Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung Vom 24. September 1992
- Ausfertigungsdatum:
- 24.09.1992
- Fundstelle:
- GVOBl. M-V 1992, 592
Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425) und des § 1 der Landesverordnung über die Regelung der Zuständigkeiten im allgemeinen Gewerberecht - GewRZustV - vom 21. September 1992 (GVOBl. M-V S. 571) wird verordnet:
Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewO
§ 1 Gegenstände des Wochenmarktes nach § 67 Abs. 2 GewOAls erweitertes Sortiment nach § 67 Abs. 2 GewO sind folgende Waren und Warenarten zugelassen: - Tabakwaren,- Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe,- Irdene Geschirre, Ton-, Gips- und Keramikwaren,- Haushaltswaren des täglichen Bedarfs (z. B. Töpfe, Bestecke und Pfannen),- Reinigungsgeräte (ausgenommen elektrische Geräte) sowie Reinigungsmittel und Putzmittel,- Kurzwaren (z. B. Nähutensilien, Stricknadeln u. ä.),- Toilettenartikel (z. B. Mittel zur Zahnpflege, Mittel zur Körperpflege, Toilettenpapier, Papiertaschentücher),- Kleingartenbedarf und Blumenpflegemittel, Blumenarrangements und Kränze, eingetopfte oder bewurzelte Bäume und Sträucher bis zu 80 cm Höhe,- Kunstblumen,- Modeschmuck mit Ausnahme der nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b GewO im Reisegewerbe nicht zugelassene Edelmetalle, Edelsteine und Schmucksteine,- Messingartikel,- Artikel des Kunsthandwerks und des Kunstgewerbes,- Spielwaren,- Schuhe, Hausschuhe, Sandalen, Badeschuhe, Schuhpflegemittel, Einlegesohlen,- Textilien (z. B. Blusen, Krawatten, Pullover, Unterwäsche, Mieder, Schals, Damen- und Herrenstrümpfe, Hüte, Mützen, Tischdecken, Plastiktisch- und Zierdecken, Wachstuchdecken),- Lederwaren (z. B. Geldbörsen, Brieftaschen, Gürtel, Handtaschen),- Kleinwerkzeuge,- Neuheiten und sonstige Werbeartikel,- Literatur (z. B. Bücher, Hefte, Zeitungen und Zeitschriften, Post- und Ansichtskarten, Kataloge),- Tonträger (z. B. Schallplatten, CD, Musikkassetten leer und bespielt, Videokassetten leer und bespielt). Soweit nach anderen Vorschriften der Marktverkehr mit bestimmten Waren verboten ist, werden diese Vertriebsverbote durch § 67 nicht berührt.Nicht zum Feilbieten zugelassen werden dürfen - Luxuswaren (Aufwand über den durchschnittlichen Lebensstandard hinaus),- alkoholische Getränke,- Gebrauchtwaren und- gewerbliche Dienstleistungen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-mv.de.