GewRZustLVO M-V · Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitslandesverordnung - GewRZustLVO M-V) Vom 21. Juli 2014

Ausfertigungsdatum:
21.07.2014
Fundstelle:
GVOBl. M-V 2014, 396
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

Zuständigkeiten der Industrie- und Handelskammern

§ 5 Zuständigkeiten der Industrie- und HandelskammernDie Industrie- und Handelskammern sind zuständig für die 1. öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerinnen und Versteigerern (§ 34b Absatz 5 Gewerbeordnung),2. Erlaubnis zum Betrieb eines Finanzanlagenvermittlergewerbes (§ 34f Absatz 1 Gewerbeordnung),3. Erlaubnis zum Betrieb eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes (§ 34h Absatz 1 Gewerbeordnung)[1],4. Erlaubnis zum Betrieb eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes (§ 34i Absatz 1 Gewerbeordnung).

Eingangsformel GewRZustLVO

Aufgrund des § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556, 3557) geändert worden ist, in Verbindung mit § 38 Absatz 3, § 56 Absatz 2 Satz 2 und § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung und aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung und aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 634), das durch Gesetz vom 6. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnen das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1

Zuständigkeiten der Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen ...

§ 1 Zuständigkeiten der Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Amtsvorsteher der Ämter und der Bürgermeister der amtsfreien GemeindenDie Oberbürgermeister und Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Amtsvorsteher der Ämter und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig für alle Rechtsnormen und die damit verbundenen Verwaltungs- oder Rechtsetzungsaufgaben der Gewerbeordnung, soweit in den §§ 2 bis 5 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dementsprechend bleiben insbesondere die Zuständigkeiten nach der Arbeitsschutz-Zuständigkeitsverordnung und der IHK-Gesetz-Zuständigkeitslandesverordnung unberührt.

§ 2

Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus

§ 2 Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und TourismusDas Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist zuständig für die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Beschränkungen (§ 56 Absatz 2 Satz 3 der Gewerbeordnung).

§ 3

Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales

§ 3 Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und SozialesDas Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständig für die Konzessionserteilung für Privatkrankenhäuser, -entbindungsstationen und Privatnervenkliniken (§ 30 Gewerbeordnung).

§ 4

Gemeinsame Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales und der Landräte und ...

§ 4 Gemeinsame Zuständigkeit des Landesamtes für Gesundheit und Soziales und der Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien StädteDas Landesamt für Gesundheit und Soziales und die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind gemeinsam zuständig für die Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren (§ 51 Gewerbeordnung).

§ 6

Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenZuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144, 145 und 146 der Gewerbeordnung ist die jeweils örtlich und nach den §§ 1 bis 5 sachlich zuständige Behörde.

§ 7

Übertragung von Ermächtigungen

§ 7 Übertragung von ErmächtigungenDie Landesregierung überträgt ihre Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 38 Absatz 3, § 56 Absatz 2 Satz 2 und § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung auf das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus. Rechtsverordnungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Ministerien.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten§ 5 Nummer 3 tritt am 1. August 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht vom 30. November 2012 (GVOBl. M-V S. 561) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.