für die Entwicklung der Wissenschaft bedeutsam ist, oder wenn aus einem von der Stipendiatin oder vom Stipendiaten nicht zu vertretenden fachlichen oder sonstigen wichtigen Gründen der Abschluss des Vorhabens innerhalb des Regelförderzeitraumes nicht möglich ist. Fachlich nicht zu vertretende Gründe sind insbesondere die Laufzeit von Versuchen und Erhebungen oder die besonders schwierige Erschließung von Arbeitsmaterial. Der Antrag auf Verlängerung ist bis acht Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Hochschule einzureichen, zu begründen und der erreichte Arbeitsstand darzulegen. Die Betreuerin oder der Betreuer des Promotionsvorhabens gibt zu dem Arbeitsstand eine Stellungnahme ab, in der die bisher erbrachte Leistung bewertet und die Durchführbarkeit innerhalb des Antragszeitraumes beurteilt wird. Die Vergabekommission kann das Gutachten einer weiteren Hochschullehrerin oder eines weiteren Hochschullehrers einholen und die Stipendiatin oder den Stipendiaten anhören.(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von Stipendien gemäß § 4 Absatz 3 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes.
Abschlussbericht
§ 6 Abschlussbericht(1) Nach Beendigung der Förderung ist die Stipendiatin oder der Stipendiat verpflichtet, der Vergabekommission innerhalb von drei Monaten eine schriftliche Bestätigung des Fachbereichs oder der Hochschule darüber vorzulegen, dass das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen wurde. Das bedeutet, eine wissenschaftliche Arbeit muss eingereicht und eine künstlerische Arbeit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein oder zeitnah zugänglich gemacht werden.(2) Endet die Förderung, ohne dass die Dissertation eingereicht oder das künstlerische Entwicklungsvorhaben abgeschlossen worden sind, ist die Stipendiatin oder der Stipendiat verpflichtet, der Vergabekommission innerhalb von drei Monaten einen Bericht über den Bearbeitungsstand des geförderten Vorhabens vorzulegen, aus dem die Gründe der Verzögerung und die weitere Planung zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit hervorgehen. Die Betreuerin oder der Betreuer des wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens nimmt zu dem Bericht Stellung. Die Stellungnahme ist dem Bericht an die Vergabekommission beizufügen.(3) Kommt die Stipendiatin oder der Stipendiat der Berichtspflicht im Sinne des Absatzes 1 oder 2 nicht nach, ist ein Widerruf des Bewilligungsbescheides und eine Rückforderung des Stipendiums durch die Hochschule zu prüfen.
Familienzuschlag
§ 7 FamilienzuschlagEin Familienzuschlag wird gewährt, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat mit mindestens einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Als Kinder gelten auch die in § 2 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen. Erhalten beide Elternteile ein Stipendium nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz oder erhält ein Elternteil ein Stipendium nach Vorschriften, die ebenfalls kindbezogene Förderungen vorsehen, wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt.
Auskunftspflicht
§ 8 Auskunftspflicht(1) Wer eine Förderung beantragt, ist verpflichtet, alle zur Feststellung der Förderfähigkeit, insbesondere die zur Prüfung der Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise durch geeignete Unterlagen zu erbringen. Wer einen Familienzuschlag beansprucht, hat das Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen mittels geeigneter Unterlagen, zum Beispiel durch Geburtsurkunde des Kindes, nachzuweisen. Ausschlussgründe sowie Unterbrechungen gemäß § 5 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes sind gegenüber der Hochschule anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen, zum Beispiel durch ärztliche oder behördliche Bescheinigungen oder durch Bescheinigung der Pflegekasse, nachzuweisen. Alle Veränderungen, die für die Bewilligung und Höhe des Stipendiums erheblich sind, sind der Vergabekommission unverzüglich schriftlich anzuzeigen.(2) Die Hochschule ist berechtigt, unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten der antragstellenden und geförderten Personen zum Zwecke der Vergabe von Stipendien zu verarbeiten.
Solitäre Fächer
§ 9 Solitäre Fächer(1) Solitäre Fächer gemäß § 2 Absatz 5 Satz 1 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes sind Architektur und Nautik/Seeverkehr.(2) Die Fachhochschulen mit solitären Fächern können in Abstimmung mit dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium jeweils einmal pro Jahr Mittel für ein Stipendium zur Förderung eines Promotionsvorhabens in einem solitären Fach erhalten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.